Schon die Verkehrsteilnahme nach dem Genuss relativ geringer Mengen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; bei größeren Mengen oder wenn der Alkoholkonsum zu einem Unfall geführt hat, ist sie sogar als Straftat verfolgbar. Bei de Regulierung der sich aus einem Unfall ergebenden wechselseitigen Schadensersatzansprüche ist vorheriger Alkoholkonsum eines Beteiligten sowohl verfahrensmäßig (Anscheinsbeweis) wie auch bei der Haftungsabwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile zu berücksichtigen. Für relevante Schadensfolgen führt Alkoholgenuss zu versicherungsrechtlichen Konsequenzen. Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholgewöhnung oder gar -sucht haben Einfluss auf die Geeignetheit eines Menschen, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sodass bei der Erteilung und dem Entzug der Fahrerlaubnis auch die Verwaltungsbehörden mit der Alkoholproblematik befasst sind. |