Das Verkehrslexikon

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Betriebserlaubnis - EG-Typgenehmigung - Typenfahrzeuge - Fahrzeugteile

Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Europarecht

Datenverkehr zwischen KBA und Zulassungsstelle

Versagung der grünen Schadstoffplakette

Zwangsstilllegung

Zugang zu Kfz-Daten für Marktteilnehmer

Sonstige Themenbereiche




Einleitung:


Die Betriebserlaubnis (BE) bzw. die EG-Typgenehmigung ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs und dient somit der Verkehrssicherheit. Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten unter Vorlage des Fahrzeugbriefs erteilt. Es gibt drei Arten der Betriebserlaubnis:

- für Typenfahrzeuge
- für Einzelfahrzeuge
- für Fahrzeugteile.

Die BE wird unbefristet erteilt. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden oder durch Veränderungen am Fahrzeug auch erlöschen.


Auf EU-Ebene werden die sog. EG-Typgenehmigungen geregelt, und zwar in Anwendung der

- Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge;

- Richtlinie 2002/24/EG vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates;

- Richtlinie 2003/37/EG vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

Die Betriebserlaubnis wird innerstaatlich erteilt und ist somit die nationale Typgenehmigung. Erteilt wird die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht.

Die Fahrzeugzulassungsverordnung gibt noch weitere Definitionen verschiedener für die Inbetriebnahme erforderlicher Bestätigungen:

- Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;

- Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;

- Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht

Schließlich werden noch unterschieden:
- die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE); sie wird nach Prüfung dem Hersteller für serienmäßig hergestellte Fahrzeuge erteilt.

- die Einzelbetriebserlaubnis (EBE); sie wird von der örtlich zuständigen KFZ-Zulassungsstelle für ein einzelnes Fahrzeug erteilt, beispielweise wenn ein ausländisches Fahrzeug importiert und hier zugelassen werden soll, das nicht über eine innerstaatliche ABE verfügt.

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Weiterführende Links:


Straßenverkehrszulassungsordnung

Fahrzeugzulassungsverordnung

Kraftfahrzeuge

Kfz-Zulassung

Zulassungskosten - Ab- und Anmeldekosten

Anhänger

Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Nicht zugelassene Fahrzeugteile

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis

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Allgemeines:


OLG Köln 1997 v. 07.02.1997:
Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn davon keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu befürchten ist.

OLG Karlsruhe v. 25.08.2004:
Die Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dient der Harmonisierung nur eines Teils des Zulassungsverfahrens, nämlich der Erteilung der Betriebserlaubnis. Hinsichtlich der eigentlichen Zulassung (Zuteilung des Kennzeichens, Fahrzeugpapiere, Zulassungsverfahren und Fahrzeugregister) steht eine Harmonisierung noch aus. Es gibt daher keinen Vorrang Europäischen Gemeinschaftsrechts, der die Anwendung des § 23 Abs. 6 a StVZO, der die Bezeichnung eines sogenannten Kombinationsfahrzeugs bei der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens regelt, verbieten würde.

OLG Karlsruhe v. 08.02.2006:
Verfügt ein im Originalzustand eingebauter Auspuffendtopf an einem Kraftrad über eine EWG-Zulassung, so erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht deshalb, weil an diesem Querbleche durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch abgefallen sind und er deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht.


OLG Karlsruhe v. 24.03.2006:
Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut ("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen ( § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. c StVZO ) und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. a StVZO vorliegt. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.

AG Eggenfelden v. 22.03.2006:
Das Anbringen einer Folie auf der Frontscheibe führt nicht ohne weiteres zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

OLG Jena v. 21.01.2009:
Zwar erlischt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO die Betriebserlaubnis eines Krades durch den Einbau eines Racingschalldämpfers wegen Verschlechterung des Geräuschverhaltens, jedoch verliert es dadurch nicht seine Zulassung. Betriebserlaubnis und Zulassung sind nicht dergestalt miteinander verknüpft, dass beide miteinander stehen und fallen. Die Zulassung muss durch Verwaltungsakt ausdrücklich widerrufen werden. Das Benutzen des Krades unter Geräuschbelästigung wird mit einem Verwarnungsgeld von 25,00 € angemessen geahndet.

