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Beweisantrag - Beweisfragen - Beweislast - Beweiswürdigung - Lichtbildbeweis - OWi-Verfahren - Sachverständigenbeweis - Urteilsanforderungen - Verwertungsverbote - Zeugen als Beweismittel - Zeugnisverweigerungsrechte - Zivilprozess Beweisführung - Beweismittel - BeweiswürdigungDie deutsche Rechtsordnung ist in allen Prozessarten vom Grundsatz der sog. freien Beweiswürdigung bestimmt. Dies bedeutet, dass der Richter sich innerhalb der Denkgesetze der Logik und der naturgesetzlichen Gegebenheiten in freier Überzeugungsbildung ein Bild davon machen darf, was er für seine Urteilsfindung als feststehend annimmt. Besonders häufig wird übersehen, das es zur Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ("in dubio pro reo") in Straf- und Bußgeldsache nur dann kommen kann, wenn das Gericht überhaupt erst einmal Zweifel hat. Es handelt sich also nicht um einen Grundsatz der den Richter in seiner Überzeugungsbildung einschränkt, sondern lediglich um eine Richtschnur, wie er zu verfahren hat, wenn er hinsichtlich der Tatsachengrundlage seiner Urteilsfindung unsicher geblieben ist. Auch im Zivilprozeß finden die Grundsätze der freien Beweiswürdigung Anwendung; gerade auch im Bereich der sog. haftungsausfüllenden Kausalität wird dem Richter ausdrücklich eingeräumt, sich frei von den Grenzen des Strengbeweises seine Überzeugung bilden zu können. Das LG Saarbrücken ((Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07) drückt es so aus: "... hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist; die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert ... keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet." Gliederung:
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