Das Verkehrslexikon

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Bußgeldkatalog - bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - Punkte - Verwarnungsgelder - Geldbußen - Regelfahrverbote - Regelsatz - Katalogtat - Regelsätze

Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Zur Anwendung des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs




Einleitung:


Der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog (festgelegt in der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)sichert in ganz Deutschland eine einheitliche Praxis bei der Festlegung der Verwarnungs- und Bußgelder durch die Behörden und Gerichte.

Die Regelbuße ergibt sich für die verschiedenen Verstöße aus der Anlage 1 zur BKatV.


Aus ihr ergeben sich jedoch nicht die Punkte, die mit einem Verstoß verbunden sind; hierfür ist die Anlage 13 zu Fahrerlaubnisverordnung heranzuziehen.

Ebenfalls vom bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog zu unterscheiden ist der sog. bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, der auf einer Vereinbarung der Bundesländer beruht und vom Kraftfahrtbundesamt veröffentlicht wird. Er dient lediglich der Vereinheitlichung der Arbeit des Polizeidienstes bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen und Verkehrsverstößen und der Sicherung einer einheitlichen Erfassung bei der weiteren Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten in der elektronischen Datenverarbeitung (Mitteilungen). Im Gegensatz zum Bußgeldkatalog entfaltet er für oder gegen die Betroffenen keinerlei Außenwirkung.

Während als geklärt werden kann,

   dass dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog als bloßer verwaltungsinterner Richtlinie keinerlei Bindungswirkung für das Gericht zukommt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03. 2009 - 3 Ss OWi 844/08 und OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2009 - 3 Ss OWi 844/08)

blieb stets offen, ob

   das Gericht unabhängig von einer etwaigen Bindungswirkung allerdings berechtigt ist, eine Tatbestandsziffer und deren inhaltliche Auslegung zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Bußgeldes heranzuziehen (so OLG Hamm (Beschluss vom 29.09.2016 - III-1 RBs 90/16)

Eine derartige Berechtigung des Tatrichters hat das OLG nicht gesehen und an Stelle der vom Amtsgericht festgesetzten 70,00 € nur 30,00 € verhängt, weil als Lastkraftwagen ausgebaute Fahrzeuge von der erhöhten Bußgeldbewehrung in den Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen nur erfasst werden, wenn sie eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t aufweisen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 a), aa) StVO) oder bei einer darunter liegenden zulässigen Gesamtmasse mit einem Anhänger (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 a), cc) StVO) geführt werden. Dies traf auf das vom Betroffenen geführte Fahrzeug nicht zu.

Mit der Novellierung der StVO durch die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 wurden u.a. Regelfahrverbote für bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen eingeführt. Allerdings war die Wirksamkeit der Änderungen wegen eines sog. Zitierfehlers bei der Nennung der Ermächtigungsnormen alsbald umstritten.

Siehe hierzu Novellierung der StVO und des Tatbestandskatalogs 2020

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Weiterführende Links:


Bußgeldkatalog - Anlage 1 zur BKatV.

Punktebewertung - Anlage 13 zur FEV

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - 11. Auflage - 2016

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - 12. Auflage - 2017

Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Novellierung der StVO und des Tatbestandskatalogs 2020

Stichwörter zum Thema Fahrverbot

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 13.10.2006:
Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird.

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Zur Anwendung des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs:


OLG Düsseldorf v. 03.09.2004:
Bei dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten bei dem unter TBNR 129500 Entsprechendes zu entnehmen ist, handelt es sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie für die Bußgeldbemessung. Derartige Richtlinien können für das Gericht jedoch allenfalls grobe Orientierungshilfen darstellen, die eine Prüfung der Einzelfallumstände nicht entbehrlich machen und die unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleich-mäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur dann Beachtung finden müssen, wenn sie festgestellter Maßen in der Praxis einen breiteren Anwendungsbereich erreicht haben.

OLG Jena v. 23.05.2006:
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - hier unter § 23 Abs. 1a StVO , TBNr. 123500 - entfaltet als nur verwaltungsinterne Richtlinie keine Bindungswirkung für das Gericht.

OLG Hamm v. 24.03.2009:
Zur Bedeutung der Tatbestandskennziffern bei der Feststellung von straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen



OLG Hamm v. 14.05.2009:
Der vom Ministerium für Inneres und Justiz NW herausgegebene Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten kann als verwaltungsinterne Richtlinie für die Bußgeldbemessung für das Gericht allenfalls eine grobe Orientierungshilfe darstellen, die eine Prüfung der Einzelfallumstände nicht entbehrlich macht und die unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur dann Beachtung finden muss, wenn sie festgestellter Maßen in der Praxis einen breiteren Anwendungsbereich erreicht hat.

OLG Hamm v. 29.09.2016:
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten stellt als schlichte Verwaltungsvorschrift des Kraftfahrt-Bundesamtes keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Höhe einer festzusetzenden Geldbuße dar. Die Tatbestandsziffern des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und deren inhaltliche Auslegung können dementsprechend nicht allein zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Bußgeldes herangezogen werden. - Die Regelhöhe der jeweiligen Bußgelder richtet sich - soweit dort ausdrückliche Bestimmungen getroffen sind - allein nach der als dem Tatbestandskatalog "übergeordnet" anzusehenden Bußgeldkatalog-Verordnung.

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