Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bouska/Laeverenz: Zur Begriffsbestimmung des Grades von Cannabiskonsum ("regelmäßig", "gelegentlich", "gewohnheitsmäßig")

Zur Begriffsbestimmung des Grades von Cannabiskonsum ("regelmäßig", "gelegentlich", "gewohnheitsmäßig")




Siehe auch Cannabis allgemein und Stichwörter zum Thema Cannabis

Bouska / Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, Nr. 1 zu § 14 FeV setzen sich mir der nicht sehr einheitlichen Begriffsbestimmung des Grades von Cannabiskonsum wie folgt auseinander:
   Bei Einnahme von Cannabis ist hingegen gemäß Ziffer 9.2 der Anlage 4 FeV zu differenzieren.

  -  Sofern regelmäßiger Konsum vorliegt, ist die Fahreignung nicht gegeben (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, ZfS 2003, S. 474 ff).
  -  Sofern gelegentlicher Konsum vorliegt, ist grundsätzlich die Fahreignung gegeben, wenn der Betroffene in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust besteht.


Die Begriffe des „regelmäßigen” und „gelegentlichen” Konsums sind in der FeV nicht definiert. Die Fachliteratur und die Rechtsprechung haben bisher keine einheitliche Begrifflichkeit entwickelt (vgl. BVerfG vom 20. 6. 2002, VM 2002, S.89 (Zitat des eingeholten Gutachtens von Berghaus); Weibrecht, VD 2003, S. 3 5 ff, S. 41; Geiger, NZV 2003, S. 272 ff S. 273; vgl. aber auch Geiger, DAR 2003, S. 97 ff, S. 99f).

  -  In den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Kapiteln 3.12.1) ist „regelmäßig” als „täglich oder gewohnheitsmäßig” definiert.
  -  Der Bay-VGH (NZV 1999, S. 525 ff) unterscheidet beispielsweise auf der Basis eines Sachverständigengutachtens von Kannheiser zwischen gewohnheitsmäßigem Konsum (definiert als täglicher oder fast täglicher Konsum), regelmäßigem Konsum (der offensichtlich auch den gewohnheitsmäßigen Konsum umfasst, darüber hinaus u. U. aber auch einen regelmäßigen Wochenendkonsum, wobei in einer Entscheidung vom 3. 9. 2002 (ZfS 2003, S. 429 ff) wiederum nur der tägliche oder fast tägliche Konsum als regelmäßiger Konsum angesehen wird), intermittierendem bzw. gelegentlichem Konsum (definiert als Konsum mehrmals im Monat, aber deutlich weniger oft als täglich) und experimentellem Konsum (einmaliger oder seltener, höchstens einmal im Monat stattfindender Konsum).
  -  Vom Vorliegen eines regelmäßigen Konsums jedenfalls bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum geht auch der VGH Baden-Württemberg auf der Grundlage der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung und des Gutachtens von Kannheiser (vgl. oben) aus (ZfS 2003, S. 524 ff; ZfS 2003, S. 474 ff; für weniger häufigen Konsum offenlassend in ZfS 2003, S. 620 ff).
  -  Andere Gerichte gehen ab einem in einer Blutprobe gemessenen Wert von mehr als 75 ng/ml THC-C00H (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure) von einem regelmäßigen Konsum aus, ohne dass es weiterer Erkenntnisse bedarf (vgl. OVG NW, VM 2003, S.37 ff; vgl. auch OVG des Saarlandes, ZfS 2003, S.44 ff; die letztere Entscheidung erscheint allerdings aus medizinischer bzw. toxikologischer Sicht problematisch, da hier der Wert nicht im Rahmen einer wenige Tage vorher angekündigten Blutprobe, sondern im Rahmen einer überraschenden polizeilichen Maßnahme wegen des Verdachts auf Führen eines Kfz unter Cannabiseinfluss ermittelt worden war, vgl. näher Kalus. VD 2003, S. 71; vgl. auch Gehrmann, NZV 2002, S. 201 ff, S. 205f).
  -  Das Niedersächsische OVG stellt in einer Entscheidung vom 11. 7. 2003 (VkBl 2003, S. 660f) unter Heranziehung der einschlägigen Literatur klar, dass bei einem Wert von 75 ng/ml nur dann von regelmäßigem Konsum auszugehen ist, wenn die Blutprobe bis zu acht Tage nach Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde entnommen wird, dagegen der Wert von 150 ng/ml zu Grunde zu legen ist, wenn die Blutprobe nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum (insbesondere im Rahmen einer überraschenden polizeilichen Maßnahme) abgenommen wird.
  -  Das BVerfG (vom 20. 6. 2002, a.a.O.), dessen Entscheidung zwar noch zur vor dem 1. 1. 1999 geltenden Rechtslage ergangen ist, auf die gegenwärtige Rechtslage aber zu übertragen ist (vgl. OVG Weimar, DAR 2003, S. 91 ff), weist zwar darauf hin, dass nach dem - für die Entscheidung eingeholten - Gutachten von Berghaus sehr unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt der Begriffe des „gelegentlichen” und „regelmäßigen” Konsums bestehen. Es übernimmt oder entwickelt jedoch keine Definition dieser Begriffe und verwendet lediglich einige Male den Begriff des „gelegentlichen” Konsums.

Nach der Entscheidung des BVerfG fehlt vielmehr im Falle von Cannabiskonsum die Fahreignung dann, wenn der Konsum zu ständig vorhandenen fahreignungsrelevanten Defiziten der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat, was bei erheblichem Drogenmissbrauch über einen längeren Zeitraum der Fall sein kann oder bei besonders gefährdeten Personengruppen (etwa Jugendliche in der Entwicklungsphase oder Personen, die mit latent vorhandenen Psychosen belastet sind). Darüber hinaus fehlt die Fahreignung, wenn der Betroffene nicht in der Lage oder bereit ist, den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.



Die dargelegte Unterschiedlichkeit in der Auslegung der genannten Begriffe, die auch die Rechtsprechung durchzieht, sowie das nun entstandene Nebeneinander der Begrifflichkeit des BVerfG und der FeV lassen eine Neuregelung wünschenswert erscheinen (vgl. auch Geiger, DAR 2003, S. 494 ff, S. 495).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum