Blutentnahme - Blutprobe - Krankenhaus - Probenidentität - Vertauschen von Blutproben - Beweisanträge - Beweisantrag - Vereitelung - Flucht - richterliche Anordnung
 

Hans Giese   -   Verkehrslexikon - Stichwörter / Themen
 
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Blutentnahme / Blutprobe

Sowohl im Strafrecht wie auch im verwaltungsrechtlichen Führerscheinrecht spielen Blutanalysen eine wichtige Rolle
  • zum Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration und
  • zum Nachweis von Wirkstoffen aus Drogen und deren Konzentration.
Zwangsweise dürfen Blutentnahmen nur zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfolgen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - Verwertungsverbot? - nach oben -


Freiwilligkeit der Blutentnahme: - nach oben -
  • LG Saarbrücken v. 13.11.2008:
    Für eine wirksame Einwilligung in die freiwillige Entnahme einer Blutprobe ist erforderlich, dass sich der Beschuldigte der Sachlage und seines Weigerungsrechts bewusst war. Darüber hinaus muss der Beschuldigte vor Erteilung des Einverständnisses regelmäßig über sein Weigerungsrecht belehrt werden. Es ist ausreichend, wenn die Einwilligung auf einem freien Entschluss beruht und der Beschuldigte nicht davon ausgeht, auf seine Einwilligung komme es im Ergebnis nicht an, weil notfalls Zwang ausgeübt werden könne. Solange daher die Herbeiführung einer richterlichen Anordnung gegenüber dem Beschuldigten nicht als bloße „Formalie“ dargestellt wird, bleibt die Freiwilligkeit der Willensentscheidung unberührt.




Straf- und OWi-Verfahren - Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten: - nach oben -
  • Zur Einholung eines Identitätsgutachtens zwecks Ausschlusses der Vertauschung von Blutproben.

  • BGH v. 11.10.1963:
    Der Beweisantrag, die mit der Behandlung und Untersuchung der Blutprobe befaßten Personen darüber als Zeugen zu vernehmen, daß die Blutprobe verwechselt worden ist, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.

  • BGH v. 16.10.1964:
    Der Hilfsbeweisantrag, ein Identitätsgutachten einzuholen zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat keinesfalls mehr als 0,6 Promille Alkohol im Blut gehabt hat, daß also die vorliegende Blutprobe über 1,3 mit dein Blut des Angeklagten nicht identisch ist, kann nicht als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, weil mit einer erneut dein Angeklagten entnommenen Blutprobe niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden könne.

  • BayObLG v. 12.08.1980:
    Ein Gutachten, das über den Alkoholgehalt einer Blutprobe erstattet ist, enthält keine sachverständige Begutachtung der Frage, ob die ausgewertete Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten Identisch ist. Wird zum Beweis der Nichtidentität eine sachverständige Untersuchung beantragt, so darf dieser Antrag, der nicht auf die Einholung eines „weiteren” Gutachtens (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO) gerichtet ist, nur aus einem der Gründe des § 244 Abs 3 StPO abgelehnt werden.

  • OLG Köln v. 31.03.1987:
    Wird mit einem Beweisantrag die Verwechslung einer Blutprobe behauptet, muss dem Antrag - zumindest bei Würdigung aller Begleitumstände - entnommen werden können, bei welcher Gelegenheit sich die Verwechslung ereignet haben soll, da andernfalls nicht beurteilt werden kann, ob ein benannter Zeuge ein geeignetes Beweismittel ist. Die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrages auf Vernehmung des Blutentnahmearztes zu der Behauptung einer Verwechslung der Blutprobe kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn dem Beweisbegehren bereits durch Einholung eines Identitätsgutachtens Rechnung getragen worden ist.

  • OLG Köln v. 21.05.1991:
    Nur wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Beweistatsache als unrichtig erkannt habe und sicher erwarte, dass die Beweiserhebung nichts erbringen werde, darf er den Antrag auf ein Blutproben-Identitätsgutachten als bloße Beweisanregung zurückweisen.

