OLG Hamm v. 23.07.2014:
Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten darf.
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Verfassungsrecht:
BVerfG v. 24.03.2016:
Die Grundrechte haben im bürgerlichen Recht als objektive Grundsatznormen Ausstrahlungswirkung, die vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen auslegungsfähigen und wertungsbedürftigen Normen zur Geltung zu bringen ist. Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) fließt demnach auch in die Auslegung des Zivilrechts ein. Verkehrssicherungspflichten für einen eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz sowie Fragen eines etwaigen Mitverschuldens im Falle eines Unfalls sind daher im Lichte des Diskriminierungsverbots zu sehen.
BVerfG v. 10.06.2016:
Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt eine besondere Verantwortung des Staates für behinderte Menschen. Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen fließt als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts, etwa des § 254 BGB, ein.
EuGH v. 01.10.2009:
Art. 12 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben.