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Alkohol-Themen - Blutentnahme/Blutprobe - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - Fahrerlaubnis-Themen - MPU-Themen OLG Köln v. 31.03.1987: Wird mit einem Beweisantrag die Verwechslung einer Blutprobe behauptet, muss dem Antrag - zumindest bei Würdigung aller Begleitumstände - entnommen werden können, bei welcher Gelegenheit sich die Verwechslung ereignet haben soll, da andernfalls nicht beurteilt werden kann, ob ein benannter Zeuge ein geeignetes Beweismittel ist. Die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrages auf Vernehmung des Blutentnahmearztes zu der Behauptung einer Verwechslung der Blutprobe kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn dem Beweisbegehren bereits durch Einholung eines Identitätsgutachtens Rechnung getragen worden ist.Das OLG Köln (Urteil vom 31.03.1987 - Ss 761/86 - 51/87) hat entschieden: Aus den untere 1. dargelegten Gründen ist der Ablehnungsbeschluß des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch insoweit handelte es sich um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne Verletzung der Aufklärungspflicht abgelehnt worden ist, zumal Dr. ... ausweislich der Akten an dem Identitätsgutachten nicht mitgewirkt hat. 3. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit der zulässig erhobenen Rüge, die Ablehnung des Antrags auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zur Frage der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sei zu Unrecht erfolgt. Einer näheren Darlegung der eigenen Sachkunde, mit der das Amtsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, bedurfte es nicht. Die Zuziehung des Sachverständigen Dr. ... erfolgte in erster Linie zur Frage der Höhe der maximalen Blutalkoholkonzentration. Die maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration lag im vorliegenden Fall bei ca. 1,8 Promille. Die 32 Minuten nach Tatzeit entnommene Blutprobe ergab 1,52 Promille. Daraus errechnet sich bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 Promille pro Stunde und eines Zuschlags von 0,2 Promille (BGH NStZ 1986, 114 = VRS 70, 207; SenE ZfS 1986, 190) ein Wert von 1,8 Promille. Dieser Wert gab ebensowenig wie der im Ablehnungsbeschluß des Amtsgerichts angenommene Maximalwert von 1,67 Promille Anlaß zur näheren Prüfung der Frage, ob alkoholbedingt die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen gewesen sein könnte. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit kommt - abgesehen von besonderen Ausnahmefällen - erst bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2 Promille in Betracht (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 22. Aufl., § 20 Rdnr. 17 m.w.N.). Irgendwelche Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall waren nicht ersichtlich, so daß kein Anlaß bestand, einen medizinischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit hinzuzuziehen. 4. Auch die ordnungsgemäß erhobene Rüge, ein weiterer Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, greift nicht durch. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt: "Es wird beantragt, den Blutentnahmearzt (Herrn Dr. ... dazu zu vernehmen, daß die dem Angeklagten am 12. März 1983 entnommene Blutprobe verwechselt worden ist. Das Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts gibt daher die bei dem Angeklagten vorliegende Blutalkoholkonzentration nicht zutreffend wieder."Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit folgendem Beschluß abgelehnt: "Der Beweisantrag wird abgelehnt. Der gestellte Beweisantrag dient ausschließlich der Prozeßverschleppung und verfolgt keinen der Sachaufklärung dienenden Zweck."Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung die Ablehnung des Antrags nicht trägt. Da das Amtsgericht den Antrag als Beweisantrag behandelt und nicht seine Form beanstandet hat, muß im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben, daß es sich bei diesem Antrag ebenso wie bei den Anträgen, die den unter 1. und 2. behandelten Verfahrensrügen zugrunde lagen, um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt hat. Die Unvollständigkeit eines Beweisantrags kann sich nicht gegen den Revisionsführer auswirken, wenn das Tatgericht den Antrag nicht dieses Mangels wegen, sondern aus anderen Gründen abgelehnt hat (SenE NJW 1967, 2416; SenE vom 8. Juni 1982 - 1 Ss 172/82 - und vom 26. September 1986 - Ss 511/86; OLG Saarbrücken VRS 38, 59; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., Seite 910; Schwenn, Strafverteidiger 1981, 635). Wenn es sich aber bei dem Antrag - wie das Amtsgericht gemeint hat - um einen Beweisantrag gehandelt hat, durfte es ihn nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO ablehnen (vgl. BGHSt 19, 24; BGHSt 29, 149 = NJW 1980, 1533; BGH Strafverteidiger 1982, 155; BGH NStZ 1986, 371 = Strafverteidiger 1986, 374; OLG Bremen Strafverteidiger 1985, 8). Der vom Amtsgericht allein angeführte Grund der Prozeßverschleppung trägt die Ablehnung nicht. Wegen Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung objektiv geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern, sie außerdem nach Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391; NStZ 1982, 291; NStZ 1984, 230 = Strafverteidiger 1984, 144; NStZ 1984, 466 = Strafverteidiger 1984, 494; SenE NStZ 1983, 90, SenE vom 30. August 1985 - Ss 490/85, vom 16. Juli 1985 - Ss 363/85 - und vom 15. März 1985 - Ss 66/85 -). Grundsätzlich sind diese Voraussetzungen im Ablehnungsbeschluß darzutun (Gollwitzer, a.a.O., § 244 Rdnr. 216). Daran fehlt es in dem gerügten Beschluß. Das Fehlen näherer Begründung ist nur dann unschädlich, wenn dem Zusammenhang eindeutig entnommen werden kann, was das Gericht mit dem Beschluß ausdrücken wollte (BGHSt 1, 29; OLG Hamburg JR 1980, 32 - VRS 56, 457). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie vom Revisionsführer zwar selbst vorgetragen wird, hielt sich der genannte Zeuge Dr. ... im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Schweden auf; es ist aber den Akten nicht zu entnehmen, wann er aus Schweden zurückgekehrt ist und ob nicht doch noch seine Vernehmung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO möglich gewesen wäre (vgl. hierzu Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., Seite 640). Die verfahrensfehlerhafte Bescheidung des Beweisantrags ist jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich, da der Ablehnungsbeschluß den mit dem Antrag verfolgten Beweiserhebungsanspruch des Revisionsführers nicht mehr beeinträchtigen konnte. Dem Beweisbegehren ist nämlich bereits durch Einholung des Identitätsgutachtens Rechnung getragen worden (vgl. BGH NJW 1983, 126 = NStZ 1983, 86 = Strafverteidiger 1983, 4). In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es dem Tatrichter in engen Grenzen nicht verwehrt ist, statt des benannten Beweismittels sich eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels zu bedienen (BGHSt 22, 347 = NJW 1969, 1219; BGH NStZ 1982, 432 = Strafverteidiger 1983, 6; BGH NJW 1983, 126 = NStZ 1983, 86 = Strafverteidiger 1983, 4; Alsberg/Nüse/ Meyer, a.a.O., Seite 420, 421). Grundsätzlich darf zwar ein erreichbarer Zeuge nicht durch ein anderes Beweismittel ersetzt werden, wenn es darum geht, daß der Zeuge über ein eigenes, von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis berichten soll; ein Austausch durch ein anderes Beweismittel kommt nur in Betracht, wenn es um die Feststellung einer bestimmten, jederzeit nachprüfbaren objektiven Gegebenheit geht (BGHSt 22, 347 = NJW 1969, 1219; BGH NJW 1983, 126 = NStZ 1983, 86 = Strafverteidiger 1983, 4). Die Voraussetzungen des ausnahmsweise zulässigen Austauschs von Beweismitteln waren unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gegeben. In dem abgelehnten Beweisantrag ging es um die Frage, ob die dem Angeklagten entnommene Blutprobe vertauscht worden ist, d.h. ob die auf den Blutalkoholgehalt untersuchte Blutprobe tatsächlich vom Angeklagten stammte. Zu dieser Frage war jedoch schon das Identitätsgutachten von Prof. Dr. ... vom 31. Mai 1985 eingeholt worden, das nach Untersuchung der vom Angeklagten in der Tatnacht entnommenen Blutproben und einer dem Angeklagten am 24. Mai 1985 entnommene Blutprobe zu dem Ergebnis kam, daß keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung vorliegen. Die Identitätsuntersuchung durch einen Sachverständigen war nicht nur ein zweifelsfrei gleichwertiges, sondern ein erheblich besseres und zuverlässigeres Beweismittel zur Klärung der Beweisfrage. Nachdem die Herkunft der untersuchten Blutproben vom Angeklagten durch das Identitätsgutachten nachgewiesen war, hätte durch eine Aussage des blutentnehmenden Arztes nicht das Gegenteil bewiesen werden können. Selbst wenn es bei der Blutentnahme eine Verwechslung gegeben hätte, müßte es später zu einer weiteren Verwechslung gekommen sein, so daß dann doch die tatsächlich vom Angeklagten stammende Blutprobe untersucht worden ist. Anders wäre sonst das Ergebnis des Identitätsgutachtens nicht zu erklären. 