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Kammergericht Berlin Urteil vom 26.04.1993 - 12 U 2137/92 - Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat

KG Berlin v. 26.04.1993: Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26.04.1993 - 12 U 2137/92) hat zur Quotenbildung bei einem Auffahrunfall auf ein Taxi, dessen Fahrer wegen eines winkenden Fahrgastes gebremst hat, folgendes ausgeführt:

  1.  Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat.

  2.  Die beabsichtigte Aufnahme eines Fahrgastes in ein Taxi ist kein "zwingender Grund" i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO.

  3.  Zum Begriff des "starken" Abbremsens im Sinne dieser Vorschrift.*




Aus den Entscheidungsgründen:


Siehe auch
Auffahrunfall nach Ampelstart bei Grün
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

"1. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Nrn. 1 und 2 PflVersG den Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu einer Quote von 1/4 verlangen.

... richtet sich die Haftungsverteilung nach den für einen Auffahrunfall geltenden Regeln. Bei einem typischen Auffahrunfall trifft den Auffahrenden bzw. den Fahrzeughalter grundsätzlich die volle Haftung. Der Auffahrende hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. BGH VersR 1969, 859; KG DAR 1977, 20; VersR 1962, 991).

Den Vorausfahrenden trifft jedoch eine Mithaftung an dem Auffahrunfall, wenn er unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat. Nach der Rechtsprechung der beiden Verkehrssenate des Kammergerichts fällt dabei der zu geringe Sicherheitsabstand grundsätzlich stärker ins Gewicht und führt zu einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Auffahrenden (KG DAR 1976, 16; DAR 1975, 212; Urteil vom 11. November 1985 - 12 U 1430/85 -). Eine Schadensteilung je zur Hälfte ist dagegen geboten, wenn beispielsweise der Vorausfahrende bei grünem Ampellicht anfährt und unmittelbar im Anschluss daran plötzlich und unmotiviert abbremst (KG VerkMitt 1982, 88; Urteil vom 11. Januar 1979 - 2659/78 -).




Der Beklagte zu 1) hat den Verkehrsunfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mitverursacht und mitverschuldet. Unstreitig hat er die von ihm geführte Taxe nur deshalb abgebremst, weil er einen an der Ecke winkenden Fahrgast entdeckt hatte. Die beabsichtigte Aufnahme eines Fahrgastes ist kein "zwingender Grund" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (KG DAR 1976, 16). Dieser besteht nur, wenn aus Gründen gebremst wird, die dem Schutzgegenstand des Bremsverbotes, Auffahrunfälle im dichteren Verkehr zu verhindern, mindestens gleichwertig sind (Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 4 StVO Rdz. 11); dies sind die Fälle der Abwendung einer plötzlichen ernstlichen Gefahr für Leib, Leben und bedeutende Sachwerte (Mühlhaus/Janiszewski, 11. Aufl., § 4 StVO Rdz. 15). Das lediglich kommerzielle Interesse eines Taxifahrers an der kurzfristigen Aufnahme eines vermeintlichen Fahrgastes musste gegenüber den durch unvermittelte Abbremsmanöver für den nachfolgenden Verkehr entstehenden Gefahren zurückstehen.

Der Beklagte zu 1) hat auch im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO "stark" gebremst. Allerdings hat lediglich der Beifahrer im Fahrzeug der Klägerin, der Zeuge W. von einer "Vollbremsung" gesprochen. Das für die Beweisführung wesentliche Gewicht kommt allein der Aussage des neutralen Zeugen E. zu, der als Fußgänger den Verkehrsunfall in seiner Entstehung genau beobachtet hat. Auf dessen Angaben ist nicht nur das angefochtene Urteil gestützt, sondern auch das Urteil der Zivilkammer 17 vom 16. Oktober 1991 in dem Verfahren umgekehrten Rubrums sowie das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Februar 1991 in dem Bußgeldverfahren. Auch im vorliegenden Verfahren wird die Richtigkeit der Beobachtungen des Zeugen von keiner Partei in Zweifel gezogen. Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Hanau bekundet, dass die Taxi in dem Augenblick, als auch das klägerische Fahrzeug nach rechts gezogen habe, auf die Busspur gefahren sei, und er - der Zeuge - wisse genau, dass die Taxe "sehr plötzlich und schnell" abgebremst worden sei, es sei zum Auffahrunfall gekommen.


