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Landgericht Memmingen Urteil vom 15.12.1992 - 3 Ns 25 Js 4522/92 - Keine Bestrafung eines Ausländers ohne deutsche FE?

LG Memmingen v. 15.12.1992: Keine Bestrafung eines Ausländers ohne deutsche FE?


Siehe auch
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein




Das Führen eines Kfz. auf deutschen Straßen durch einen Ausländer, der schon länger als ein Jahr lang hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, stellt kein strafbares Verhalten dar. So hat das Landgericht Memmingen (Urteil vom 15.12.1992 - 3 Ns 25 Js 4522/92) entschieden:

   "Führt ein Ausländer nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 1 IntVO mit seiner gültigen ausländischen Fahrerlaubnis weiterhin ein Kfz., kann er - mangels entsprechender Regelung des Gesetzgebers - weder mit einer Geldbuße belegt noch wegen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis bestraft werden."

Selbst wenn man dieser Entscheidung nicht zustimmt (vgl. beispielsweise die Kritik von Hentschel NZV 1995, 64) und sich auf andere Entscheidungen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 1633; OLG Stuttgart NZV 1989, 402; Wasmuth NZV 1988, 131; 1989, 402 für Nicht-EG-Fahrerlaubnisse) stützt, bleibt aber ernstlich die Frage zu prüfen, ob derjenige, dem die Entscheidung des LG Memmingen, aber nicht die Gegenauffassung bekannt war, nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum handelte, wenn er nach Ablauf der Jahresfrist weiterhin mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kfz. geführt hat.

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