Das Verkehrslexikon

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Kein Indiz für Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt: Täter fährt mit Pkw selbst zur Gaststätte

Kein Indiz für Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt: Täter fährt mit Pkw selbst zur Gaststätte




Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Dass der Täter selbst mit dem Pkw zur Gaststätte gefahren ist, genügt grundsätzlich nicht, um auf Vorsatz bei der (späteren) Heimfahrt zu schließen (OLG Karlsruhe NZV 1993, 117). Selbst wenn der Täter schon bei der Hinfahrt die Absicht hatte, "kräftig zu feiern", ist dies für die Annahme von vorsätzlicher Hinnahme späterer Fahruntüchtigkeit nicht ausreichend (OLG Hamm NZV 1998, 334). Das AG Hannover BA 1982, 169 und Tröndle / Fischer, StGB, § 316 Rd.-Nr. 9b nehmen aber in einem solchen Fall Vorsatz an.

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