Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Alkoholfahrt - zu schnelles Fahren und zu dichtes Auffahren
 

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Alkohol - Beifahrergefährdung - Drogen - Fahrerlaubnis - Fahrlässigkeit - Gefährliche Körperverletzung - Nötigung - Sekundenschlaf - Straßenverkehrsgefährdung - Verkehrsstrafsachen - Vorsatz - Unfallflucht


Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr


Außer durch Fahren unter Alkoholeinfluss - wohl der häufigste Fall in dieser Gruppe - werden unter dem Begriff der Straßenverkehrsgefährdung die sog. 7 Todsünden des Straßenverkehrs verstanden. Es handelt sich hierbei stets um verkehrsimmanente Verstöße.

Hierzu im Gegensatz stehen Verstöße, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit dadurch führen, dass der Täter durch verkehrsfremdes Verhalten in den Ablauf des Straßenverkehrs eingreift.

Die Gefährdung von Sachen von "bedeutendem Wert" erfordert einen Schaden von mindestens 750,00 €. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Anhebung nicht angezeigt.








Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -
  • Die 7 Todsünden im Straßenverkehr

  • Was ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos?

  • Was ist eine konkrete Gefährdung?

  • Abstrakte und konkrete Gefährdung

  • Die Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses

  • Zum ampelgeregelten Fußgängerüberweg

  • BGH v. 05.11.1970:
    Die Verhinderung weiterer Straftaten mag eine erwünschte Nebenfolge der vorläufigen Festnahme sein. Damit wird aber nicht selbständig ein Festnahmerecht begründet. Die Befugnis aus § 127 Abs. 1 StPO ist nicht dazu da, dem Einzelnen Rechte zuzubilligen, die dem Staat zustehen. Es ist allein Aufgabe des Staates, insbesondere der Polizei, Straftaten zu verhindern. Das vorläufige Festnahmerecht kann daher nicht dazu führen, die einzelnen Staatsbürger zu Staatsorganen zu machen, die im Wege des Handelns für den Staat die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten und die Befolgung der Gesetze mit Gewalt erzwingen. Es besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es grundsätzlich nicht dem Belieben eines jeden überlassen sein darf, dadurch erziehend und belehrend auf andere Verkehrsteilnehmer einzuwirken, dass er Zwangsmittel anwendet.

  • BGH v. 02.05.1995:
    Täter im Sinne des § 315c StGB kann nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt.

  • BGH v. 04.12.2002:
    Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt ein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

  • BGH v. 13.06.2006:
    Indem der Täter eine Person dergestalt zu Boden stößt, dass sie quer auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn zu liegen kommt, und sich anschließend auf sie setzt, beeinträchtigt er die Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses. Wenn diese Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt (sog. „Außeneingriff“), ist für die Tatbestandserfüllung eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters nicht erforderlich. Eine derartige Tathandlung verwirklicht jedoch nicht den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung, da das zu Boden stoßen - für sich genommen - nicht geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.

  • BGH v. 09.08.2007:
    Ein wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs Angeklagter, kann nicht als Mittäter sondern nur wegen Beihilfe verurteilt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er selbst als Fahrer seines Fahrzeugs einen anderen Verkehrsteilnehmer bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete, sondern er lediglich im Rahmen einer verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden Mitangeklagten billigte. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns ist ein eigenes gefährdendes Verhalten erforderlich, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung selbst verwirklicht.

  • BGH v. 20.01.2009:
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fallen unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).

  • BGH v. 20.10.2009:
    Eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen nicht damit hinreichend belegt, dass bei einem Verkehrsunfall die Gefahr besteht, dass Unfallbeteiligte möglicherweise ein Halswirbelschleudertrauma erleiden können. Zur Feststellung einer konkreten Gefährdung gehören Darlegungen zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen.

  • OLG Bamberg v. 23.02.2010:
    Ein "Wettrennen" bzw. "Kräftemessen" unter Motorradfahrern, sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, kann zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinn des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die "grob verkehrswidrige und rücksichtslose" Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters.




Bedeutender Wert: - nach oben -
  • BGH v. 27.09.2007:
    Der Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt neben der absichtlichen Herbeiführung der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs darüber hinaus voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

  • BGH v. 29.04.2008:
    Für eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss über den Gesetzeswortlaut hinaus der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben. Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert, die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750 €.

  • OLG Jena v. 17.09.2008:
    Ein Schaden von ca. 500,00 € trägt die Annahme einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht. Nur wenn bereits der eingetretene Schaden bedeutend ist, also mindestens 1 300,00 € beträgt, ist die erforderliche konkrete Gefährdung ohne weiteres festgestellt. Ist nur ein „nicht bedeutender“ Sachschaden an fremden Eigentum eingetreten, muss die konkrete Gefährdung aus sonstigen Umständen, z.B. aus der Fahrweise des Täters, gefolgert werden.

