Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.01.2004 - 1 Ss 242/03 - Zur relativen Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum

OLG Zweibrücken v. 27.01.2004: Zur (relativen) Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum




Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27.01.2004 - 1 Ss 242/03) hat entschieden:

   Zur (relativen) Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum

Siehe auch
Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 1. Februar 2003 gegen 16.18 Uhr mit einem PKW die Reiterstraße in ... befuhr, obwohl er infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln (zwei „Tüten Haschisch“) am Tage zuvor zwischen 22 und 24 Uhr zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen sei und er dies bei gehöriger Sorgfalt auch hätte erkennen müssen. Zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit verweist das Amtsgericht auf die Bekundungen zweier Polizeibeamten, die den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen die Gurtpflicht einer Verkehrskontrolle unterzogen hatten. Dabei sei aufgefallen, dass er deutlich nach Alkohol gerochen, sich unsicher und nervös gezeigt habe. Ständig habe er sich der Kontrolle entziehen und seine ursprüngliche Absicht, sich einen Döner zu kaufen, fortsetzen wollen. Die Augen des Angeklagten seien stark gerötet gewesen, weshalb er einem Alkohol- und Drogentest unterzogen worden sei. Die ihm entnommene Blutprobe habe einen Blutalkoholgehalt von 0,1 ‰ und einen THC-Gehalt von 0,95 ng/mL erbracht. Von den Polizeibeamten durchgeführte Tests hätten weitere Auffälligkeiten wie starkes Zittern des Standbeines, Flattern der Augenlider und Zittern der Hand bei Fingerspreizung gezeigt. Bei einer Zeitabschätzung von 30 Sekunden mit geschlossenen Augenlidern habe er die Augen bereits nach 18 Sekunden wieder geöffnet. Die Pupillen des Angeklagten hätten auf Anleuchten mit einer Augenlampe sehr träge reagiert; sie seien bei Raumbeleuchtung etwa 6 mm groß gewesen.

Die von dem zur Entnahme der Blutprobe hinzugezogenen Arzt durchgeführten Untersuchungen erbrachten nach den Feststellungen des Urteils, der Angeklagte habe sich bei Gangproben, der Finger-Finger und Nasen-Finger-Probe als sicher erwiesen, seine Sprache und Bewusstsein seien klar, das Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig gewesen. Lediglich der Denkablauf sei sprunghaft und ein leichter Tremor als Ausfluss einer leichten Alkoholisierung festzustellen gewesen.




Zudem stellt das Urteil auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R. ab, welches von einem Drogenkonsum (Cannabis) am Vorabend des Tatgeschehens gegen 22.00 Uhr und damit 18 Stunden vor dem Vorfall ausgeht. In den Feststellungen heißt es hierzu:

   „Die Ergebnisse (Blutprobe) waren bei Cannabis positiv, bei sonstigen Drogen negativ und bei THC zeigten die Werte 0,95 ng/mL, bei Hydroxy-THC 0,9 ng/mL und bei der THC-Carbonsäure 56 ng/mL. Nach dem Konsum von Cannabis sei grundsätzlich mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen, wobei jedoch nach so lang zurückliegendem Konsum möglicherweise die Situation eine andere sei. Aufgrund der vom Angeklagten zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle und auch unmittelbar danach gezeigten Reaktionen sei jedoch selbst dann, wenn der Angeklagte wahrheitsgemäß angegeben habe, dass der Cannabis-Konsum schon am Abend des Vortages stattgefunden habe, von einem komplexen Bild psycho-/physischer Leistungsmängel auszugehen, die den Angeklagten am sicheren Führen eines Fahrzeugs gehindert hätten. Insoweit sei auch an den im Rauschgiftbereich bekannten Effekt des Flash backs zu denken. Der Angeklagte habe einen gesteigerten Bewegungsdrang gehabt, äußerste Unruhe gezeigt und seine Motorik sei überdreht gewesen. Sein Denkablauf sei sprunghaft gewesen, insbesondere sein ständiger Drang, weiterhin den in seinem Plan vorgesehenen Ankauf des Döners doch noch durchzuführen, spreche für ein typisches Erscheinungsbild nach Cannabis-Konsum, das nicht nur die Wahrnehmungsfähigkeit, sondern auch die Reaktionsfähigkeit stark herabgesetzt hätte. Sämtliche festgestellten Auffälligkeiten würden für eine Fahruntauglichkeit sprechen, auch wenn die Fahrweise des Angeklagten, auf die sich noch das Pfälzische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 14.02.2003 bezogen habe, nicht habe überprüft werden können. Nach den von den beiden Polizeibeamten festgestellten körperlichen Funktionen des Angeklagten habe im Übrigen eine äußert starke Sehbeeinträchtigung bestanden, da die Pupillen auf eine Blendwirkung nicht hätten reagieren können. Allein dieser Umstand, der zu einem stark verschwommenen Sehen geführt habe, führe schon zur Fahruntauglichkeit.“

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB, 1, 105 JGG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von drei Monaten angeordnet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, indem er sich darauf beruft, dass die Feststellungen des Urteils lediglich eine Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung eines berauschenden Mittels rechtfertige.

