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Grundsatz: Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden - aber nicht immer




Siehe auch
Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Gegen den Auffahrenden spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins. Dieser Anscheinsbeweis kann dadurch erschüttert werden, dass der Auffahrende im einzelnen darlegt und dies im Bestreitensfall auch beweist, dass der Auffahrunfall durch ein Verhalten des Vorausfahrenden mitverursacht wurde, so dass der Unfall keineswegs mehr allein auf einen etwaigen mangelnden Sicherheitsabstand oder mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen sein muss, wovon man allerdings dann ausgehen muss, wenn dem Auffahrenden keine brauchbaren und zwingenden Beweismittel zur Verfügung stehen.




Besonders häufig sind auf der Autobahn Auffahrkollisionen zwischen einem mit Überholabsicht nach links ausscherenden Kfz und schnelleren auf der Überholspur von hinten herankommenden Fahrzeugen. Lässt sich dabei das Fahrverhalten der Beteiligten nicht exakt klären, stellt sich die Frage, ob der Anscheinsbeweis überhaupt anwendbar ist.



So hat beispielsweise der BGH (Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10) ausgeführt:

   "Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (vgl. Lepa, NZV 1992, 129, 130; Saenger/Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 39; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Deswegen kann er nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, aaO). Eine solche Typizität liegt bei dem hier zu beurteilenden Geschehensablauf regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und - wie hier - nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den Autobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht, zumal es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird. Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt."

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