5. Die ordnungsgemäß erhobene Rüge, ein Hilfsbeweisantrag sei fehlerhaft beschieden, greift ebenfalls nicht durch. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt: "Es wird beantragt, den zuständigen Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß bei der Untersuchung der am 12. März 1983 um 6.12 Uhr entnommenen Blutprobe, die vom Angeklagten stammen soll, nicht die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes beachtet worden sind. Aus diesem Grund sind Fehler bei der Blutalkoholbestimmung nicht auszuschließen."Hierzu hat das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt: "Der Hilfsbeweisantrag war abzulehnen als Beweisermittlungsantrag. Der Antrag selbst ist nicht substantiiert, besondere Wissenquellen oder Gründe für die Vermutung, daß und welcher Fehler bei der Blutentnahme vorgelegen haben könne, sind nicht angegeben, vgl. insoweit BGH ... Strafverteidiger 1985, 311."Die Ablehnung des Hilfsbeweisantragsverfahrens ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht konnte unter den konkreten Umständen rechtsfehlerfrei zu der Ansicht gelangen, daß die in dem Hilfsbeweisantrag aufgestellte Behauptung aus der Luft gegriffen war. Ein Antragsteller darf zwar im Rahmen eines Beweisantrags auch Tatsachen behaupten, deren Vorliegen er nur vermutet oder für möglich hält (BGHSt 21, 118, 125; BGH NJW 1983, 126, 127; KG Strafverteidiger 1983, 95; KK-Herdegen, § 244 StPO Rdnr. 49). Eine in einem Beweisantrag aufgestellte Behauptung setzt nicht voraus, daß der Antragsteller eine auf zuverlässigen Unterlagen beruhende sichere Kenntnis von ihr hat (BGH NStZ 1981, 309 = Strafverteidiger 1981, 166; Strafverteidiger 1983, 185). Das Recht der Prozeßbeteiligten, bestimmte Beweisbehauptungen aufgrund bloßer Vermutung aufzustellen, besteht aber nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß es für diese Vermutungen irgendwelche tatsächliche Grundlagen gibt; die Prozeßbeteiligten sind nicht berechtigt, Beweisbehauptungen ohne jegliche Anhaltspunkte aufzustellen oder auf gut Glück zu behaupten, das benannte Beweismittel werde sie beweisen (Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., Seite 45). Auch bei einer in die Form einer bestimmten Behauptung gekleideten Annahme kann es sich um die bloße Vermutung einer Möglichkeit handeln mit der Folge, daß sich der Antrag nur als Beweisermittlungsantrag darstellt (BGH GA 1981, 228; BGH bei Strate Strafverteidiger 1981, 264 und bei Schwenn Strafverteidiger 1981, 634). Die Mitteilung bloßer Vermutungen oder Möglichkeiten, von denen die Verteidigung hofft, die Nachforschungen darüber könnten zugunsten des Angeklagten sprechende Tatsachen ergeben, genügt nicht den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen (BGH Strafverteidiger 1982, 55, 56). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, daß der Antragsteller seine Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt hat (BGH Strafverteidiger 1985, 311 = bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1984, 210; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., Seite 45). Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles konnte das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, daß die im Hilfsbeweisantrag enthaltene Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt war (vgl. SenE vom 18. Mai 1982 - 1 Ss 214/82 = NStZ 1983, 90 = VM 1983, 47). Nachdem die in der Tatnacht entnommenen beiden Blutproben einer Nachkontrolle unterzogen worden waren und diese Nachkontrolle die Richtigkeit der ersten Blutalkoholbestimmung ergeben hatte, war es mehr als unwahrscheinlich, daß die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes in einer für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration relevanten Weise verletzt worden