Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zur Beschränkung der Fahrerlaubnisentziehung bzw. des Fahrverbots auf bestimmte Arten von Fahrzeugen

Burmann DAR 2005, 61 ff: Kritische Stellungnahme zur Beschränkung der Fahrerlaubnisentziehung bzw. des Fahrverbots auf bestimmte Arten von Fahrzeugen unter europarechtlichen Gesichtspunkten




Siehe auch
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein
und
EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein

Entgegen einigen Stimmen in der Literatur sieht Burmann DAR 2005, 61 ff. (63) nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten für das Strafgericht, Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis zuzulassen:

   "Eine weitere Schnittstelle zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht bildet die Problematik, inwieweit bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Ausnahme für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 a II StGB vorgenommen werden kann. Derartige Ausnahmen werden gerade von Personen häufig beantragt und zum Teil auch zugebilligt, die beruflich auf das Fahren von Arbeitsfahrzeugen angewiesen sind. Durch die im Urteil ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung wird nun die Fahrerlaubnis im Ganzen erfasst (Hentschel, § 69a StGB, Rdn. 6; Tröndle-Fischer. § 69, Rdr. 52). Eine beschränkte Entziehung ist unzulässig (Hentschel, § 69 StGB, Rdn. 24). § 69 a II StGB ermöglicht es dem Gericht daher nur, der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer „Ausnahmefahrerlaubnis” zu gestatten. Erst nach der Erteilung einer derartigen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde darf der Kraftfahrer wieder am Straßenverkehr teilnehmen.(OLG Hamm NKW 1971, 1193; Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, 4. Aufl., § 46, Rdn. 7). Gemäß § 9 FeV setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C, C 1, D und D 1 voraus, dass der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B ist oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt. Die Fahrerlaubnis der Klasse D erfasst lediglich Kraftfahrzeuge bis 3,5 t, so dass der „Pkw-Führerschein” zwingende Voraussetzung nach § 9 FeV für die Erteilung des „Lkw-Führerscheins” bzw. „Bus-Führerscheins” ist (Dencker DAR 2004, 54, 55). Meines Erachtens nach muss das Gericht diese gesetzgeberische Wertung beachten. Allerdings wird dies zum Teil auch anders gesehen (Hentschel § 9 FeV, Rdr. 2; NZV 2004, 285). Es wird darauf verwiesen, dass eine derartige Auslegung des § 69 a II StGB die ausdrücklich geschaffene Möglichkeit, Ausnahmen von der Sperre zu erteilen, ins Leere laufen lasse. Von daher müsse die Verwaltungsbehörde, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 9 FeV vorliegen, die Fahrerlaubn"Eine weitere Schnittstelle zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht bildet die Problematik, inwieweit bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Ausnahme für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 a II StGB vorgenommen werden kann. Derartige Ausnahmen werden gerade von Personen häufig beantragt und zum Teil auch zugebilligt, die beruflich auf das Fahren von Arbeitsfahrzeugen angewiesen sind. Durch die im Urteil ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung wird nun die Fahrerlaubnis im Ganzen erfasst (Hentschel, § 69a StGB, Rdn. 6; Tröndle-Fischer. § 69, Rdr. 52). Eine beschränkte Entziehung ist unzulässig (Hentschel, § 69 StGB, Rdn. 24). § 69 a II StGB ermöglicht es dem Gericht daher nur, der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer „Ausnahmefahrerlaubnis” zu gestatten. Erst nach der Erteilung einer derartigen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde darf der Kraftfahrer wieder am Straßenverkehr teilnehmen.(OLG Hamm NKW 1971, 1193; Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, 4. Aufl., § 46, Rdn. 7). Gemäß § 9 FeV setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C, C 1, D und D 1 voraus, dass der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B ist oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt. Die Fahrerlaubnis der Klasse D erfasst lediglich Kraftfahrzeuge bis 3,5 t, so dass der „Pkw-Führerschein” zwingende Voraussetzung nach § 9 FeV für die Erteilung des „Lkw-Führerscheins” bzw. „Bus-Führerscheins” ist (Dencker DAR 2004, 54, 55). Meines Erachtens nach muss das Gericht diese gesetzgeberische Wertung beachten. Allerdings wird dies zum Teil auch anders gesehen (Hentschel § 9 FeV, Rdr. 2; NZV 2004, 285). Es wird darauf verwiesen, dass eine derartige Auslegung des § 69 a II StGB die ausdrücklich geschaffene Möglichkeit, Ausnahmen von der Sperre zu erteilen, ins Leere laufen lasse. Von daher müsse die Verwaltungsbehörde, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 9 FeV vorliegen, die Fahrerlaubnis bezüglich der vorbehaltenen Ausnahmen erteilen. So zutreffend dieser Einwand im Hinblick auf § 69 a II StGB ist, so ist er dennoch nicht geeignet, die gewünschte Auslegung zu rechtfertigen. § 9 FeV stellt nicht nur eine schlichte Verordnung des deutschen Gesetzgebers dar, vielmehr wurde durch § 9 FeV Art. 5.1 der 2. Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom 29. 7. 1991 umgesetzt.




