Das Verkehrslexikon

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Fahrzeugführer kleinerer Fahrzeuge müssen sich auf Ausschwenken größerer Fahrzeuge einstellen und dürfen sich als später Ankommende nicht zum parallelen Abbiegen neben sie stellen

Fahrzeugführer kleinerer Fahrzeuge müssen sich auf Ausschwenken größerer Fahrzeuge einstellen und dürfen sich als später Ankommende nicht zum parallelen Abbiegen neben sie stellen




Siehe auch
Ausschwenken von größeren Fahrzeugen beim Ab- bzw. Einbiegen
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung



Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Fahrzeugführer, der parallel zu einem Fahrzeug fährt, das seiner Bauart oder Ladung nach eine Neigung zum Ausschwenken hat, dies bei seiner Fahrweise auch berücksichtigen muss. Desgleichen muss bei derartigen Fahrzeugen auch schon bei der Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt werden, dass diese oft nicht einfach in einem engen Bogen abbiegen können, sondern weil sie mehr Raum zum Abbiegen nötig haben, vorher trotz Blinkens in einer bestimmten Richtung noch kurz in die entgegengesetzte Richtung ausschwenken.


So hat z.B. das Landgericht Berlin VersR 81, 643 f. entschieden:

   "Ein die zweite Fahrspur benutzender Pkw-Fahrer, der in etwa gleichzeitig mit einem die erste Fahrspur befahrenden Linienbus in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegen will, hat zu berücksichtigen, dass der Bus in seine Fahrspur hinübergeraten kann.

Bei einer Kollision der beiden Fahrzeuge hat der Pkw-Fahrer, der gleichwohl zu überholen versucht, zwei Drittel des Schadens zu tragen."

In der Praxis bedeutet dies, dass man an einem "Riesenfahrzeug", das seine Absicht, nach links oder rechts abzubiegen, deutlich angezeigt hat, eigentlich niemals innen oder außen vorbeifahren darf; und man darf mit einem solchen Fahrzeug nur dann gleichzeitig abbiegen oder an ihm in Geradeausrichtung vorbeifahren, wenn man dabei selbst einen Riesenabstand einhält, der das zu erwartende Ausschwenken berücksichtigt.

Etwas anderes kann eigentlich nur gelten, wenn entweder der in zweiter Spur Fahrende bereits früher an der Kollisionsstelle angekommen war oder wenn er schon seit längerem am späteren Kollisionspunkt gestanden hat. Beide Umstände sind im Streitfall aber von ihm zu beweisen.

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