sein könnten. Grundsätzlich darf allerdings der Tatrichter einen Hilfsbeweisantrag erst dann mit der Begründung, die Beweisbehauptung sei auf Geratewohl ausgestellt, ablehnen, wenn er den Antragsteller vorher nach seinen Wissensquellen oder den Gründen seiner Vermutungen befragt hat und keine plausible Antwort erhalten hat (BGH Strafverteidiger 1985, 311; SenE vom 5. August 1986 - Ss 426/86 -; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., Seite 45). Im vorliegenden Fall kann aber ausgeschlossen werden, daß das Amtsgericht auf Befragen eine plausible Antwort hätte erhalten können. Eventuelle Zweifel an der Richtigkeit der ersten Blutalkoholbestimmung waren durch die Nachkontrolle beseitigt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger über allgemeine Zweifel an der Richtigkeit des ersten Gutachtens hinaus konkrete Informationen zur Frage haben konnten, ob die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration beachtet worden sind, zumal angesichts der Zahl und des Umfangs der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge anzunehmen ist, daß derartige Informationen, wenn sie vorgelegen hätten, auch in die Beweisanträge eingeflossen wären. 6. Erfolglos bleibt schließlich auch die Verfahrensrüge, das Gutachten über die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und das Identitätsgutachten seien nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden, so daß der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige, der an den Gutachten nicht mitgewirkt habe, sie nicht seinen Ausführungen habe zugrundelegen dürfen. Diese Rüge ist schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wenn ein Universitätsinstitut für gerichtliche Medizin eine Blutalkoholbestimmung durchgeführt hat, so darf zwar ein Sachverständiger, der weder die Blutprobe entnommen noch die Blutalkoholkonzentration festgestellt hat, die Angaben aus dem Institutsgutachten nicht einfach übernehmen; ihr Inhalt muß vielmehr ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden, um dem in der Hauptverhandlung tätigen Sachverständigen als Grundlage seiner Ausführungen dienen zu können (BGH NJW 1967, 299). Die Einführung kann durch Verlesen der Gutachten nach § 256 StPO geschehen (BGH NJW 1967, 299). In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß dem Verlesen der Gutachten die Bekanntgabe ihres Inhalts durch den Vorsitzenden gleichsteht, wenn und solange nicht von einem Prozeßbeteiligten die Verlesung beantragt wird oder die Aufklärungspflicht sie gebietet (BGHSt 1, 94, 96; BGHSt 30, 10 = NJW 1981, 694; SenE BA 13 (1976), 366; OLG Düsseldorf VRS 59, 269; OLG Hamm OLGSt, § 274 Seite 3 = MDR 1964, 344 und BA 6 (1969), 243 = VRS 36, 290; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 4. Aufl., Rdnr. 110). Wenn also im vorliegenden Fall die Gutachten zwar nicht verlesen worden sind, ihr Inhalt aber vom Vorsitzenden festgestellt und bekanntgemacht worden ist, hätte der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige eine Grundlage für sein Gutachten gehabt (OLG Hamm BA 6 (1969), 243 = VRS 36, 290). In der Revisionsbegründung ist nicht ausdrücklich behauptet worden, daß eine solche Bekanntgabe des Gutachteninhalts durch den Vorsitzenden nicht erfolgt ist. Die Revisionsbegründung enthält auch keine entsprechende stillschweigende Behauptung. Die in der Revisionsbegründung (Seite 20) vertretene Ansicht, die Verlesung der Gutachten sei erforderlich gewesen und das Gutachten über die Bestimmung des Blutalkoholgehalts hätte nur dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn es "durch Verlesung" ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, läßt es vielmehr möglich erscheinen, daß der Beschwerdeführer eine Bekanntgabe des Gutachteninhalts durch den Vorsitzenden für nicht ausreichend erachtete und schon deshalb keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen hat. Der Vortrag des Revisionsführers läßt mithin nicht die Prüfung zu, ob - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - das Verfahren rechtsfehlerhaft gewesen ist. II. Auch die Sachrüge läßt durchgreifende Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht erkennen. ..." Sonstige Themenbereiche zum Alkohol: - nach oben -
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