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Amtsgericht Nürnberg Urteil vom 21.04.2004 - 55 Cs 702/04 - Das Parken unter Missbrauch eines Behindertenausweises ist strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren

AG Nürnberg v. 21.04.2004: Das Parken unter Missbrauch eines Behindertenausweises ist strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren




Das Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 21.04.2004 - 55 Cs 702/04) hat entschieden:

  1.  Wer ein Ausweispapier (hier einen Behindertenparkausweis), das für einen anderen amtlich ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr missbraucht, macht sich eines Missbrauchs von Ausweispapieren schuldig.

  2.  Bei einem Parkausweis für Behinderte handelt es sich um ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt war. Es handelt sich um eine Urkunde, die von einer Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt wurde, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse zu beweisen.

Siehe auch
Behindertenparkausweis - Gehbehinderung - Hilfsperson
und
Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht



Zum Verfahrensverlauf:


Das LG Nürnberg-Fürth verwarf am 08.09.2004 (4 Ns 55 Cs 702 Js 62068/04) die Berufung der Angekl. gegen dieses Urteil im Schuldspruch als unbegründet und setzte die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je 50 Euro neu fest. Die Angekl. ließ durch ihre Anwälte Revision zum Bayerischen Obersten einlegen.

Die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht (deren Auflösung zum 31. 12. 2004 der Bayerische Landtag am 20. 10. 2004 beschlossen hat) entgegnete:

   Die Angekl. rügt vor allem, bei dem missbräuchlich verwendeten Parkausweis für Behinderte handle es sich nicht um ein Ausweispapier i. S. v. § 281 StGB. Das trifft nicht zu. Ein solcher Ausweis liegt vor, wenn er von einer Behörde ausgestellt wurde, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen. Das sind insbesondere Pässe und Personalausweise, aber auch andere der Identitätsbestimmung dienende öffentliche Urkunden wie Dienstausweise, Führerscheine, Jagdscheine, Waffenscheine, Flüchtlingsausweise, ferner Studenten-, Schüler- und Werksausweise. Die missbräuchliche Ausnutzung von Privilegien soll verhindert werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Ausweis auch der Identifizierung dient. Die Identifizierungsbestimmung des verwendeten Parkausweises ergibt sich auch daraus, dass er mit einem Lichtbild und der Unterschrift der Begünstigten versehen ist. In Anbetracht der Äußerungen der Betr. am Tatort besteht auch kein Zweifel daran, dass ein Verbotsirrtum nicht vorliegt.

Dieser Argumentation schloss sich der 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts an und verwarf das Rechtsmittel der Angekl. mit Beschluss vom 30. 12.2004 (5 St RR 336/04) als offensichtlich unbegründet.



Das Urteil des AG Nürnberg lautet wie folgt:

Zum Sachverhalt:


Die Mutter der Angekl. ist schwerbehindert und im Besitz eines Parkausweises für Behinderte. Der Ausweis ist von der Stadt N. ausgestellt, enthält den Namen der Ausweisinhaberin, deren Unterschrift, sowie ein Lichtbild.

Am 16. 1. 2004 kurz vor 13.00 Uhr war die Angekl. mit dem Pkw BMW unterwegs und parkte dieses Fahrzeug vor dem Anwesen Nr. 4 in der B.straße in N. auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz (Z. 314 mit Zusatz: Mit Parkschein Werktags von 08.00 bis 18.00 Uhr). Der oben genannte Parkausweis lag auf dem Armaturenbrett des Pkw's und die Angekl., welche die Wirkung des Ausweises in Anspruch nehmen wollte, löste keinen Parkschein. Sie begab sich in das Bürgerbüro und anschließend noch zu Einkäufen auf dem N. Hauptmarkt. Gegen 13.50 Uhr kam sie zurück und wollte wegfahren, als sie von einem Polizeibeamten gestellt wurde.




Aus den Entscheidungsgründen:


Der Angekl. war bewusst, dass sie diesen Parkausweis widerrechtlich benutzte und wollte dies auch, um die Parkgebühren zu ersparen.

Die Angekl. lässt sich ein, sie sei mit dem Auto der Mutter unterwegs gewesen, welches sonst nur ihr Ehemann fahre. Der Ausweis liege immer im Auto und sie habe gar nicht daran gedacht, dass der Ausweis im Auto aufliege. Sie habe es eilig gehabt, sei ins Bürgerbüro und habe noch Einkäufe auf dem Hauptmarkt erledigen müssen. Um 14.00 Uhr hätte sie einen Arzttermin in E. wahrnehmen müssen.

Der Einlassung der Angekl., sie habe nicht bemerkt, dass der Ausweis im Fahrzeug liege, konnte nicht gefolgt werden. Der Ausweis lag auf dem Armaturenbrett und konnte somit eigentlich nicht übersehen werden. Dass die Angekl. in Eile war, kann ihr nicht abgenommen werden, da sie erst noch Einkäufe auf dem Hauptmarkt erledigte und um 13.50 Uhr erst zurückkam, zu einer Zeit, wo sie unmöglich rechtzeitig zu einem Termin um 14.00 Uhr in E. hätte erscheinen können. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Angekl. unter Benutzung der Rechtswohltat des Ausweises diesen benutzte, um die Parkgebühren zu ersparen.

Die Angekl.. hat damit ein Ausweispapier, das für einen anderen amtlich ausgestellt war, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Sie ist schuldig eines Missbrauchs von Ausweispapieren. Bei dem Parkausweis handelt es sich um ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt war. Es handelt sich um eine Urkunde, die von einer Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt wurde, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse zu beweisen. Beide Kriterien sind erfüllt. Dem Parkausweis liegt ein Verwaltungsakt zugrunde, nämlich dass wegen einer offensichtlichen Gehbehinderung der Mutter der Angekl. dieser gestattet wird, im beschränkten Umfang zum Beispiel ohne Lösen eines Parkscheines das Fahrzeug zu parken. Sollte man dieser Ansicht nicht folgen, so greift jedenfalls die Bestimmung des § 281 Abs. 2 StGB ein, da einem Ausweispapier andere Urkunden gleichstehen, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. Dies ist zweifellos bei einem Parkausweis vorliegender Art gegeben. Dass die Angekl.. den Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht hat, steht außer Zweifel, da sie durch das Auslegen desselben sich die Parkgebühr sparen wollte.

Bei der Strafzumessung sprach nun zu Gunsten der Angekl., dass sie zumindest den äußeren Tatbestand eingeräumt hat, zu ihren Lasten spricht, dass sie wegen eines Vermögensdeliktes nicht unbeträchtlich vorbestraft ist. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen war deshalb erforderlich. Bei der Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 60 Euro wurde das Einkommen der Angekl. zugrunde gelegt, wobei der Ehemann ein eigenes Einkommen hat.

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