  • OLG Köln v. 22.04.1997:
    Zur Frage, wann ein Beweisantrag, mit dem behauptet wird, die Blutprobe stamme nicht von dem Angeklagten, als Beweisermittlungsantrag behandelt werden kann, weil es sich um eine Behauptung aufs Geratewohl handelt.




Verwertung von Krankenhausblutentnahmen nach Unfallverletzungen: - nach oben -
  • OLG Celle v. 14.03.1989:
    Ist eine Blutprobe lediglich zur Operationsvorbereitung, nicht aber im Wege der Anordnung gem StPO § 81a entnommen worden, und wird ein Teil dieser Probe den Strafverfolgungsbehörden zur Feststellung des Blutalkoholgehalts des Patienten überlassen, so ist der so ermittelte Alkoholbefund im Strafverfahren gegen den Patienten gleichwohl verwertbar, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des StPO § 81a für eine Blutentnahme vorgelegen haben.

  • OLG Zweibrücken v. 14.05.1993:
    Das Blutanalyseergebnis aus einer den Ermittlungsbehörden vom Krankenhaus überlassenen und ursprünglich nur für Operationszwecke entnommenen Blutprobe unterliegt keinem Verwertungsverbot und begründet bei fehlender Schweigepflichtsentbindung kein Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Personals, wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme auch eine zwangsweise Blutentnahme hätte angeordnet werden können.

  • OLG Brandenburg v. 18.07.2001:
    Auch eine Blutalkoholkonzentration, deren Ergebnis auf einer einzigen Analyse des nach Verletzungen im Krankenhaus entnommenen Blutes beruht, ist unter Berücksichtigung eines erhöhen Sicherheitsabschlages zivilgerichtlich verwertbar.

  • BGH v. 25.09.2002:
    Beruht eine Blutalkoholbestimmung nur auf einem einzigen Analyseverfahren, hat das zur Folge, dass der Tatrichter die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muss. Das setzt voraus, dass er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen muss, welche Aussagekraft dem jeweiligen Messwert konkret zukommt, und in welcher Höhe und in welchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungen erwarten lässt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Messgenauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu gewinnen.




Verfahrensrüge/Präklusion: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 13.10.2009:
    Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutproben muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen.




MPU-Anordnung ohne Blutprobe: - nach oben -
  • OVG Bautzen v. 01.10.2009:
    Kommt es mangels einer strafrechtlichen Ahndung einer Trunkenheitsfahrt nicht zu einer Eintragung in das Zentralregister, so kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem amtlichen Blutprobenergebnis von 1,64 ‰ dennoch eine MPU-Auflage erteilen. Dabei können die Regelungen über die Tilgung als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, innerhalb welchen Zeitraums die Fahrerlaubnisbehörde eine grundsätzlich strafbare oder ordnungswidrige Handlung verwerten darf.




Verwaltungsrechtsprechung: - nach oben -
  • VGH München v. 13.12.2005:
    Eine Verwechslung von Blutproben stellt einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar, so dass der Beteiligte, der eine derartige Gegebenheit behauptet, konkret und nachvollziehbar dartun muss, warum es in seinem Fall zu einem solchen Ablauf gekommen sein soll. Solange es an einem diesbezüglichen, durch geeignete Nachweise untermauerten Vortrag fehlt, besteht für die Behörde keine Veranlassung, ihrerseits einschlägige Ermittlungen anzustellen.

  • OVG Greifswald v. 20.03.2008:
    Der Umstand, dass ein Blutanalyse-Gutachten nach Cannabiskonsum auf einer Blutentnahme ohne richterliche Anordung zu Stande gekommen ist, wirkt sich auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dann nicht aus, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist.

  • VG Oldenburg v. 02.09.2008:
    Lediglich grobe Verstöße gegen den sogenannten Richtervorbehalt aus § 81a Abs. 2 StPO bzw. Willkür oder besonders schwere Fehler bei der Annahme der Voraussetzungen, unter denen von der richterlichen Anordnung der Blutentnahme abgesehen werden kann, führen zu einem Verbot der strafprozessualen Verwertung der Untersuchungsergebnisse. Im Übrigen gelten die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 81a Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen, nicht ohne Weiteres im Recht der Fahrerlaubnis.








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