Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.09.2004 - IV 2 Ss (OWi) 99/04 - Zur Qualifikation des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs

OLG Düsseldorf v. 03.09.2004: Zur Qualifikation des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.09.2004 - IV 2 Ss (OWi) 99/04-(OWi) 43/04 III) hat entschieden:

   Bei dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie für die Bußgeldbemessung. Derartige Richtlinien können für das Gericht jedoch allenfalls grobe Orientierungshilfen darstellen, die eine Prüfung der Einzelfallumstände nicht entbehrlich machen und die unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur dann Beachtung finden müssen, wenn sie festgestellter Maßen in der Praxis einen breiteren Anwendungsbereich erreicht haben.

Siehe auch
Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
und
Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die gem. § 26 a StVG bundeseinheitlich erlassene BKatV sieht für Verstöße gegen § 29 Abs. 1 StVO weder einen Regelbußgeldsatz noch ein Fahrverbot als Regelfolge i.S.v. § 2 Abs. 1 BKatV vor; lediglich dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist unter § 29 StVO, TBNR 129500, Entsprechen-des zu entnehmen. Derartige verwaltungsinterne Richtlinien für die Bußgeldbemessung können für das Gericht jedoch allenfalls grobe Orientierungshilfen darstellen, die eine Prüfung der Einzelfallumstände nicht entbehrlich machen und die unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur dann Beachtung finden müssen, wenn sie festgestellter Maßen in der Praxis einen breiteren Anwendungsbereich erreicht haben (Lemke, OWiG, § 17 Rdn. 45; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdn. 32; OLG Düsseldorf NZV 2000, 425). Dass sich das AG dieser Grundsätze bewusst war, lässt die angefochtene Entscheidung nicht ersehen. Vielmehr ist zu besorgen, dass der Tatrichter insoweit irrig von einer zu weit gehenden Bindung ausgegangen ist. Denn er geht von der Regelgeldbuße aus und benennt im Anschluss daran lediglich bußgelderhöhende Umstände. ..."

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