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Alkohol-Themen - Cannabis-Themen - Drogen-Themen - Fahrerlaubnis-Themen - Fahrerlaubnis-Klassen - MPU-Themen - Umstellung/Bestandsschutz Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim UmtauschMit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:
Folgende neue Klassen werden beim Umtausch erteilt:
Hierzu führt das VG Hamburg (Urteil vom 16.12.2009 - 15 K 1517/09) aus: Zur Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 ist auf der Grundlage des § 6 StVG die Fahrerlaubnisverordnung erlassen worden. Diese bestimmt in Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV auch den Umfang der Berechtigung nach Umstellung der alten Fahrerlaubnisklassen. Danach erhält, wer die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1998 erworben hat, die (neuen) Fahrerlaubnisklassen B, BE, Cl, C1E, M und L. Dies schließt gegenüber der alten Klasse 3 das Führen gewisser Züge aus. Die Berechtigung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO. Danach darf die Doppelachslast bei Achsabständen von weniger als 1 Meter, die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse gelten, nur 11 to. betragen; 7,5 to. plus 11 to. ergeben die 18,5 to. Bei Sattel-Kfz gilt folgendes: Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalten, so dass eine dem Umfang der Klasse C1E von 12 t Gesamtmasse überschreitende Sattelkombination nur mit der Klasse CE (unbeschränkt) geführt werden darf.
Ein Vorteil der Umschreibung ist, dass dann die 3-Achs-Beschränkung für Sattelfahrzeug bis 12 to. wegfällt. Es wird im Führerschein eingetragen: 79(C1E>12000kg, L<=3. Das bedeutet, dass bei Sattelzügen maximal 3 Achsen vorhanden sein dürfen, wenn das zGG mehr als 12.000 kg beträgt. Anmerkung 1: Für die Berechnung der Gesamtmasse bei der Klasseneinteilung bei Kombinationen kommt es nur auf Addition der Gesamtmassen der Zugmaschine und des Anhängers ohne Berücksichtigung der Stützlast an. Der in § 34 Abs. 7 StVZO erwähnte Abzug der Stützlast hat nur Bedeutung für die Berechnungen nach § 34 Abs. 6 StVZO. Weder für die erforderliche Fahrerlaubnisklasse noch für die Notwendigkeit eines EG-Kontrollgräts ist § 34 StVZO von Bedeutung. Anmerkung 2: Bei einem Umtausch verfallen ab dem 50. Lebensjahr keine Besitzstände, z.B. das Führen von Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to. Ohne Umschreibung (einschl. ärztliche/augenärztliche Untersuchung) dürften sonst nur noch 3-achsige Kombinationen bis 12 to. geführt werden. Ist - wie z. B. nach einem Fahrerlaubnisentzug - eine alte Klasse 3 gar nicht mehr vorhanden, kann eine neue Fahrerlaubnis nur im Rahmen der durch § 6 FeV vorgegebenen Fahrerlaubnisklassen (Äquivalenzen) erteilt werden; dies bedeutet, dass nach Entzug eine Erteilung von CE(79) nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang muss aber bezüglich der Prüfungsfreiheit im übrigen die Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 11a FeV beachtet werden: "Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat."In zeitlicher Hinsicht ist folgendes zu berücksichtigen: Die Möglichkeiten der Umschreibung bzw. des Umtauschs waren zunächst zeitlich begrenzt. Nach § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV entfiel die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt), sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 hatten umstellen lassen. Bei einer späteren Umstellung wurde nur noch die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 to. zGG bzw. von Gespannen bis 12 to. zGG erworben. Mit Wirkung ab 01.01.2011 hat § 76 FEV Nr. 11a eine neue Fassung erhalten: § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts) Weiteres zum Thema Fahrlerlaubnis / Führerschein: - nach oben -
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