"Führt ein Ausländer nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 1 IntVO mit seiner gültigen ausländischen Fahrerlaubnis weiterhin ein Kfz., kann er - mangels entsprechender Regelung des Gesetzgebers - weder mit einer Geldbuße belegt noch wegen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis bestraft werden." |