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Einfahren in die Autobahn
Das Einfahren in die Autobahn und deren Verlassen sind relativ gefährliche Vorgänge, insbesondere, wenn - wie nicht selten - Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen ineinander übergehen.
Konfliktsituationen ergeben sich häufig, weil der Einfahrende beschleunigen muss, um sich in den Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen einzuordnen und dabei das Vorrecht des durchgehenden Verkehrs beachten muss, während umgekehrt Kfz-Führer, die die Autobahn verlassen wollen, ihre Geschwindigkeit gleichzeitig herabsetzen und eine Reihe von Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen auf den Verzögerungsstreifen beachten müssen.
In diesem Zusammenhang stellen sich auch Fragen nach dem erlaubten oder nicht erlaubten Rechtsüberholen, besonders auf den Verzögerungsstreifen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen
- Kein Anscheinsbeweis für Verschulden des Auffahrenden beim Auffahren auf ein Fahrzeug, das sich von der BAB-Beschleunigungsspur her einfädelt
- LG Bonn v. 19.12.1997:
Abbremsen auf BAB-Beschleunigungsstreifen - provozierter Auffahrunfall
- KG Berlin v. 29.04.1999:
Eine Vorfahrtverletzung des in die Bundesautobahn einfahrenden wartepflichtigen Fahrers liegt nach StVO § 8 Abs 2 S 2 nur bei einer wesentlichen Behinderung des Vorfahrtberechtigten vor. Unwesentliche Behinderungen sind für den Vorfahrtberechtigten aufgrund seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar. Der durchgehende Verkehr, der sich nicht auf den Einfahrenden einstellt, kann mithaften oder den Schaden allein zu tragen haben.
- BGH v. 26.11.1985:
Wer von der Beschleunigungsspur auf eine befahrene Autobahn auffährt, darf nicht "in einem Zug" auf die Überholspur fahren. Er muß sich vielmehr zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen, um sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzufühlen und sich zu vergewissern, daß er durch das beabsichtigte Überholen auch solche Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert, die - für ihn kurzzeitig durch andere Fahrzeuge verdeckt - sich ihm auf der Normalspur mit hoher Geschwindigkeit von hinten nähern.
- KG Berlin v. 12.03.2001:
Der in die Bundesautobahn einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Beim Auffahren auf ein soeben von der Einfahrt oder Beschleunigungsspur auf die durchgehende Fahrbahn der Autobahn eingefahrenes Fahrzeug durch ein Fahrzeug des durchgehenden Verkehrs spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden.
- OLG München v. 09.10.2009:
Der auf der rechten Fahrspur fahrende Bevorrechtigte darf und soll auch die rechte Spur durch Wechseln auf die Überholspur freimachen, er ist aber hierzu nicht verpflichtet. Der Einfahrende darf auf eine solche Fahrweise aber nicht vertrauen, auch nicht, wenn der Bevorrechtigte den linken Blinker gesetzt hat. Gegen den Einfahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins. Fahrt der Bevorrechtigte mit überhöhter Geschwindigkeit reaktionslos auf den Einfahren auf, ist Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten angemessen.
Einfahren bei Stau:
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- OLG Köln v. 24.10.2005:
Auch bei Stau oder langsamen Autobahnverkehr ist für das Wechseln vom Beschleunigungsfahrstreifen auf die Hauptfahrbahn das Reißverschlussverfahren nicht anwendbar; die Benutzer der Hauptfahrbahn haben das Vorrecht.
- AG Braunschweig v. 29.01.2008:
Gem. § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn, zu denen die Auffahrt und der Beschleunigungsstreifen nicht gehören, Vorrang. Dieser Vorrang gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verkehr auf der rechten Fahrspur nur zäh fließt und stockt. Denn das sog. Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf den Hauptfahrstreifen der Autobahn keine Anwendung.
Direkter Wechsel vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur:
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- OLG Jena v. 17.06.2009:
Der auf eine Autobahn von der Einfädelspur Einfahrende haftet in der Regel voll, wenn es zu einer Kollision mit einem im BAB-Fließverkehr befindlichen Fahrzeug kommt. Dies gilt erst recht, wenn er unmittelbar nach dem Einfahren auf die Überholspur der Autobahn wechselt und dort mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug kollidiert.
Auffahren wegen Fahrstreifenwechsel zum Ermöglichen des Einfahrens:
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- OLG Brandenburg v. 01.03.2007:
Kommt es in Höhe einer Autobahneinfahrt zu einer Kollision zwischen einem überholenden Kfz und einem vor einem einfahrwilligen Kfz-Führer nach links auf die Überholspur ausweichenden Klein-Lkw, so trifft den Klein-Lkw-Führer die volle Haftung; die Betriebsgefahr des überholenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Lkw-Fahrers zurück.
Haftungsquoten:
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- OLG Naumburg v. 15.09.2006:
Zwar dient der Beschleunigungsstreifen einer Autobahn dem zügigen Einfädeln des einfahrenden Verkehrs, der Einfahrende darf aber, unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt, nur auffahren, wenn der durchgehende Verkehr seine Geschwindigkeit nicht wesentlich verlangsamen muss oder gefahrlos auf den Überholstreifen ausweichen kann(einfahrender Lkw mit 56 km/h gegen ausweichenden Sattelschlepper - Haftung 70:30 zu Lasen des Einfahrenden).
Fehlende Wiederholung von Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern an/nach einer Auffahrt:
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- OLG Hamm v. 08.01.1996:
Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.