Abbiegen
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Grundstückseinfahrt
Wie beim Verlassen eines Grundstücks und damit verbundenem Einfahren in den öffentlichen Straßenraum ist auch beim Verlassen einer öffentlichen Verkehrsfläche, um in ein Grundstück einzubiegen, die allergrößte Sorgfalt aufzubringen, um jegliche Behinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
Für das Abbiegen in ein Grundstück ergibt sich diese gesteigerte Sorgfaltspflicht aus §
9 StVO.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Parken und Grundstückszufahrten
- OLG Hamm v. 29.11.1990:
Beim Linksausschwenken beim Einfahren in ein Grundstück nach rechts trägt bei einer Kollision mit einem noch rechts Überholenden der Führer des ausschwenkenden Fahrzeugs einen Haftungsanteil von 70 %.
- KG Berlin v. 06.10.2010:
Im Falle einer Kollision im Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO) kommt eine Mithaftung des Unfallgegners nur bei dessen Verschulden in Betracht, nicht aber allein wegen der Betriebsgefahr des Kfz.
- OLG Dresden v. 08.12.2009:
Kommt es im Zusammenhang mit einem Aufmerksamkeitsfehler des im fließenden Verkehr befindlichen Kfz-Führers zu einer Kollision mit einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Verkehrsteilnehmer, dann spricht der Anscheinsbeweis für ein überwiegendes Verschulden des Rückwärtsfahrenden, so dass deine Haftungsverteilung von 60:40 zu seinen Lasten gerechtfertigt ist.
Grundstück oder öffentliche Straße?
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- Öffentlich oder privat?
- Anderer Straßenteil
- OLG Düsseldorf v. 16.04.1993:
Das Abbiegen von der Fahrbahn in eine Parktasche/Parkbox ist kein - der gesteigerten Sorgfaltspflicht des StVO § 9 Abs 5 unterliegendes - Abbiegen in ein Grundstück. Eine analoge Anwendung kommt im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht in Betracht.
- OLG Stuttgart v. 20.10.2011:
Eine Fläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, ist jedenfalls dann Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, wenn sie außerhalb der Straße liegt und nicht als deren Teil angesehen werden kann.
Linkseinbiegen in ein Grundstück:
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Wenden über Grundstückseinfahrt:
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- OLG Köln v. 17.03.1999:
Wird bei einem Fahrtrichtungswechsel (in Gegenrichtung) eine auf der gegenüberliegenden Seite liegende Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt, die Fahrbahn aber nicht gänzlich verlassen, dann liegt ein Wenden iSv StVO § 9 Abs 5 vor. Die Anwendung des StVO § 10 (Einfahren aus einem Grundstück in die Fahrbahn) setzt dagegen bei einem Fahrtrichtungswechsel voraus, daß das Fahrzeug die Fahrbahn vor dem erneuten Einfahren vollständig verlassen hat.
Sonstiges:
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Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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Allgemeines:
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