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Fahruntüchtigkeit: Berechnung des Grenzwerts
Der Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit als Ergebnis einer Blutentnahme ist der arithmetische Mittelwert aus entweder 3 Widmark- und 2 ADH-Untersuchungen oder aus 4 Untersuchungen, wenn auch das gaschromatographische Verfahren verwendet wurde. Dabei darf die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Analysewert nicht mehr als 10 %, bei Ergebnissen unter 1,0 Prom. nicht mehr als 0,10 Prom., betragen (OLG Hamburg
DAR 1975, 220; OLG Braunschweig VRS 49, 105; OLG Köln BA 77, 125; OLG Karlsruhe NJW 1977, 1111; BayObLG
VRS 62, 464; Jagusch / Hentschel, StraßenVerkR, 32. Aufl., §
316 StGB Rdnr. 53;
BGHSt 37, 89 =
DAR 1990, 303).