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BGH Urteil vom 11.10.1963 - 4 StR 343/63 - Keine Zeugenvernehmung der mit der Blutanalyse befaaaten Personen - Verwechslungsgefahr

BGH v. 11.10.1963: Keine Zeugenvernehmung der mit der Blutanalyse befassten Personen - Verwechslungsgefahr




Der BGH (Urteil vom 11.10.1963 - 4 StR 343/63) hat entschieden:

   Der Beweisantrag, die mit der Behandlung und Untersuchung der Blutprobe befassten Personen darüber als Zeugen zu vernehmen, dass die Blutprobe verwechselt worden ist, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es hätten sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.

Siehe auch
Blutentnahme / Blutprobe
und
Vertauschen von Blutproben / Identitätsgutachten

Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Angekl. hat 'bestritten, infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen zu sein; die ihm entnommene Blutprobe müsse mit einer anderen verwechselt worden sein. Deswegen hat der Verteidiger hilfsweise beantragt, „für den Fall, dass das Gericht für das Unfallgeschehen der Alkoholfrage eine wesentliche Bedeutung beimißt, über die Art und den Hergang der Untersuchungen beim gerichtsärztlichen Institut der Universität M Ermittlungen anzustellen und die mit der Untersuchung betrauten Personen als Zeugen über die Untersuchungen zu vernehmen”.

Das LG hat diesen Antrag in, den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, es handle sich „um einen Beweisermittlungsantrag und nicht um einen echten Beweisantrag”. Es bestehe keine Veranlassung zu solchen Ermittlungen, da sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Blutproben verwechselt worden seien. Nach den Ausführungen des Assistenzarztes Dr. M, der dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität M angehört und in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommen worden ist, sei ein solches Verwechseln nach menschlichem Ermessen angesichts der Sicherungsmaßnahmen im Institut ausgeschlossen".

Mit Recht rügt die Revision dieses Verfahren.

Der Sinn des Antrags ging dahin, alle Personen, die im gerichtsmedizinischen Institut mit der Behandlung und Untersuchung der Blutprobe befaßt gewesen waren, darüber als Zeugen zu vernehmen, dass die Blutprobe verwechselt worden sei. Der Verteidiger hat damit die Beweis-Personen so ausreichend bezeichnet als möglich. Der Antrag war also kein bloßer Beweisermittlungsantrag.

Der Beweisantrag durfte nur aus einem der in § 244 Abs 3 StPO bezeichneten Gründe abgelehnt werden. Das ist nicht geschehen. Mit der Auffassung, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Blutprobe ergeben, hat das LG das Beweisergebnis unzulässig vorweggenonmmen.

Mit Recht beanstandet die Revision auch, dass das LG Dr. M nur als Sachverständigen und nicht als Zeugen über die behauptete Verwechslung gehört hat. Es war nicht eine Frage zu klären, zu deren Beantwortung es der Sachkunde eines Sachverständigen bedurfte, sondern es war ausschließlich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache festzustellen.

Das Urteil kann auf der rechtsirrigen Ablehnung des Beweisantrags beruhen. ..."

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