Umstellung alter Führerscheine - Bestandsschutz - Vertrauensschutz - Besitzstand - alte Klassen - CE79
 

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Umstellung alter Führerscheine / Bestandsschutz / Vertrauensschutz / Besitzstand - Berechtigung CE79


Ausgelöst durch die 2. Führerschein-Richtlinie der EG wurden für viele Länder - darunter auch Deutschland - in groben Zügen einheitliche Führerscheinklassen geschaffen. Die alte Klasse 1 mutierte zu A, der Pkw-Führerschein zu B usw. Diese Umstellung hat bei den Betroffenen in Deutschland nur nach einem relativ langen Umgewöhnungsprozess zu einer gewissen Aktzeptanz geführt.

Da der Umfang der alten Klassen keineswegs deckungsgleich mit den neuen ist, musste den Inhabern "alter" Führerscheine - die bis auf zwingend gewordene Gesundheitsprüfungen bei der Klasse C - freilich uneingeschränkt weitergalten, durch entsprechende Vorschriften eingeräumt werden, bei einem Umtausch teilweise Teilklassen mit zu erwerben, die früher in ihrer Klasse enthalten waren. Das hat teilweise bei den Betroffenen zu Verständnisschwierigkeiten geführt, die durch umfangreiche Tabellenwerke auch nicht geringer wurden, zumal auch noch zeitliche Begrenzungen zur Kompliziertheit der Materie beitragen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch (CE79)

  • VG Gießen v. 16.02.2000:
    § 76 Nr 9 FeV, der die zeitliche Beschränkung für Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE auch für Fahrerlaubnisinhaber, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 2 waren, vorsieht und deren Umschreibung und Verlängerung von einer ärztlichen Untersuchung abhängig macht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • VG Oldenburg v. 18.09.2002:
    Der Besitz eines Führerscheins beweist nicht das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis. Wird einem Angeklagten während des strafrechtlichen Berufungsverfahrens wegen Ablaufs der erstinstanzlich verhängten Sperrfrist der Führerschein wieder ausgehändigt und nimmt der Angeklagte später die Berufung zurück, so hat er keinen Anspruch auf Umstellung des Führerscheins auf einen solchen des neuen Rechts.

  • BVerwG v. 24.09.2002:
    § 76 Nr. 9 Satz 2 FeV betrifft Umstellungen bestehender Fahrerlaubnisse und hiervon erfasster Fahrerlaubnis-Klassen und ist daher grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung für Abweichungen von Vorschriften über die Ersterteilung (hier: § 23 Satz 2 Nr. 1 FeV) geeignet, die gemäß § 20 Abs. 1 FeV bei der Neuerteilung früher entzogener Fahrerlaubnisse anzuwenden sind.

  • VG Oldenburg v. 28.11.2003:
    Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt: 1981), bestimmt sich der Umfang der neuen Fahrerlaubnis nicht nach Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV, insbesondere sind nicht die Klassen CE 79 und T zu erteilen.

  • VG Frankfurt am Main v. 03.02.2004:
    Das Recht der Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 3, Fahrzeuge, die in die Klasse CE (Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger) fallen, zu führen (CE 79), ist mit Ablauf des Jahres 2000 erloschen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits zum 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet hatte. Alle anderen Fahrerlaubnisinhaber dieser Klasse verlieren dieses Recht bereits mit Ablauf des 50. Lebensjahres, wenn sie die Fahrerlaubnis nicht zuvor umstellen lassen. Das teilweise nachträgliche Erlöschen der Fahrerlaubnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • OVG Saarlouis v. 01.08.2005:
    Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts sind - mit Ausnahme der Ablegung einer erneuten Führerscheinprüfung - die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu prüfen.

  • VGH Kassel v. 21.11.2005:
    Dass von den neuen Fahrerlaubnisklassen nicht (mehr) die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit einer Gesamtzugmasse von mehr als 12.000 kg umfasst ist, verstößt weder gegen einfachgesetzliche noch gegen verfassungsrechtliche Normen und Grundsätze. Dies gilt auch für die in § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV normierten Regelungen, wonach die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt) entfällt, sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 haben umstellen lassen.

  • OVG Hamburg v. 27.11.2006:
    Die nachträgliche Befristung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis zu dem Tag, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet, ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x StVG gedeckt und verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht.

  • VG Hamburg v. 16.12.2009:
    Da die CE79-Berechtigung keine eigene Fahrerlaubnisklasse ist, kann sie nicht isoliert erteilt werden. Hat der Betroffene beim Umtausch seines alten Führerscheins der Klasse 3 vergessen, die Berechtigung CE79 zu beantragen, so ist diese Berechtigung mit dem Umtausch erloschen. Befand sich auf dem Antragsformular ein ankreuzbares Feld mit der Bezeichnung "CE79", dann hätte der Betroffene aktiv erkundigen müssen, ob für ihn eine derartige Berechtigung in Betracht kommt. Die Behörde muss den Antragsteller nicht von sich aus die Möglichkeit eines solchen Antrags hinweisen.

  • OVG Lüneburg v. 10.05.2010:
    Ist eine Umstellung der einem Führerscheininhaber vor dem 31.12.1998 erteilten alten Fahrerlaubnisklasse 2 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres nicht vorgenommen, kann sie später nicht mehr nachgeholt werden, weil ab Vollendung des 50. Lebensjahres Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE nicht mehr ohne erneute Erteilung geführt werden dürfen. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • OVG Lüneburg v. 10.02.2011:
    Die Umstellung alter Fahrerlaubnisse nach § 6 Abs. 7 FeV ist ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann (unterbliebene Umschreibung auf Klasse T).

  • VGH München v. 20.04.2011:
    § 76 Nr. 11 a FeV liegt - und zwar bereits in der Fassung, die diese Bestimmung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 27) erhalten hat - die Konzeption zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde über die Frage, ob ein Bewerber, der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch weiterer Klassen beantragt hat, nur einmal und einheitlich darüber befinden soll, ob es einer erneuten Befähigungsprüfung bedarf. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Bewerber nur hinsichtlich der von ihm beantragten, über die Klasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist es ihr nach dieser Bestimmung verwehrt, die Absolvierung einer theoretischen und/oder praktischen Fahrprüfung allein für diese Klassen anzuordnen. Vielmehr muss sie die Teilnahme an einer Prüfung für die Klasse B verlangen, um die Ablegung einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung auch für die vom Bewerber beantragten weiteren Fahrerlaubnisklassen fordern zu können.