  • BGH v. 20.10.2009:
    Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

  • BGH v. 28.09.2010:
    Die Wertgrenze für die Feststellung eines bedeutenden Schadens bei der Straßenverkehrsgefährdung oder beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beträgt nach wie vor 750,00 €. Eine Angleichung an die Wertgrenze des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht angezeigt, weil die Vorschriften unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen. Auch die in den letzten Jahren eingetretene wirtschaftliche Entwicklung gebietet keine Anhebung des Grenzwertes für Sachwert und Schadenshöhe.




Zur subjektiven Tatseite (rücksichtslos): - nach oben -
  • KG Berlin v. 27.10.2005:
    Bei einer Verurteilung wegen § 315c StGB bedarf es eigener Feststellungen zum subjektiven Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“. Darauf kann in aller Regel nicht allein aus dem objektiven Geschehensablauf gefolgert werden, sondern es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine innere Haltung des Verkehrsteilnehmers offenbaren, deren tragendes Moment in der konkreten Verkehrssituation Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen gewesen ist.




Zu schnelles Fahren - nach oben -
  • BGH v. 21.11.2006:
    Nach dem eindeutigen Tatbestandsaufbau ("und dadurch") muss die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die bei dieser Tatbestandsalternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB u.a. von unübersichtlichen Stellen bzw. Straßeneinmündungen typischerweise ausgehen. Dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht damit nicht aus.




Dichtes Auffahren: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 06.06.2006:
    Eine konkrete Gefahr i.S. des § 315c StGB liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat. Jedenfalls muss in der konkreten Situation die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht ("Beinaheunfall").




Befahren Richtungsfahrbahnen in verkehrter Fahrtrichtung: - nach oben -
  • KG Berlin v. 05.05.2004:
    Befährt ein Fahrzeugführer eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung und stößt er dabei beinahe mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, das wider Erwarten nicht ausweichen kann, ist er nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt zu bestrafen. Es ist nur eine (der kurzen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende) Zuwiderhandlung gegen das Zeichen "Verbot der Einfahrt" anzunehmen.

  • BGH v. 10.12.2009:
    Fährt ein Kfz-Führer infolge seiner Alkoholisierung entgegen der Fahrtrichtung in die Kraftfahrstraße ein und nimmt er dabei eine (konkrete) Gefährdung des Gegenverkehrs zumindest billigend in Kauf, kommt eine Strafbarkeit nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2, 22 StGB in Betracht. Anderenfalls wird eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zu erwägen sein. Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB ("Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination") scheidet hingegen aus, da § 315c Abs. 2 StGB eine solche nur für die Fälle des Abs. 1 Nr. 1 vorsieht.




Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: - nach oben -
  • Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

  • Unfallmanipulation

  • BGH v. 20.02.2003 und v. 01.09.2005:
    Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB "pervertiert", wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird.

  • OLG Hamm v. 09.08.2005:
    Zwar kann das plötzliche Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit der Folge des Ausbrechens des Fahrzeugs objektiv ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr darstellen, in subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will.

  • BGH v. 10.11.2005:
    Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

  • OLG München v. 09.11.2005:
    Die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes des § 315b Abs. 3 StGB erforderliche Absicht setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen. Erforderlich ist deshalb ein zielorientierter unbedingter direkter Vorsatz.

  • OLG Hamm v. 20.02.2006:
    Ein Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 b StGB als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfasst, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug dabei in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt hat.

  • BGH v. 27.09.2007:
    Der Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt neben der absichtlichen Herbeiführung der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs darüber hinaus voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

  • OLG Hamm v. 08.01.2008:
    Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Verdeckungsabsicht im Sinne von §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB liegt nicht schon darin, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können.

  • AG Bochum v. 29.10.2008:
    Setzt sich ein Fahrzeugführer vor ein anderes Fahrzeug und bremst es aus, so muss dies nicht mit der (für die Annahme des Verbrechenstatbestandes nötigen) Absicht geschehen sein, einen Unglücksfall herbeizuführen.

  • BGH v. 12.04.2011:
    Ein vorsätzlich herbeigeführter manipulierter Unfall kann nur dann als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bestraft werden, wenn durch das Unfallgeschehen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

  • BGH v. 26.07.2011:
    Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Bremsanlage beschädigt worden ist, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Das dadurch begründete besondere Unfallrisiko stellt sich nur als eine – wenn auch möglicherweise erhebliche – Steigerung des allgemeinen Unfallrisikos dar, ohne die darin liegende abstrakte Gefahr bereits im Sinne von § 315b StGB zu konkretisieren. Es können aber beim Anschneiden eines Bremsschlauches die Voraussetzungen für einen versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 22 StGB vorliegen.




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