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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 02.01.2007 - 3 L 645/0 - Zu den Anforderungen an die Fahreignung bei einer Substitutionsbehandlung und zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis-Konsum

VG Aachen v. 02.01.2007: Zu den Anforderungen an die Fahreignung bei einer Substitutionsbehandlung und zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis-Konsum




Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 02.01.2007 - 3 L 645/06) hat entschieden:

  1.  Derjenige, der sich als Heroinabhängiger einer Substitutionstherapie unterzieht, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

  2.  Aufgrund eines festgestellten Wertes von 111,4 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) nach einer zeitnah und nicht in einem gerichtsfesten Screening entnommenen Blut- oder Urinprobe kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert. Bei gleichzeitigem mangelndem Trennvermögen ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.


Siehe auch
Drogen-Substitution (Methadon - Subutex - Buprenorphin)
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der sinngemäß gestellte Antrag,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist unbegründet. ...

Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Nach dem wissenschaftlichen Gutachten des Klinisch-Chemischen Zentrallaboratoriums der RWTH Aachen vom 28. November 2006 waren in der Blutprobe des Antragstellers nicht nur Cannabinoide (wie z.B. Haschisch und Marihuana), sondern auch Opiate (wie z.B. Morphin bzw. Heroin-Zubereitungen) und Fluoxetin (aus Antidepressiva) nachgewiesen worden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Feststellung des Gutachtens, wonach der Antragsteller unter Einwirkung dieser Stoffe am 27. September 2006 ein Fahrzeug führte, in Zweifel zu ziehen.

Besonderes Gewicht kommt dabei dem Nachweis von Opiaten (hier: Morphin) zu. Dieser beruht nämlich auf der im Rahmen einer Substitutionsbehandlung erfolgten Einnahme von Buprenorphin (Subutex), also einem Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG -). Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, und zwar sogar unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt worden ist und wie häufig die Drogeneinnahme erfolgt ist. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die, wie Buprenorphin (Subutex), unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist, - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen.




Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln - mit Ausnahme von Cannabis - muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen,

   vgl.: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, Blutalkohol Vol. 40 (2003), 327 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 - (bereits bei einmaligem Kokainkonsum).

Der Antragsteller hat mit dem Hinweis, dass er als Heroinabhängiger eine Substitutionsbehandlung mit Buprenorphin (Subutex) durchlaufe, keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise zu einem Absehen von der Regelbewertung nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV führen könnten.

Derjenige, der sich als Heroinabhängiger einer Substitutionstherapie unterzieht, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen,

   vgl. hierzu: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2003, Kapitel 3.11.1, Seite 107 f.

Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit,

   vgl. hierzu: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Seite 108.

Im vorliegenden Fall liegt eindeutig ein Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, und zwar von Cannabis, während der Substitutionsbehandlung vor. Sowohl die Urinuntersuchung am 24. Oktober 2006 durch die Rheinischen Kliniken E., Ambulante Substitution Opiatsüchtiger, als auch die Blutuntersuchung am Vorfallstag weisen einen Cannabiskonsum des Antragstellers nach.


Abgesehen davon muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum schon für sich genommen eine hinreichende Grundlage für die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung darstellt.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Beide Voraussetzungen sind in der Person des Antragstellers erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Zwar hat der Antragsteller zu seinen Konsumgewohnheiten weder bei der polizeilichen Vernehmung noch im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz Angaben gemacht. Unabhängig davon kann aufgrund des durch das Gutachten des klinisch-chemischen Zentrallaboratoriums der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 28. November 2006 festgestellten Wertes von 111,4 µg/l (= 111,4 ng/ml) Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert. Dieser Wert übersteigt den nach Erlasslage in Nordrhein-Westfalen für die Annahme eines gelegentlichen Konsums geltenden Grenzwert von mindestens 5,0 ng/ml THC-COOH deutlich,

   vgl. Ziffer 6.4.1 des auf wissenschaftlicher Grundlage erstellten Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21-03/2.1).

Zwar hat PD Dr. N. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts in einem anderen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis (vgl. Kammerbeschluss vom 24. November 2004 - 3 L 978/04 -) bestätigt, dass die in dem Erlass genannten „Grenzwerte“ zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Eignungsuntersuchungen gelten, bei denen der Proband die Möglichkeit habe, einige Tage drogenfrei zu bleiben, bis er zur Untersuchung bzw. Blutentnahme gehe. Für eine Blutprobe, die - wie hier - nach akutem Konsum abgenommen werde, könne/dürfe man die im Erlass genannten Werte nicht zugrunde legen.




Bei einmaliger Aufnahme - einer durchschnittlichen Mengen von 15 mg THC - kann aber ein THC-COOH - Wert von allenfalls 40 - 50 ng/ml erreicht werden. Liegt der Wert also - im Falle des Antragstellers sogar deutlich - höher, ist von gelegentlichem Konsum auszugehen.

   Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 28. September 2004 - 4 K 1327/04 - (juris).

Das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist durch die Fahrt vom 27. September 2006 belegt. Ausweislich seiner eigenen Angaben hat der Antragsteller am Vorabend einen Joint geraucht. Da sich beim Rauchen von Haschisch und/oder Marihuana das "maximale High-Gefühl" erst mit einer zeitlichen Verzögerung von etwa einer halben Stunde einstellt und - wissenschaftlich ausgedrückt - die THC-Wirkung innerhalb von vier Stunden abklingt, hat der Antragsteller ein Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss geführt. Dieser Einfluss ist auch verkehrsrechtlich relevant gewesen.

Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt.

   Vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 10. Mai 2004 - 10 S 427/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).


Hinsichtlich der Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers, ab der die Fahrtüchtigkeit des Betreffenden beeinträchtigt sein kann, kann auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98 in Auftrag gegebenen Gutachten zur Fahreignung bei Cannabiskonsum von Prof. Dr. L. verwiesen werden. Hier wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung erfolgt, während bei höheren Konzentrationen eine Risikoerhöhung eintritt. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ( § 24a Abs. 2 StVG ) wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben ist.

   Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2004, am angegebenen Ort (a.a.O.), m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, juris; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG Nds.), Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, juris.

Aufgrund des beim Antragsteller ermittelten THC-Wertes von 38,9 µg/l (=38,9 ng/ml) liegt eindeutig eine „Rauschfahrt“ vor. Damit steht fest, dass der Antragsteller nicht zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann, wobei bereits eine „Rauschfahrt“ ausreicht, um von fehlendem Trennungsvermögen ausgehen zu können.

   Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2004, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 11. Juli 2003, a.a.O.

Sind demnach in der Person des Antragstellers beide Entziehungsvoraussetzungen (gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlendes Trennungsvermögen) erfüllt, so ist - wegen des Fehlens atypischer Umstände - die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis auch deswegen rechtlich zwingend.

Der Umstand, dass der Antragsteller weder vor noch nach dem Vorfall vom 27. September 2006 einschlägig aufgefallen ist, kann bei einer weiteren Interessenabwägung die Aussetzung der Vollziehung nicht rechtfertigen. Denn die Fahreignung lässt sich nicht schon aus einer zeitweise unauffälligen Fahrleistung ableiten.

   Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juli 1989 - 10 S 1595/89 -, NZV 1990, 126.



Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann nicht festgestellt werden. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragstellers dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm unter anderem in beruflicher Hinsicht entstehen,

   vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, im Internet abrufbar unter www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -.

Insgesamt ist damit ernstlich zu befürchten, dass der Antragsteller vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung deutlich. ..."

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