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Kammergericht Berlin Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 28/04 - Zur Schadensteilung bei Kollision eines Abbiegers mit ausschwenkendem Lkw-Gespann

KG Berlin v. 06.12.2004: Zur Schadensteilung bei Kollision eines Abbiegers mit ausschwenkendem Lkw-Gespann




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 28/04) hat entschieden:

   Befindet sich an einem ausschwenkenden Lkw-Gespann kein auf das Ausschwenken hinweisendes Warnschild, ist dennoch Schadensteilung geboten, wenn ein Pkw-Führer auf einer nur einspurig in jeder Richtung befahrbaren Kreuzung dennoch versucht, noch an dem abbiegenden Gespann vorbei zu fahren.

Siehe auch
Ausschwenken von größeren Fahrzeugen beim Ab- bzw. Einbiegen
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht, soweit es Schadensersatzansprüche des Klägers auch gegen den Beklagten zu 1 als unbegründet angesehen hat. Der Beklagte zu 1 haftet dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Pflichtversicherungsgesetz auf Ersatz von 50 % derjenigen Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 19. November 2002 entstanden sind.

...

b) Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG dar, weil keine der Parteien mangels einer entsprechenden Beweisführung für sich in Anspruch nehmen kann, dass sich der Kläger bzw. der Beklagte zu 2 auf ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen eingestellt hätten.

...

cc) Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil meint, der Kläger hätte sich auf ein etwaiges Ausschwenken des Anhängers nach rechts - auf das sich der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2004 ausdrücklich berufen hat - einstellen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger - etwa durch ein entsprechendes Hinweisschild am Hänger - hätte erkennen müssen, dass der Anhänger beim Abbiegen nach links nach rechts ausschwenken würde. Vielmehr hätte der Beklagte zu 2 dann, wenn der Hänger beim Linksabbiegen nach rechts ausschwenken sollte, dies berücksichtigen und dafür Sorge tragen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Ausschwenken nicht behindert oder gefährdet würden (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1974, 163; Senat, Urteil vom 19. April 2004 - 12 U 325/02).




Andererseits kommt - insoweit abweichend von dem Urteil des Kammergerichts vom 19. April 2004 - im vorliegenden Fall eine volle Haftung des Beklagten zu 1 deshalb nicht in Betracht, weil nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten an der Unfallstelle - wie im Übrigen auch gerichtsbekannt ist - nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung zur Verfügung steht, zumal die Fahrbahn durch an beiden Seiten abgestellte Kraftfahrzeug eingeengt wird. Dass der Beklagte zu 2 bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Kläger - unter Ausnutzung der Fahrbahnverbreiterung im Kreuzungsbereich der Rubensstraße mit der Trägerstraße - versuchen würde, seine Fahrt an dem Gespann vorbei fortzusetzen, bevor der Beklagte zu 2 den Abbiegevorgang beendet hatte, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, andererseits aber auch nicht sicher festgestellt werden.

dd) Da ein Verschulden des Klägers oder des Beklagten zu 2 an dem streitgegenständlichen Unfall nicht festgestellt werden kann, führt die nach § 17 Abs. 1 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zur hälftigen Schadensteilung. ..."

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