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Kammergericht Berlin Urteil vom 11.03.2004 - 12 U 285/02 - Der Richter ist lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden

KG Berlin v. 11.03.2004: Der Richter ist lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 11.03.2004 - 12 U 285/02) hat zur freien Beweiswürdigung und zu den entsprechenden Urteilsanforderungen im Zivilprozess entschieden:

   Der Richter ist lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber darf er die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten. Er darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen.

Siehe auch
Beweiswürdigung
und
Urteile und Urteilsanforderungen in den verschiedenen Verfahrensarten

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) nicht zu beanstanden, da das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat.

Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., 2003, § 286 Rdnr. 13).




Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 286 Rdnr. 3, 5). ..."

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