Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Haftung für hochgeschleuderte Steine - Dreck - Fahrzeugteile - Reifen - Teile der Ladung - Ladungsteile

Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Haftung aus Betriebsgefahr
Sattelschlepper nimmt Ast mit
Mäharbeiten
Unabwendbares Ereignis
Darlegungs- und Beweislast
Kausalzusammenhang
Haftungsabwägung /Verschulden
Störerhaftung / Veranlasserhaftung
Verkehrsstrafrecht

- nach oben -



Einleitung:


Ob der Halter eines Fahrzeugs, von dessen Reifen ein Stein oder ein anderer bereits vorher auf der Fahrbahn liegender Gegenstand hochgeschleudert wird, für den Schaden, der dadurch an einem nachfolgenden, überholenden oder überholten bzw. entgegenkommenden Fahrzeug verursacht wird, aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs oder als Fzg-Führer sogar aus Verschulden haftet oder nicht, ist umstritten.


Die neuere Rechtsprechung geht aber infolge der Anwendung des heute herrschenden weiten Begriffes der Betriebsgefahr von einer Haftung aus.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Bei heruntergefallenen, verlorenen Fahrzeugteilen, hochgeschleuderten Steinen usw. kommt die Haftung aus der Betriebsgefahr in Betracht, ist aber beim Einsatz von Traktoren und sonstigen "Arbeietsmaschinene" eher fraglich.

Keine einheitliche (ältere) Rechtsprechung zur Haftung aus der Betriebsgefahr wegen eines hochgeschleuderten Steins

Verlust von Ladung und Fahrzeugteilen

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Hamm v- 02.02.2006:
Ladung im Sinne der Vorschrift des § 22 StVO ist ein Bagger, mit dem das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug beladen worden ist, in seinem konkreten Zustand zum Zeitpunkt des Ladevorgangs und Transportes, d.h. mitsamt vorhandener Lehmanhaftungen. In diesem (Lade- und Transport-)Zustand ist der Bagger derart zu sichern, dass von ihm keine Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen. Dazu gehören auch geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen, um das Herabfallen von anhaftenden Lehmbrocken, durch die nicht nur Straßenverschmutzungen i.S.d. § 32 StVO, sondern auch Schäden an Frontscheiben - mit plötzlicher Sichtbehinderung - sowie an Lack und Blech anderer Fahrzeuge hervorgerufen werden können, zu verhindern.

LG Saarbrücken v. 19.07.2013:
Kommt es während der Fahrt auf einer Autobahn zu einem Reifenschaden, bei dem sich die Karkasse des Reifens löst und zu einem Unfall des nachfolgenden Verkehrs führt, spricht gegen den Fahrer kein Anscheinsbeweis, dass er seiner Pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Überprüfung der Bereifung vor Fahrtantritt nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht mit dem Hinweis auf die schwere Erkennbarkeit des Reifenteils erschüttern, wenn im Hinblick auf ein eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklare Verkehrslage vorliegt, bei der der Verkehr auch mit ungewöhnlich schwer sichtbaren Hindernissen rechnen muss.

OLG Koblenz v. 09.09.2013:
Werden durch ein Räumfahrzeug Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn der Bundesautobahn geschleudert und verursachen dort einen Fahrzeugschaden, so haftet der Halter des Räumfahrzeugs. Weder ist von einem Mitverschulden des geschädigten Fahrzeugeigentümers auszugehen noch ist die Schädigung für den Halter des Räumfahrzeugs gar ein unabwendbares Ereignis.

- nach oben -






Haftung aus Betriebsgefahr:


BGH v. 11.06.1974:
Zur Haftung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges, wenn ein von diesem hochgeschleuderter Stein die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Kraftwagens zertrümmert.

LG Stade v. 07.09.2004:
Beim Verlieren oder Hochschleudern eines nicht näher bestimmbaren Gegenstandes ist eine Haftung aus Betriebsgefahr gegeben.

OLG Saarbrücken v. 20.09.2005:
Für das Hochschleudern eines 10 cm großen Steins durch einen Unimog mit Mähvorrichtung beim gleichzeitigen Vorwärtsfahren und Mähen hat der Halter des Unimogs aus der Betriebsgefahr einzustehen; die Betriebsgefahr eines dadurch beschädigten Kfz spielt demgegenüber keine Rolle (unabwendbares Ereignis).

BGH v. 18.01.2005:
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren Schutz geführt hätten.

LG Köln v. 08.01.2008:
Eine Beschädigung vorbeifahrenden Fahrzeugs beim Mähen des Banketts mit Hilfe des an einem Unimog befestigten Vorbaukreiselmähers wäre zwar „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG erfolgt, eine Haftung des beklagten Landes würde aber gemäß § 17 Abs. 3 StVG gleichwohl ausscheiden. Bei einen derartigen Unfallgeschehen handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis.

OLG Koblenz v. 09.09.2013:
Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann. Wenn ein Räumfahrzeug auf einer Autobahn Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn schleudert und dadurch dort ein anderes Fahrzeug beschädigt, kann von einem unabwendbaren Ereignis somit nur dann ausgegangen werden, wenn eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrspur tatsächlich nur unter zwangsläufiger Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen ist.

