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Kammergericht Berlin Urteil vom 12.03.2001 - 12 U 9790/99 - Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei Autbahnunfällen

KG Berlin v. 12.03.2001: Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei Autbahnunfällen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 12.03.2001 - 12 U 9790/99) hat zur Anwendung bzw. Nichtanwendung verschiedener Anscheinsbeweise bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Einfahren in die Autobahn entschieden:

   Der in die Bundesautobahn einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Beim Auffahren auf ein soeben von der Einfahrt oder Beschleunigungsspur auf die durchgehende Fahrbahn der Autobahn eingefahrenes Fahrzeug durch ein Fahrzeug des durchgehenden Verkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden.

Siehe auch
Einfahren in die Autobahn
und
Stichwörter zum Thema Autobahn

Zum Sachverhalt:


Der Beklagten-Lkw war im Bereich der BAB A1 gegen das Heck des klägerischen Pkw Mercedes Benz gefahren. Die Parteien haben sodann darüber gestritten, ob es sich um einen "typischen" Auffahrunfall gehandelt hat oder nicht.

Der Kläger konnte nicht beweisen, dass sich der Lkw auf dem Beschleunigungsstreifen hinter ihm befunden hat; das Landgericht ging daher davon aus, dass sich der Lkw auf dem rechten durchgehenden Autobahnfahrstreifen befunden hat, als der Kläger in die Autobahn einfuhr.

Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. mit dem von ihm geführten Lkw die Bundesautobahn A 1 in Richtung Süden befuhr, als der Kläger von der Anschlussstelle Kn. Straße auf die Autobahn eingefahren ist, aber sofort voll bremsen musste, weil der unbekannt gebliebene Fahrer des Pkw Golf, der sich vor dem Pkw VW Passat der Zeugin D. befand, dem der Kläger folgte, die Zeugin D. und den Kläger aus deren Beschleunigungsvorgang zum Vollbremsen gezwungen hat (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils). Wenn in einem solchen Falle der Beklagte zu 2. - weil er nicht mehr rechtzeitig hat bremsen können - gegen das Heck des Pkw des Klägers gefahren ist, folgt daraus - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht eine (Allein-)Haftung der Beklagten.

a) Denn in diesem Falle gelten nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises gegen den auffahrenden Verkehrsteilnehmer, sondern die einschlägigen Regeln des Falles, in dem ein die Autobahn benutzendes Kraftfahrzeug im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines anderen Fahrzeuges in die BAB gegen dessen Heck stößt.

In einem solchen Fall spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des die Autobahn benutzenden Fahrers (BGH NJW 1982, 1595 = MDR 1982, 841 für einen dem Streitfall ähnlichen Sachverhalt; ferner Senat VerkMitt 1996, 5; OLG Hamm NZV 1994, 229; OLG Koblenz VersR 1994, 361; OLG Celle DAR 1992, 219 = VersR 1992, 842).


In einem solchen Fall gilt nicht der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende den Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit oder fehlenden Sicherheitsabstandes verschuldet hat; denn mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass dem Auffahrenden die Vorfahrt genommen worden ist (BGH a.a.O.; Senat a.a.O. sowie Senat NZV 2000, 43, 44 = KG-Report 1999, 301, 303), der gemäß § 18 Abs. 3 StVO auf der durchgehenden Fahrbahn der Bundesautobahn die Vorfahrt hat.

Dagegen ist der in die Bundesautobahn einfahrende Verkehr wartepflichtig und darf nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert (Senat, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, StVO § 18 Rdnr. 17).

Beim Auffahren auf ein soeben von der Einfahrt oder Beschleunigungsspur auf die durchgehende Fahrbahn der Autobahn eingefahrenes Fahrzeug durch ein Fahrzeug des durchgehenden Verkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden (OLG Koblenz, a. a. O.; Senat, a. a. O. sowie Urteil vom 29. Februar 1996 - 12 U 803/95 -; Hentschel, a. a. O., Rdnr. 30), der seinen Schaden einklagt.

Danach muss der einfahrende Kläger vollen Beweis dafür erbringen, dass der sich im fließenden Autobahnverkehr befindliche Beklagte zu 2. den Auffahrunfall verschuldet hat, ohne dass ihm insoweit ein Anscheinsbeweis zugute kommt (BGH NJW 1982, 1595 f.; Senat, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.).



b) Einen derartigen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

...

Danach ist davon auszugehen, dass - entsprechend der Skizze in der polizeilichen Unfallaufnahme (BA Bl. 1) sowie der polizeilichen Unfallskizze (BA Hülle Bl. 5) - der Unfall sich unmittelbar nach dem Einfahren des Klägers auf die Autobahn ereignet hat, ein ausreichender Abstand zum vom Beklagten zu 2. geführten Lkw, der sich mit etwa 80 km/h näherte, kaum bestanden hat.

Wenn der Kläger - im Vertrauen darauf, dass ein vor ihm eingefahrener Pkw erwartungsgemäß beschleunigt - ebenfalls beschleunigend kurz vor dem Beklagten-Lkw auf die Autobahn eingefahren ist, aber unmittelbar darauf zur Vollbremsung gezwungen wurde und gegen das Heck des VW-Passat der Zeugin D. stieß mit der Folge, dass der Lkw gegen das Heck seines Mercedes gestoßen ist, kann daraus ein Fahrfehler des Beklagten zu 2. nicht abgeleitet werden; denn mit einem derartigen Verhalten wartepflichtiger Fahrzeuge musste der Beklagte zu 2. rechnen. Vielmehr liegt es im Risikobereich des Klägers, beim Einfahren auf eine Autobahn erwartungsgemäß beschleunigen zu können.

Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass bei schuldhafter Vorfahrtverletzung, für die der vom Kläger nicht erschütterte Beweis des ersten Anscheins spricht, im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 Abs. 1 StVG die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeuges zurücktritt und der wartepflichtige Kläger diesem gegenüber seinen Schaden allein zu tragen hat (vgl. dazu Hentschel, a. a. O., § 8 Rdnr. 69 m. w. N.).

Im Verhältnis der Parteien spielt es keine Rolle, dass der Unfall insgesamt letztlich auf das Verhalten des unbekannt gebliebenen Fahrers des VW Golf zurückzuführen sein dürfte, der die Zeugin D. und den Kläger jeweils zu Vollbremsungen gezwungen hat. ..."

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