VG Stuttgart v. 01.07.2009:
Die Betriebserlaubnis für ein im Übrigen vorschriftsmäßiges und mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenes Kraftrad darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Kraftrad mit in Großbritannien hergestellten und dort ohne Beschränkung für diesen Motorradtyp zugelassenen Carbon-Rädern ausgestattet worden ist.

VGH Mannheim v. 31.05.2011:
Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus. Dies ist bei Carbonrädern an importierten Motorrädern nicht der Fall.

OLG Koblenz v. 10.10.2019:
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist geregelt in § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO. Relevant ist dabei § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Erforderlich ist dabei ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit.

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Europarecht:


Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates

Die Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland

EuGH v. 18.11.2010:
Die Richtlinien 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61 sind dahin auszulegen, dass sie es, wenn einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer technischen Einheit, die sich auf dieses Fahrzeug beziehen, nicht das mit den Richtlinien eingeführte Typgenehmigungsverfahren zugutekommt, u. a. weil sie nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinien erfasst werden, einem Mitgliedstaat nicht verwehren, für dieses Fahrzeug, dieses Bauteil oder diese technische Einheit im Rahmen seines nationalen Rechts eine entsprechende Regelung für die Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen einzuführen. Auf jeden Fall muss eine solche Regelung das Unionsrecht, insbesondere die Art. 34 AEUV und 36 AEUV, beachten.

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Datenverkehr zwischen KBA und Zulassungsstelle:


OVG Schleswig v. 20.09.2017:
Es ist zulässig, dass das KBA Fahrzeugdaten an die Zulassungsstellen übermittelt, wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht an der Software-Update-Aktion des VW -Konzerns teilgenommen haben, damit die Zulassungsstelle in eigener Zuständigkeit prüfen kann, ob sich die fehlende Software-Aufrüstung auf die Betriebserlaubnis auswirkt,

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Versagung der grünen Schadstoffplakette:


VGH Mannheim v. 09.01.2012:
Die (stillschweigende) Ablehnung der Zuteilung einer grünen Plakette ist kein konkludenter (Teil-)Widerruf der Fahrzeugzulassung oder der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs. Verkehrsbeschränkungen durch die Einrichtung einer Umweltzone und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen berühren nicht die bauartbedingte Zulassung des jeweiligen Kraftfahrzeugs, sondern stellen verkehrsrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Benutzung öffentlicher Straßen dar, die mit anderen, an die Bauart anknüpfenden verkehrsregelnden Zeichen wie etwa Durchfahrtsverboten vergleichbar sind. Ein formloser Widerruf der Fahrzeugzulassung, der nicht in einer entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und oder am Fahrzeugkennzeichen zum Ausdruck kommt, kommt nach der gesetzlichen Systematik nicht in Betracht.

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Zwangsstilllegung:


Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung

Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung

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Zugang zu Kfz-Daten für Marktteilnehmer:


OLG Frankfurt am Main v. 23.02.2017
Der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kfz-Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt der Hersteller grundsätzlich dadurch, dass er unabhängigen Marktteilnehmern den Lesezugriff auf diese Daten auf seiner Homepage ermöglicht; insbesondere verlangt die Vorschrift nicht, mittels einer Datenbankschnittstelle auch den Zugriff auf die Rohdaten und ihre Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) zu ermöglichen, um diese in Gänze auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können.

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Sonstige Themenbereiche:


Beleuchtung
Reifen/Räder
Fuhrparküberwachung
Heckscheiben-Aufkleber - Folien
Rote Kennzeichen / Kurzkennzeichen

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