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Landgericht Oldenburg Urteil vom 18.10.1989 - 9 S 456/89 - Zur Haftung des Vordermanns gegenüber dem Auffahrenden bei Kettenunfällen

LG Oldenburg v. 18.10.1989: Zur Haftung des Vordermanns gegenüber dem Auffahrenden bei Kettenunfällen




Fährt jemand auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, wonach sodann ein hinter ihm fahrender Fahrzeugführer ebenfalls auf sein Fahrzeug auffährt, dann haftet er nach Landgericht Oldenburg (Urteil vom 18.10.1989 - 9 S 456/89) für den Schaden des auf ihn Aufgefahrenen zur Hälfte:

   Bei Kettenauffahrunfällen kann der zuletzt Auffahrende von seinem Vordermann, der zuerst auf einen vor ihm anhaltenden Wagen aufgefahren ist, beim Fehlen von Anhaltspunkten für einen überwiegenden eigenen Verursachungsbeitrag zu 50 % Schadensersatz verlangen.

Siehe auch
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage

Zum Sachverhalt:


Am 22.3.1988 fuhren der Bekl. zu (1) mit seinem Wagen und ihm folgend der Fahrer N. mit dem Kfz des Kl. auf der F. -Straße in W. stadteinwärts. Vor beiden fuhr ein weiteres Fahrzeug. Als dieses verkehrsbedingt anhielt, fuhr der Bekl. zu (1) auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Danach fuhr N. mit dem Wagen des Kl. seinerseits auf das von dem Bekl. zu (1) geführte Kfz auf. Der Kl. verlangte von den Bekl. Ersatz für 50070 der ihm insgesamt erwachsenen Unfallschäden.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte im wesentlichen Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kl. kann von den Bekl. nach § 7 StVG, § 3 PflVG Schadensersatz verlangen, weil das Fahrzeug des Kl. bei dem Betrieb des Kfz des Bekl. zu (1) beschädigt worden ist. Andererseits ist auch der Betrieb des Kfz des Kl. für den Unfall ursächlich gewesen, so dass der Umfang des Schadensersatzanspruchs des Kl. nach § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon abhängt, wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Da der Kl. jedoch nur 50 % seines Schadens von den Bekl. erstattet verlangt, käme eine Abweisung der Klage nur dann in Betracht, wenn der Unfall überwiegend von N. verursacht oder verschuldet worden wäre. Das kann jedoch nicht festgestellt werden. Der Bekl. zu (1) hat möglicherweise im gleichen Umfang zu der Verursachung des Schadens des Kl. beigetragen, weil er seinerseits vorher auf das vor ihm fahrende Kfz aufgefahren ist. Dadurch hat er möglicherweise den Anhalteweg für N. entscheidend verkürzt und jedenfalls dazu beigetragen, dass die Wucht des Aufpralls durch das Fahrzeug des Kl. vergrößert worden ist.

Dann aber lässt sich nicht feststellen, dass der Verursachungsbeitrag des N. größer gewesen wäre als der des Bekl. zu (1). Die Bekl. haben keine Tatsachen unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben könnte, dass N. den Schaden überwiegend verursacht hätte. Der Anspruch des Kl. auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des ihm entstandenen Schadens ist daher gerechtfertigt. ..."

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