Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg Urteil vom 21.04.1978 - 6 U 209/77 - Der Anscheinsbeweis spricht gegen den nach links in ein Grundstück Einbiegenden

OLG Oldenburg v. 21.04.1978: Der Anscheinsbeweis spricht gegen den nach links in ein Grundstück Einbiegenden




Das OLG Oldenburg (Urteil vom 21.04.1978 - 6 U 209/77) hat entschieden:

   Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.

Siehe auch
Grundstückseinfahrt
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Unfallgeschehen hat einen typischen Ablauf genommen. Zusammenstöße zwischen einem überholenden und einem abbiegenden Kfz beschäftigen die Gerichte häufig. Bei solchen Zusammenstößen spricht in aller Regel eine tatsächliche Vermutung für das Verschulden des abbiegenden Kraftfahrers (BGH VersR 66, 1074). Denn dieser kann den Unfall im allgemeinen vermeiden, wenn er den ihm nach dem Verkehrsrecht obliegenden Pflichten genügt, insbesondere wenn er sich unmittelbar vor Einleitung des eigentlichen Abbiegemanövers noch einmal durch Blick in den, Rückspiegel davon überzeugt, ob die Überholspur frei ist, eine Verpflichtung, die dem abbiegenden Kraftfahrer nunmehr § 9 StVO n. F. ausdrücklich auferlegt.

... Bleibt das Unfallgeschehen in seinem Ablauf im einzelnen ungeklärt, dann hat der Kl. von der hinter dem Bekl. stehenden Haftpflichtversicherung bereits mehr erhalten, als er bei einem Schadenausgleich nach § 17 StVG zu erhoffen hatte. Die Rechtsauffassung des Kl., ein seine Geschwindigkeit verlangsamender Lastzug dürfe nur unter Beachtung äußerster Vorsicht überholt werden, kann dabei sogar als richtig hingenommen werden. Nicht der Bekl. hatte nach geltendem Recht sein Überholmanöver abzubrechen, vielmehr hatte der Kl. ihm auch dann den Vortritt zu lassen, wenn er bereits sein Blinklicht gesetzt hatte (Jagusch aaO Rdn. 41 zu § 9 StVO). Das gilt selbst für den Fall, daß in Kolonne gefahren wird (OLG Nürnberg VersR 68, 1149)."

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