Wenn der nationale Gesetzgeber aber verpflichtet ist, EG-Richtlinien in nationales Recht zu transformieren, so muss auch bei der Auslegung bereits bestehender Normen auf diese Verpflichtung Rücksicht genommen werden. Es ist auch allgemein anerkannt, dass im Falle einer Kollision von nationalen Strafrecht und EG-Recht eine Verpflichtung zur europarechtskonformen Auslegung besteht. Sofern Richtlinien noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, besteht nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH NJW 2000, 2571; Heinrichs NJW 1995, 153,0154). Selbst wenn man aber dem Strafrichter im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot für verpflichtet ansehen sollte (Hentschel NZV 2004, 285, 287), Ausnahmen für die Fahrerlaubnis von Lkws und Bussen auszusprechen, so dürfte eine praktische Relevanz nicht gegeben ein. Die Prüfungskompetenz für die Erteilung einer neuen (beschränkten) Fahrerlaubnis obliegt allein den Verwaltungsbehörden (VG Berlin NZV 2001, 139; LG Erfurt NZV 2003, 523; Lackner / Kühl, StGB, 25. Aufl., § 69a, Rdn. 3). Diese müssen aber nach den Grundsätzen der FeV entscheiden, wie die vom OVG Berlin bestätigte (vgl. hierzu die redaktionelle Anmerkung NZV 2001, 139)Entscheidung des VG Berlin deutlich zeigt (VG Berlin NZV 2001, 139)." is bezüglich der vorbehaltenen Ausnahmen erteilen. So zutreffend dieser Einwand im Hinblick auf § 69 a II StGB ist, so ist er dennoch nicht geeignet, die gewünschte Auslegung zu rechtfertigen. § 9 FeV stellt nicht nur eine schlichte Verordnung des deutschen Gesetzgebers dar, vielmehr wurde durch § 9 FeV Art. 5.1 der 2. Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom 29. 7. 1991 umgesetzt.




Wenn der nationale Gesetzgeber aber verpflichtet ist, EG-Richtlinien in nationales Recht zu transformieren, so muss auch bei der Auslegung bereits bestehender Normen auf diese Verpflichtung Rücksicht genommen werden. Es ist auch allgemein anerkannt, dass im Falle einer Kollision von nationalen Strafrecht und EG-Recht eine Verpflichtung zur europarechtskonformen Auslegung besteht. Sofern Richtlinien noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, besteht nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH NJW 2000, 2571; Heinrichs NJW 1995, 153,0154). Selbst wenn man aber dem Strafrichter im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot für verpflichtet ansehen sollte (Hentschel NZV 2004, 285, 287), Ausnahmen für die Fahrerlaubnis von Lkws und Bussen auszusprechen, so dürfte eine praktische Relevanz nicht gegeben ein. Die Prüfungskompetenz für die Erteilung einer neuen (beschränkten) Fahrerlaubnis obliegt allein den Verwaltungsbehörden (VG Berlin NZV 2001, 139; LG Erfurt NZV 2003, 523; Lackner / Kühl, StGB, 25. Aufl., § 69a, Rdn. 3). Diese müssen aber nach den Grundsätzen der FeV entscheiden, wie die vom OVG Berlin bestätigte (vgl. hierzu die redaktionelle Anmerkung NZV 2001, 139)Entscheidung des VG Berlin deutlich zeigt (VG Berlin NZV 2001, 139)."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum