Ausländische Fahrerlaubnis - ausländischer Führerschein - Auslandsführerschein - EU-Fahrerlaubnis - EU-Führerschein - polnischer FS - tschechischer FS
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Alkohol-Themen - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - EU-Führerschein - Fahrerlaubnis-Themen - Fahrschule - MPU-Themen


Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein


Bei Fahrerlaubnissen, die im Ausland erteilt wurden, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen zur EU gehörenden Ausstellerstaat handelt, oder ob den Führerschein ein Staat außerhalb der EU ausgestellt hat.

Während EU-Führerscheine grundsätzlich anerkannt werden müssen und den Inhaber in Deutschland zum Führen von Kfz. im Umfang der erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigt, gilt dies für Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten nur begrenzt; vor allem bestehen insoweit zeitliche Einschränkungen.

Die nach einer gewissen Zeit nötige Umschreibung in eine innerstaatliche Fahrerlaubnis kann auf Grund internationaler Abkommen mit erheblichen Erleichterungen verbunden sein.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


"Umschreibung" nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis: - nach oben -
  • VGH Mannheim v. 09.12.2003:
    Auch vor der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Behörde berechtigt, Zweifeln an der Eignung des Bewerbers mit den Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzugehen. Wurde dem Betroffenen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis entzogen, kann er sich nicht auf die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntVO berufen.




Ausländischer Führerschein und 4-Monats-Schonfrist beim Fahrverbot: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 15.08.2006:
    § 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung. Auch der ausländische Fahrerlaubnisinhaber hat Anspruch auf Einräumung der 4-Monats-Schonfrist.




Vermittlung von ausländischen Fahrerlaubnissen: - nach oben -
  • OVG Bautzen v. 12.11.2010:
    Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Fahrschulinhabern kommt eine Lehr- und Vorbildfunktion für die Wahrung der durch Zulassungsvorschriften geschützten Verkehrssicherheit zu. Für einen Fahrschulinhaber ist eine in Zusammenhang mit seinem Beruf stehende Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren, die darauf abzielt, erwiesenermaßen zum Führen von Fahrzeugen ungeeigneten Personen auf offensichtlich illegale Weise und unter Umgehung der nach inländischen Vorschriften zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verhelfen. Die Fahrschulerlaubnis ist in einem solchen Fall zu widerrufen.

    beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen hat.