Zwar hat der Zeuge nicht ausdrücklich von einem "starken" Abbremsen gesprochen. Ein plötzliches Abbremsen ist nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Celle VersR 1976, 1174 (nur Leitsatz) OLG Karlsruhe, VRS 76, 414; Jagusch/Hentschel, a.a.O.) nicht notwendigerweise auch ein besonders starkes. Hier aber hat der Zeuge mit den Worten "sehr plötzlich und schnell" erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich nicht um ein - von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht mehr umfasstes - "normales" Abbremsen gehandelt hat, sondern um ein deutlich stärkeres, wenn auch nicht um eine Vollbremsung. Geht man vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, muss man unter einem starken Bremsen ein solches verstehen, das einer Vollbremsung gleicht oder doch nahekommt. Bei einem plötzlichen Bremsen wird dagegen nicht auf die Intensität des Bremsvorganges, sondern auf den Überraschungseffekt abgestellt. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob der Gesetzgeber in diesem strengen Sinne zwischen einem starken und einem plötzlichen Bremsen hat unterscheiden wollen (OLG Hamm, DAR 1973, 167). Die amtliche Begründung zu § 4 StVO (abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 4 StVO Rdz. 1 ff.) ist in der Formulierung nicht konsequent. Zur Erläuterung dafür, was als "zwingender Grund" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zu gelten habe, wird ausgeführt, zu plötzlichen Bremsen könne z. B. eine gefährliche Verkehrssituation zwingen, keinesfalls aber die verspätete Erkenntnis, dass man hätte abbiegen mussen. Hier wird das Adjektiv "plötzlich" als Synonym für "stark" verwendet (OLG Hamm a.a.O.). Die Schwierigkeit, beide Begriffe streng voneinander zu scheiden, zeigt sich auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Diese Vorschrift geht davon aus, dass der nachfolgende Kraftfahrer mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermannes, zu dem dieser gezwungen ist, rechnen muss. Der Kraftfahrer muss auch ein "plötzlich scharfes" Bremsen des Vordermannes einkalkulieren (BGB NJW 1987, 1075). Damit macht der Bundesgerichtshof bei den Pflichten des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers keinen Unterschied zwischen einem "plötzlichen" oder "starken" Abbremsen des Vorausfahrenden. Dann ist es nach dem Zweck von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, Auffahrunfälle im dichteren Verkehr einzudämmen (OLG Stuttgart VRS 56, 119; Jagusch a.a.O.), auch kein Grund erkennbar, bei den Pflichten des vorausfahrenden Kraftfahrers einen anderen Maßstab anzulegen. Der nachfolgende Kraftfahrer muss ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden in Rechnung stellen und deshalb Abstand halten; dem entspricht die Pflicht des Vordermannes, zur Verhütung von Auffahrunfällen durch verkehrsgerechtes, allmähliches Bremsen beizutragen (OLG Stuttgart, VerkMitt 1979, 28; Mühlhaus/Janiszewski, 11. Aufl., § 4 StVO Rdz. 14). Dies muss jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art gelten, in welchem erwiesen ist, dass die Intensität des von dem vorausfahrenden Taxifahrer eingeleiteten "plötzlichen" Bremsmanövers deutlich über das Maß eines lediglich "normalen" Bremsmanövers hinausging.



Wie bereits ausgeführt, fällt im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVO gebotenen Abwägung der dem Auffahrenden zur Last fallende Verkehrsverstoß grundsätzlich stärker ins Gewicht als der Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, so dass der Schaden mit einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Auffahrenden zu verteilen ist. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auffahrenden kommt in Betracht, wenn ihm ein weiterer Verkehrsverstoß Zur Last fällt. Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall auf den durch Zeichen 245 (mit Zusatzschild) zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 a. E. StVO für Linienomnibusse und Taxis vorbehaltenen Sonderfahrstreifen ereignet. Diesen Fahrstreifen hat der Fahrer N. unbefugt benutzt. Dem hierdurch begründeten zusätzlichen Verkehrsverstoß ihres Fahrers hat die Klägerin aber durch die Beschränkung ihrer Ansprüche auf eine Quote von 1/4 ausreichend Rechnung getragen. Denn der von dem Beklagten zu 1) gesetzte Verursachungsbeitrag ist nicht etwa geringfügiger Natur.

Zwar bezweckt die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 5 a. E. StVO, in verkehrsreichen Gegenden und Zeiten einen flüssigen Verkehr für Linienomnibusse und Taxis zu gewährleisten; diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz für andere Verkehrsteilnehmer. (KG, Urteil vom 25. Mai 1992 - 12 U 4397/91 -, VerkMitt 1992 Nr. 75; VerkMitt 1991 Nr. 23; MDR 1981, 1023 = VersR 1982, 583). Die Anordnung von Sonderfahrstreifen entbindet aber auch deren berechtigte Benutzer nicht von der Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln. Weil er mit berechtigten Benutzern des Sonderfahrstreifens durch andere Taxis, Linienbusse und Krankenwagen ohnehin zu rechnen hatte, konnte und durfte der Beklagte zu 1) nicht davon ausgehen, dass er auf dem Sonderfahrstreifen ohne Gefahren für den Mitverkehr ein starkes Abbremsmanöver einleiten könne. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin gefahrlos auf den freien rechten Fahrstreifen hätte ausweichen können. Dort hätte er ohne Beeinträchtigung des nachfolgenden fließenden Verkehrs anhalten und den Fahrgast aufnehmen können. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falles hält der Senat eine Mithaftung der Beklagten in Höhe der geltend gedachten Quote von 1/4 für angemessen, um dem Gewicht des von dem Beklagten zu 1) gesetzten Verursachungsbeitrages hinreichend Rechnung zu tragen. ..."

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