Die Revision hatte Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Diese Feststellungen" (des Amtsgerichts) "tragen eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 316 StGB nicht, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht belegen. Da ein der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechender messbarer Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit infolge Drogenkonsums nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht zur Verfügung steht, war das Amtsgericht darauf angewiesen, anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Angeklagten zu schließen, die, um dem Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB zu genügen, eine relative Fahruntüchtigkeit belegen. Relative Fahruntüchtigkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. BGHSt 31, 42, 44 ff; BGHSt 44, 219; OLG Köln, NJW 1990, 2945, 2946; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 174, 175). Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen also nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen. Insbesondere kommen deshalb als Ausfallerscheinungen direkte Defizite im Fahrverhalten selbst in Betracht, z. B. eine auffällige, riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise (Senat, StV 2003, 624). Solche Indizien standen dem Amtsgericht nicht zur Verfügung, da die Fahrweise des Angeklagten offensichtlich völlig unauffällig gewesen ist und die ihm gegenüber durchgeführte Verkehrskontrolle allein wegen einer Verletzung der Gurtpflicht erfolgte.




Es ist allerdings - entsprechend der Situation bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - nicht unabdingbar, dass das Fahrverhalten selbst die Unsicherheit erkennen lässt. Vielmehr kann die Beeinträchtigung auch aus einem Leistungsverhalten nach der Tat abgeleitet werden, das sichere Rückschlüsse auf mangelnde Fahrtüchtigkeit , so z. B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, zulässt (BGHSt 44, 219, 225 ff). Diesen Weg versuchte das Amtsgericht mit Unterstützung des Sachverständigen zu gehen. Die hierzu getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus. Der aufgrund der Angaben der Polizeibeamten angenommene gesteigerte Bewegungsdrang, die äußere Unruhe, die übersteigerte Motorik und Sprunghaftigkeit im Denkablauf können zwar Auswirkungen des Drogenkonsums sein; sie bilden für sich genommen jedoch keine hinreichenden Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit. Dies muss im vorliegenden Falle umso mehr gelten, als den Feststellungen des Urteils keine Umstände zu entnehmen sind, die die aufgeführten Anzeichen für Drogenkonsum verlässlich belegen. Die Sprunghaftigkeit im Denkablauf bzw. der gesteigerte Bewegungsdrang werden nach den Feststellungen des Urteils allein darauf gestützt, dass der Angeklagte weiterhin seinem ursprünglichen Ansinnen, einen Döner zu kaufen, auch während der laufenden Polizeikontrolle hat nachkommen wollen. In diesem Verhalten des Angeklagten können sich in gleicher Weise die Auswirkungen des Alkohol- oder Drogenkonsums als auch der Unwille gegen die polizeiliche Maßnahme gezeigt haben, indem der Angeklagte sich der Verkehrskontrolle und den damit möglicherweise verbundenen Weiterungen hat entziehen wollen. Selbst wenn dieses Verhalten den Einfluss von Drogen erkennen ließe, so kann daraus allein die Fahruntüchtigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit hergeleitet werden. Sie läge nur dann vor, wenn sich diese psychische Auffälligkeit in dem Maße auf die Fahrweise projizieren ließe, dass daraus auf mangelhafte Reaktion, fehlende Koordination, beeinträchtigte Sehfähigkeit, Orientierungslosigkeit, Verlust des Gleichgewichtssinnes und ähnliche Mängel geschlossen werden könnte, die eine sichere Beherrschung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr nicht mehr gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; Senat aaO). Diesen Nachweis leisten die auf den Angaben der Polizeibeamten beruhenden vorangeführten Kriterien nicht. Sie leisten dies im übrigen auch deshalb nicht, weil sie in weiten Teilen in Widerspruch stehen zu den Erhebungen des die Blutentnahme durchführenden Arztes, der den Angeklagten bei Gleichgewichts- und Orientierungstests (Gehen, Finger-Finger- und Nasen-Finger-Probe) als durchweg sicher bezeichnete, seine Sprache und sein Bewusstsein als klar und sein Verhalten als beherrscht und in der Stimmung unauffällig beurteilte. Mit dem aufgezeigten Widerspruch und seiner Bedeutung für die Beurteilung einer möglichen Fahruntüchtigkeit hätte sich das Urteil zumindest auseinandersetzen müssen.


Den Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten leistet auch nicht das medizinische Gutachten. Auch der Sachverständige hat, ohne Auseinandersetzung mit den vorbeschriebenen ärztlichen Feststellungen, den Versuch unternommen, allein aus den seitens der Polizeibeamten geschilderten Umständen (absolute) Fahruntüchtigkeit abzuleiten. Dies vermag nicht zu überzeugen. Schon die Tatsache, dass der Drogenkonsum nach den Feststellungen des Urteils bereits ca. 16-18 Stunden zurücklag und bei dem Angeklagten ein THC-Gehalt unter 1ng/mL gemessen wurde, gibt ohne nähere Ausführungen im Urteil dazu, wie sich ein möglicher Abbau der Drogenwirkung gestaltet und wie sich dies auf eine mögliche Fahrtüchtigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, zu Bedenken Anlass. Allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines „Flash back“ (zur Bedeutung vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 531) - für dessen Vorliegen keine Umstände dargetan sind - reicht nicht aus. Die von den Polizeibeamten geschilderte Sprunghaftigkeit im Denkablauf, der übersteigerte Bewegungsdrang und die Umtriebigkeit des Angeklagten, die auch vom Sachverständigen letztlich aus dem Bestreben des Angeklagten hergeleitet werden, sich einen Döner zu kaufen, ist ein völlig untauglicher Umstand für die Beantwortung der Frage, ab welchem Ausmaß der Konsum von Cannabis zur Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB führt.

Mit dieser Auffassung glaubt sich der Senat nicht in Widerspruch mit den wissenschaftlichen Erhebungen des vom Tatgericht gehörten Sachverständigen Prof. Dr. R. In dessen Phänomenologie zu den Akutwirkungen von Partydrogen bei Diskothekenbesuchern werden Auffälligkeiten der Sprache, des Denkablaufs, des Verhaltens und der Stimmung, Gleichgewichtsauffälligkeiten, Beeinträchtigungen des Kurzzeitempfindens u. ä. Parameter nur beschränkte Aussagekraft für Ausmaß und Umfang einer Drogenbeeinflussung zuerkannt (vgl. Hecker/Röhrich/Neis/Rittner, Blutalkohol 2003, S. 85, 96 ff.). Als aussagekräftige Parameter werden dagegen die Messung des Drehnystagmus und die Weitung der Pupillen mit verzögerter oder ausbleibender Hell-/Dunkel-Adaption anhand eines sog. „P/I-Indexes“ angeführt; diese sind hier entweder gar nicht (Drehnystagmus) oder (Pupillenweite, P/I Index, Pupillenschließreflex) völlig unzureichend - offensichtlich im Wege der Schätzung - durch Polizeibeamte erhoben worden, so dass auch diese Parameter - unabhängig von ihrer generellen naturwissenschaftlichen Validität -keinen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zulassen. Dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten fehlt es insoweit schon an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Somit vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher konkreter Feststellungen der Sachverständige und mit ihm das Gericht zu der Feststellung hat gelangen können, bei dem Angeklagten habe eine äußerst starke Sehbeeinträchtigung bestanden, die für sich betrachtet schon die Fahruntüchtigkeit bedinge. Der Senat braucht deshalb hier nicht die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Umständen und ab welcher Messgrenze eine ordnungsgemäß bestimmte Pupillenerweiterung mit verzögerter oder gar ausbleibender Hell-/Dunkel-Adaption nach naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen Rückschlüsse auf die Seh- und Wahrnehmungsfähigkeit und damit auf eine mögliche Fahruntüchtigkeit eines Angeklagten überhaupt zulässt.



Die Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Konsum von Betäubungsmitteln, die mit Sicherheit THC enthalten haben und damit der Anlagenliste zum Straßenverkehrsgesetz unterliegen, hat sich der Angeklagte jedoch eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG schuldig gemacht. Da von einer neuen Beweisaufnahme keine weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen zu erwarten sind, kann der Senat nach §§ 82 Abs. 1, 79 Abs. 4 OWiG in der Sache selbst entscheiden (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl., § 82 Rdnr. 16 m. w. N.).

Die Bemessung der Sanktionen für die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit folgt Nr. 242 BKatVO, da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Umstände ersichtlich sind, die eine Ermäßigung oder Erhöhung der Regelgeldbuße von 250,-- EUR oder ein Absehen von einem einmonatigen Fahrverbot rechtfertigen würden. Den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die Zahlung einer Buße in dieser Höhe ermöglichen. Eine Überprüfung der Auswirkungen des Fahrverbots erübrigt sich, da dieses sich infolge der Anrechnung der bisherigen Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auswirkt (§ 450 Abs. 2 StPO); aus demselben Grund unterbleibt auch die Einräumung der Abgabefrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum