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Beweisführung - Beweismittel - Beweiswürdigung


Die deutsche Rechtsordnung ist in allen Prozessarten vom Grundsatz der sog. freien Beweiswürdigung bestimmt. Dies bedeutet, dass der Richter sich innerhalb der Denkgesetze der Logik und der naturgesetzlichen Gegebenheiten in freier Überzeugungsbildung ein Bild davon machen darf, was er für seine Urteilsfindung als feststehend annimmt.

Besonders häufig wird übersehen, das es zur Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ("in dubio pro reo") in Straf- und Bußgeldsache nur dann kommen kann, wenn das Gericht überhaupt erst einmal Zweifel hat. Es handelt sich also nicht um einen Grundsatz der den Richter in seiner Überzeugungsbildung einschränkt, sondern lediglich um eine Richtschnur, wie er zu verfahren hat, wenn er hinsichtlich der Tatsachengrundlage seiner Urteilsfindung unsicher geblieben ist.

Auch im Zivilprozeß finden die Grundsätze der freien Beweiswürdigung Anwendung; gerade auch im Bereich der sog. haftungsausfüllenden Kausalität wird dem Richter ausdrücklich eingeräumt, sich frei von den Grenzen des Strengbeweises seine Überzeugung bilden zu können.

Das LG Saarbrücken ((Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07) drückt es so aus:
"... hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist; die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert ... keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet."







Gliederung:



Alllgemeines: - nach oben -
  • Abtretung und Beweiswürdigung
  • Anscheinsbeweis
  • Beifahrer-Rechtsprechung
  • Geschwindigkeit
  • Lichtbildbeweis
  • Parteivernehmung
  • Schuldbekenntnis
  • Spontanäußerungen
  • Unfallbetrug
  • Verwertungsverbote
  • Zeugenbeweis
  • Zeugnisverweigerungsrechte

  • BVerfG v. 09.10.2007:
    Die Ablehnung eines Beweisantrags kann dann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sie keine Stütze im anzuwenden Prozessrecht findet. Einem Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachdienliche Ergebnisse erbringen kann. Bedarf es für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Beweismittels selbst fachlicher Kenntnisse, so muss das Gericht, wenn es sich diese Sachkunde selbst zutraut, darlegen, woher es diese Fachkenntnisse bezieht. Nicht nachzukommen ist einem Beweisantritt ferner, wenn er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten, zum Inhalt hat. Entscheidend für die Unterscheidung eines solchen Beweisermittlungsantrags von einem beachtlichen Beweisantrag ist, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt.




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Beweisführung im Straf- und OWi-Verfahren: - nach oben -


Beweisführung im Verwaltungsstreitverfahren: - nach oben -
  • BVerwG v. 20.05.2003:
    Darlegung der Grundsätze der Beweislast und Beweiswürdigung im Verwaltungsgerichtsprozess




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