|
Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn durch die Verwendung der Reifen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
|
| - |
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
|
| - |
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder
|
| - |
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
|