- nach oben -



Sattelschlepper nimmt Ast mit:


LG Köln v. 05.08.2009:
Erfasst der Fahrer eines mit Baumstämmen beladenen Sattelschleppers beim Durchfahren einer Alle einen herunterhängenden Ast derart, dass dieser hoch geschleudert wird und auf einen hinter ihm herfahrenden Pkw fällt, so liegt kein unabwendbares Ereignis vor. Der Halter des Sattelschleppers haftet aus der Betriebsgefahr für den verursachten Schaden.

- nach oben -



Mäharbeiten:


Amtshaftung im Verkehrsrecht

Bei heruntergefallenen, verlorenen Fahrzeugteilen, hochgeschleuderten Steinen usw. kommt die Haftung aus der Betriebsgefahr in Betracht, ist aber beim Einsatz von Traktoren und sonstigen "Arbeietsmaschinene" eher fraglich.

BGH v. 28.11.2002:
Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Grasmäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.

LG Coburg v. 27.04.2010:
Bei Durchführung von Mäharbeiten an den zum Straßenkörper gehörenden Verkehrsinseln besteht durch die Möglichkeit des Wegschleuderns von Steinen oder sonstigen Gegenständen die nicht ganz fern liegende Gefahr, dass eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, weshalb der Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen ergreifen muss, diese Gefahren möglichst weitgehend zu vermeiden. Verlangt werden können aber nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen.

OLG Brandenburg v. 17.07.2012:
Es handelt sich bei dem Aufwirbeln von Steinen mittels eines Mähgerätes nicht um eine Gefahr, die als „allgemeines Lebensrisiko“ von den Verkehrsteilnehmern zu tolerieren wäre. Vielmehr haftet der für den betreffenden Streckenabschnitt verantwortliche Verkehrssicherungspflichtige aus Amtspflichtverletzung, wenn er es unterlässt, zusätzliche Schutzmaßnahmen mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zu veranlassen.

BGH v. 04.07.2013:
Der Verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens das Hochschleudern von Steinen und eine Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich zu vermeiden. Der Fahrzeugverkehr ist vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt, weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Es kann entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichtet oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich eingesetzt werden.

OLG Hamm v. 03.07.2015:
§ 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird. - Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.

BGH v. 21.09.2021:
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (hier verneint bei Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche durch einen hochgeschleuderten Stein; Anschluss an Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638).

- nach oben -






Unabwendbares Ereignis:


LG München I v. 22.09.2005:
Das Hochschleudern einer Piccoloflasche durch den Reifen eines Linienbusses ist für dessen Halter ein unabwendbares Ereignis, so dass der Geschädigte keinen Ersatz verlangen kann.

AG Brandenburg v. 18.07.2014:
Sollte ein Stein/Kiesel von der Fahrbahn einer Autobahn durch das Lkw-Reifenprofil aufgenommen und dann hoch geschleudert wird, ist dies als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG anzusehen.

LG Nürnberg-Fürth v. 30.03.2017:
Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG kann vorliegen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines LKW aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird.

- nach oben -



Kausalzusammenhang:


BGH v. 11.06.1974:
Zwischen dem Hochschleudern eines Steins durch einen Sattelschlepper, der sodann die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs zertrümmert und dem Herztod, den dessen Fahrer daraufhin erleidet, besteht ein adäquater Kausalzusammenhang.

- nach oben -




Darlegungs- und Beweislast:


AG Brandenburg v. 18.07.2014:
Kommt es durch Steinschlag zu einem Kraftfahrzeugschaden, weil angeblich ein Stein von einem vorausfahrenden Lkw herabgefallen ist, so ist der Verantwortliche des Kraftfahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, und der sich gemäß § 7 Abs. 2 StVG beziehungsweise gemäß § 17 Abs. 3 StVG darauf beruft, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, insofern darlegungs- und beweispflichtig. - Der Geschädigte trägt demgegenüber sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die volle Beweislast. Insbesondere hat er zu beweisen, dass der Schaden tatsächlich durch Teile der Lkw-Ladungs verursacht wurden, d.h., dass hier ein erwiesener Kausalzusammenhang mit der nicht ordnungsgemäß gesicherten Lkw-Ladung besteht.

- nach oben -



Haftungsabwägung /Verschulden:


AG Trier v. 22.05.1974:
Bei dichtem Abstand und erkennbar schlechten Straßenverhältnissen ist bei der Haftung für einen hochgeschleuderten Stein Schadensteilung geboten.

BGH v. 11.06.1974:
Den Fahrzeugführer, der den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu führen hat, trifft die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, die als Verschulden in Betracht kommen. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen ist, daß den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft, d. h. es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt.

- nach oben -





Störerhaftung / Veranlasserhaftung:


VGH München v. 06.05.2015:
Wird die Ölwanne eines Pkw durch Überfahren eines Steins beschädigt und tritt dadurch Motorenöl auf Fahrbahn und Seitenstreifen, so haftet der Kfz-Halter für die erforderlichen Reinigungs- und Entsorgungskosten.

- nach oben -



Verkehrsstrafrecht:


BGH v. 30.08.2022:
Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer verkehrsspezifischen Gefahr und – bei vorsätzlicher Begehung – einen hierauf gerichteten (natürlichen) Tatvorsatz voraus. Erforderlich ist daher in objektiver Hinsicht, dass die eingetretene konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum