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Amtsgericht Bad Hersfeld Urteil vom 22.09.2004 - 3 Js 5003/04 Cs - Indiz für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und nur ein Fahrverbot trotz eines Regelfalls

AG Bad Hersfeld v. 22.09.2004: Indiz für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und nur ein Fahrverbot trotz eines Regelfalls für die Entziehung der Fahrerlaubnis




Das Amtsgericht Bad Hersfeld (Urteil vom 22.09.2004 - 3 Js 5003/04 Cs) hat entschieden:

  1.  Über eine durchgezogene Linie vom linken in den rechten Fahrstreifen zu wechseln und dabei einen rechts versetzt fahrenden Wagen zu übersehen, ist trotz Blinkens und Abbruchs des Manövers wegen Hupens des anderen ein typisch alkoholbedingter Fahrfehler, der bei 0,96 Promille Blutalkoholgehalt zur Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt führt.

  2.  Hat der Angeklagte nach der Tat entscheidende Schritte (Anschluss an eine Beratungsstelle der Diakonie und Absolvierung eines Kurses zum sog. kontrollierten Trinken) unternommen, um eine Wiederholung der Tat auszuschließen, dann kann trotz Vorliegens eines Regelfalls seine Ungeeignetheit zum Führen von Kfz nicht mehr festgestellt und statt der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot als zusätzlicher Denkzettel verhängt werden.


Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Sachverhalt:


Im Laufe des 21.03.2004 nahm der Angeklagte bei Renovierungsarbeiten im Haus nicht unerhebliche Mengen von Alkohol zu sich. Er befuhr sodann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind ins Kino. Auf der Heimfahrt vom Kino übernahm der Angeklagte das Steuer. Hierbei hatte er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,96 Promille, fühlte sich jedoch noch fahrtüchtig. Da er, um auf den Stadtring zu gelangen, eine nur für Linienbusse zugelassene Auffahrt benutzte, fiel er einer Polizeistreife auf. Diese verfolgte das Fahrzeug des Angeklagten. Dieser fuhr über die Hochbrücke stadtauswärts. Spontan entschlossen sich die der Angeklagte und seine Freundin noch an einer Pizzeria vorbeizufahren. Der Angeklagte wechselte trotz durchgezogener Linie vorn linken auf den rechten Fahrstreifen, nachdem er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte. Beim Fahrstreifenwechsel übersah er jedoch, dass Dienstfahrzeug der Polizeibeamten, dass sich unmittelbar neben ihm seitlich versetzt auf der rechten Fahrspur befand. Der Zeuge ... hupte, um einen Unfall zu vermeiden, was den Angeklagten dazu brachte wieder auf die linke Fahrspur zurückzukehren. Er wurde sodann angehalten. Da sein Atem nach Alkohol roch wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt und der Führerschein beschlagnahmt.

Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe und verhängte lediglich ein Fahrverbot.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Angeklagte hat sich hierdurch der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht. So hat er insbesondere beim Fahrstreifenwechsel einen gravierenden Fahrfehler begangen, indem er das seit geraumer Zeit neben ihm fahrende Polizeifahrzeug schlichtweg übersehen hat. Das Übersehen eines bevorrechtigten Fahrzeuges ist jedoch gerade zu eine typische alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Der Angeklagte hat durch das herbeiführen dieses Beinaheunfalls gezeigt, dass er nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Deshalb lag bei ihm relative Fahruntüchtigkeit vor, die er zumindest hätte erkennen können. Er war deshalb hier wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu bestrafen. ...

Der Angeklagte hat an sich einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht, der hier einen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Der Angeklagte hat jedoch nach der Tat entscheidende Schritte unternommen um eine Wiederholung der Tat auszuschließen. Er hat sich der Beratungsstelle der Diakonie angeschlossen und macht dort einen Kurs zum so genannten kontrollierten Trinken. Er konnte insoweit auch eine Teilnahmebescheinigung vorlegen und auch den Inhalt und die Ziele dieses Kurses überzeugt darstellen. Der Angeklagte vermittelte nunmehr den Eindruck, dass bereits aufgrund dieses Vorfalls und des bisherigen Entzuges der Fahrerlaubnis sowie des durchgeführten Kurses er nunmehr nicht mehr wegen Alkohols im Straßenverkehr auffallen werde. Eine Ungeeignetheit konnte deshalb hier nicht mehr festgestellt werden. Deshalb wurde hier auf den Entzug der Fahrerlaubnis verzichtet. Dem Angeklagten war jedoch als Warnungs- und Besinnungsstrafe ein Fahrverbot von dreimonatiger Dauer aufzuerlegen, dass jedoch durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Beschlagnahme des Führerscheins bereits abgegolten ist. Ihm konnte deshalb hier ohne Bedenken der Führerschein herausgegeben werden. ..."

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