BGH Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73 - Zur Haftung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges für von diesem hochgeschleuderten Stein
 

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BGH v. 11.06.1974: Zur Haftung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges, wenn ein von diesem hochgeschleuderter Stein die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Kraftwagens zertrümmert

Wird ein Fahrzeug plötzlich durch einen hochgeschleuderten Stein beschädigt und steht fest, daß sich zum Unfallzeitpunkt lediglich das beschädigte und ein anderes entgegenkommendes, vorausfahrendes oder überholendes Fahrzeug an der Vorfallsstelle befanden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Stein gerade von dem anderen Fahrzeug hochgeschleudert wurde und nicht etwa auf Grund irgendeiner anderen Verursachung (etwa Steinwurf durch Dritte vom Fahrbahnrand aus usw.) auf die Fahrbahn gelangt ist.





So führt der BGH (Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73) aus:
"... 1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die "Beteiligung" des Sattelzuges unter den hier festgestellten, sogleich noch zu erörternden Umständen aufgrund eines Anscheinsbeweises dann für erwiesen hält, wenn feststeht, daß sich die beiden Fahrzeuge gerade in dem Zeitpunkt begegneten, als der Stein gegen die Windschutzscheibe flog.

Die Revision meint, der Stein könne auch aus anderer Ursache, z. B. durch den mutwilligen Wurf eines Dritten oder durch ein anderes Fahrzeug hochgeschleudert worden sein; bei der Vielfalt der gegebenen Möglichkeiten spreche kein typischer Kausalverlauf dafür, daß gerade das begegnende Fahrzeug das Hochschleudern des Steines bewirkt habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht dieser Geschehensablauf nach der Erfahrung für eine Beteiligung durch das andere Fahrzeug. Das Hochschleudern eines Steines gehört jedenfalls dann zu den typischen Wirkungen eines Kfz, wenn dieses, wie hier das Berufungsgericht feststellt, mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit fährt. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ist nicht geeignet, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, wenn eine solche andere Möglichkeit bei der konkreten Sachlage nicht ernsthaft in Betracht kommt (BGHZ 8, 239 (240) = VersR 53, 117 (118). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt aber ein ernsthafter Anhaltspunkt für eine andere Möglichkeit, die das Hochschleudern des Steines ausgelöst haben könnte, nicht vor. ..."




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