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OLG Jena Beschluss vom 22.07.2005 - 1 Ss 191/05 - Zu den Urteilsanforderungen und zur Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten bei der Atemalkoholmessung mit einem geeichten und bauartzugelassenen Messgerät

OLG Jena v. 22.07.2005: Zu den Urteilsanforderungen und zur Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten bei der Atemalkoholmessung mit einem geeichten und bauartzugelassenen Messgerät




Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena (Beschluss vom 22.07.2005 - 1 Ss 191/05) hat entschieden:

  1.  Bei einer Verurteilung wegen Fahrens unter Alkohol gem. § 24a Abs. 1, 3 StVG, der die Messung der Atemalkoholkonzentration mittels eines bauartzugelassenen, gültig geeichten Atemalkoholmessgerätes zugrunde liegt, müssen die Urteilsgründe weder Angaben zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Messverfahrens noch zu den gemessenen Einzelwerten enthalten, sofern Anhaltspunkte für Messfehler nicht vorhanden sind und auch nicht geltend gemacht werden.

  2.  Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.


Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht Suhl verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 € und ordnete unter Anwendung der Wirksamkeitsregelung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf die Sachrüge war das Urteil des Amtsgerichts Suhl aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil das Gericht von einer ordnungsgemäßen Messung der Atemalkoholkonzentration ausgegangen ist, ohne sich anhand entsprechender tatsächlicher Feststellungen von der Einhaltung der Bedingungen eines ordnungsgemäßen Messverfahrens zu überzeugen.

Wie der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Beschluss vom 08.07.2005 (Az. 1 Ss 22/05) ausgesprochen hat, müssen bei einer Verurteilung wegen Fahrens unter Alkohol gem. § 24a Abs. 1, 3 StVG, der die Messung der Atemalkoholkonzentration mittels eines Bauart zugelassenen, gültig geeichten Atemalkoholmessgerätes zugrunde liegt, die Urteilsgründe weder Angaben zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Messverfahrens noch zu den gemessenen Einzelwerten enthalten, sofern Anhaltspunkte für Messfehler nicht vorhanden sind und auch nicht geltend gemacht werden (vgl. BGHSt 39, 291, 300 f; 43, 277, 283 f; 46, 358, 373).

Vorliegend hat der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe bereits in der Hauptverhandlung eingewandt, dass eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Vornahme der ersten Einzelmessung mit dem Atemalkoholmessgerät nicht eingehalten worden sei.


Bei der Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten handelt es sich um eine notwendige Verfahrensbedingung für die Gewinnung eines zuverlässigen Messergebnisses bei der Atemalkoholbestimmung (siehe Schoknecht, Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. im Auftrag des Bundesministers für Verkehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 86, 1992, S. 12; Begr. zu § 24a StVG, BT-Drucks. 13/1439 Seite 4; BGHSt 46, 358, 367, 369). Erst nach mindestens 20-minütiger Wartezeit hat sich das Risiko von Schwankungen auf ein zu vernachlässigendes geringes Maß vermindert (Schoknecht a.a.O. S. 12).

Der Einwand des Betroffenen, diese Wartefrist sei hier nicht eingehalten worden, war keineswegs aus der Luft gegriffen. Nach den getroffenen Feststellungen begab sich der Betroffene unmittelbar nach Verlassen der Gaststätte, in der er alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, zu seinem Fahrzeug, fuhr damit sogleich los, wurde wenige Minuten später von der Polizei angehalten und einem Alkoholtest unterzogen, 10 Minuten darauf fand die Atemalkoholwertbestimmung mittels eines Dräger Evidential-Messgerätes statt.

Der Tatrichter war deshalb gehalten, die Zuverlässigkeit der Messung zu überprüfen und dies sowie das Ergebnis dieser Überprüfung in den Urteilsgründen festzuhalten.

Das Amtsgericht hat insofern ausgeführt:

   „Soweit hier der Betroffene einwendet, dass nach Angaben seiner geschiedenen Ehefrau, die bei der Fa. D., dem Gerätehersteller, beschäftigt ist, 20 Minuten bis zur Atemalkoholmessung gewartet werden müsste und der Betroffene sich den Mund hätte ausspülen müssen, handelt es sich hierbei lediglich um Angaben vom Hörensagen, die letztlich die Bedienung des Gerätes nach den Richtlinien des Thüringer Innenministerium, wie sie vom Zeugen B. vollzogen worden sind, nicht widerlegen können.

Das Gericht geht daher von einer ordnungsgemäßen Messung aus, die auch noch im Rahmen der zeitlichen Eichung des Gerätes vorgenommen worden ist, sodass das Messergebnis unter ordnungsgemäßen Umständen zustande gekommen ist und somit verwertbar ist.“

Das genügt den Anforderungen, die an die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Beobachtung eines ordnungsgemäßen Messverfahrens zu stellen sind, nicht.



Da auszuschließen ist, dass eineinhalb Jahre nach der Tat die erforderlichen - hier notwendigerweise minutengenauen - Feststellungen zum Trinkende noch getroffen werden können, sieht der Senat von einer Zurückverweisung ab und entscheidet selbst in der Sache (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Der Angeklagte war freizusprechen, weil das Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l nicht nachgewiesen ist.

Zugunsten des Betroffenen muss von der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung ausgegangen werden. Dies macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen (OLG Dresden VRS 108, 279, 280; NStZ 2004, 352; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 24a StVG, Rn. 16; grundsätzlich auch BayObLG NJW 2005, 232, 233). Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, in welcher Höhe ein derartiger Sicherheitsabschlag festzusetzen wäre. ..."

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