Haftung für hochgeschleuderte Steine - Dreck - Fahrzeugteile - Reifen - Teile der Ladung - Ladungsteile
 

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Anscheinsbeweis - Betriebsgefahr - Fahrzeugführerhaftung - Haftungsthemen - Halterhaftung - Kausalität - Ladungsverlust


Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen


Ob der Halter eines Fahrzeugs, von dessen Reifen ein Stein oder ein anderer bereits vorher auf der Fahrbahn liegender Gegenstand hochgeschleudert wird, für den Schaden, der dadurch an einem nachfolgenden, überholenden oder überholten bzw. entgegenkommenden Fahrzeug verursacht wird, aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs oder als Fzg-Führer sogar aus Verschulden haftet oder nicht, ist umstritten.

Die neuere Rechtsprechung geht aber infolge der Anwendung des heute herrschenden weiten Begriffes der Betriebsgefahr von einer Haftung aus.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Haftung aus Betriebsgefahr: - nach oben -
  • BGH v. 11.06.1974:
    Zur Haftung des Halters und des Fahrers eines Kraftfahrzeuges, wenn ein von diesem hochgeschleuderter Stein die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Kraftwagens zertrümmert.

  • LG Stade v. 07.09.2004:
    Beim Verlieren oder Hochschleudern eines nicht näher bestimmbaren Gegenstandes ist eine Haftung aus Betriebsgefahr gegeben.

  • OLG Saarbrücken v. 20.09.2005:
    Für das Hochschleudern eines 10 cm großen Steins durch einen Unimog mit Mähvorrichtung beim gleichzeitigen Vorwärtsfahren und Mähen hat der Halter des Unimogs aus der Betriebsgefahr einzustehen; die Betriebsgefahr eines dadurch beschädigten Kfz spielt demgegenüber keine Rolle (unabwendbares Ereignis).

  • BGH v. 18.01.2005:
    Haftung eines Unimogs mit angebrachtem Mähwerk auf der BAB aus Betriebsgefahr (Unabwendbarkeit offen gelassen)

  • LG Köln v. 08.01.2008:
    Eine Beschädigung vorbeifahrenden Fahrzeugs beim Mähen des Banketts mit Hilfe des an einem Unimog befestigten Vorbaukreiselmähers wäre zwar „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG erfolgt, eine Haftung des beklagten Landes würde aber gemäß § 17 Abs. 3 StVG gleichwohl ausscheiden. Bei einen derartigen Unfallgeschehen handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis.




Sattelschlepper nimmt Ast mit: - nach oben -
  • LG Köln v. 05.08.2009:
    Erfasst der Fahrer eines mit Baumstämmen beladenen Sattelschleppers beim Durchfahren einer Alle einen herunterhängenden Ast derart, dass dieser hoch geschleudert wird und auf einen hinter ihm herfahrenden Pkw fällt, so liegt kein unabwendbares Ereignis vor. Der Halter des Sattelschleppers haftet aus der Betriebsgefahr für den verursachten Schaden.




Unabwendbares Ereignis: - nach oben -
  • LG München I v. 22.09.2005:
    Das Hochschleudern einer Piccoloflasche durch den Reifen eines Linienbusses ist für dessen Halter ein unabwendbares Ereignis, so dass der Geschädigte keinen Ersatz verlangen kann.




Haftungsabwägung /Verschulden: - nach oben -
  • AG Trier v. 22.05.1974:
    Bei dichtem Abstand und erkennbar schlechten Straßenverhältnissen ist bei der Haftung für einen hochgeschleuderten Stein Schadensteilung geboten.

  • BGH v. 11.06.1974:
    Den Fahrzeugführer, der den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu führen hat, trifft die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, die als Verschulden in Betracht kommen. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen ist, daß den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft, d. h. es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt.




Kausalität: - nach oben -
  • BGH v. 11.06.1974:
    Zwischen dem Hochschleudern eines Steins durch einen Sattelschlepper, der sodann die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs zertrümmert und dem Herztod, den dessen Fahrer daraufhin erleidet, besteht ein adäquater Kausalzusammenhang.




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -