Das Verkehrslexikon

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Umstellung alter Führerscheine - Bestandsschutz - Vertrauensschutz - Besitzstand - alte Klassen - CE79

Umstellung alter Führerscheine / Bestandsschutz / Vertrauensschutz / Besitzstand - Berechtigung CE79




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Verfassungsrecht

Sehvermögen

CE 79

Keine Umstellung nach Entzug der alten Klassen

Übergangsregelung gem. § 76 Nr. 11a FeV neu ab 01.01.2011




Einleitung:


Ausgelöst durch die 2. Führerschein-Richtlinie der EG wurden für viele Länder - darunter auch Deutschland - in groben Zügen einheitliche Führerscheinklassen geschaffen. Die alte Klasse 1 mutierte zu A, der Pkw-Führerschein zu B usw. Diese Umstellung hat bei den Betroffenen in Deutschland nur nach einem relativ langen Umgewöhnungsprozess zu einer gewissen Aktzeptanz geführt.

Da der Umfang der alten Klassen keineswegs deckungsgleich mit den neuen ist, musste den Inhabern "alter" Führerscheine - die bis auf zwingend gewordene Gesundheitsprüfungen bei der Klasse C - freilich uneingeschränkt weitergalten, durch entsprechende Vorschriften eingeräumt werden, bei einem Umtausch teilweise Teilklassen mit zu erwerben, die früher in ihrer Klasse enthalten waren. Das hat des öfteren bei den Betroffenen zu Verständnisschwierigkeiten geführt, die durch umfangreiche Tabellenwerke auch nicht geringer wurden, zumal auch noch zeitliche Begrenzungen zur Kompliziertheit der Materie beitragen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Umstellung alter Führerscheine / Bestandsschutz / Vertrauensschutz / Besitzstand - Berechtigung CE79

Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch (CE79)

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Allgemeines:


VG Oldenburg v. 18.09.2002:
Der Besitz eines Führerscheins beweist nicht das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis. Wird einem Angeklagten während des strafrechtlichen Berufungsverfahrens wegen Ablaufs der erstinstanzlich verhängten Sperrfrist der Führerschein wieder ausgehändigt und nimmt der Angeklagte später die Berufung zurück, so hat er keinen Anspruch auf Umstellung des Führerscheins auf einen solchen des neuen Rechts.

VG Münster v. 04.02.2005:
Wiederholt ist darauf hingewiesen worden, dass Personen mit Vollendung des 50. Lebensjahres verpflichtet sind, den Führerschein der Klasse 3 umzustellen, "sofern diese ihre volle Fahrberechtigung (Züge über 12 t) über den Termin (gemeint ist der 31. Dezember 2000) hinaus behalten wollen" (Stadtanzeiger C, VV 26; D Volksblatt vom 28. September 2000, VV 27). Darüber hinaus ist über die Änderung und Neueinführung der EU-einheitlichen Fahrerlaubnisklassen sowohl im Rundfunk als auch im Fernsehen berichtet worden. Dass ein Fahrerlaubnisinhaber hiervon nichts mitbekommen haben will, erscheint nicht glaubhaft. Unabhängig davon, schützt die vorgetragene Unkenntnis nicht vor der Anwendung des Gesetzes. Jeder Fahrerlaubnisinhaber hätte die Möglichkeit gehabt, sich zu informieren, zumal der Gesetzgeber eine großzügige Übergangsregelung von vier Jahren eingeräumt hat. Eine Benachrichtigungspflicht der Behörde besteht nicht.




OVG Lüneburg v. 04-05.2006:
Zur Umstellung einer Fahrerlaubnis der (früheren) Klasse 2 und - nach Ablauf ihrer Geltungsdauer - Frist gemäß § 24 Abs. 2 FeV für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE.

OVG Lüneburg v. 10.02.2011:
Die Umstellung alter Fahrerlaubnisse nach § 6 Abs. 7 FeV ist ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann (unterbliebene Umschreibung auf Klasse T).

VGH München v. 120.04.2011:
§ 76 Nr. 11 a FeV liegt - und zwar bereits in der Fassung, die diese Bestimmung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 27) erhalten hat - die Konzeption zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde über die Frage, ob ein Bewerber, der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch weiterer Klassen beantragt hat, nur einmal und einheitlich darüber befinden soll, ob es einer erneuten Befähigungsprüfung bedarf. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Bewerber nur hinsichtlich der von ihm beantragten, über die Klasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist es ihr nach dieser Bestimmung verwehrt, die Absolvierung einer theoretischen und/oder praktischen Fahrprüfung allein für diese Klassen anzuordnen. Vielmehr muss sie die Teilnahme an einer Prüfung für die Klasse B verlangen, um die Ablegung einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung auch für die vom Bewerber beantragten weiteren Fahrerlaubnisklassen fordern zu können.

VGH München v. 06.03.2014:
Die Umschreibung einer italienischen Fahrerlaubnis der Klasse „B“ in eine deutsche Fahrerlaubnis war 1986 auch insoweit rechtmäßig war, als eine Fahrerlaubnis der Klasse A nicht erteilt wurde. Für Italien hat gegolten, dass eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 entsprochen habe, die deutsche Klasse 1 jedoch nicht beinhaltet habe.

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Verfassungsrecht:


VG Gießen v. 16.02.2000:
§ 76 Nr 9 FeV, der die zeitliche Beschränkung für Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE auch für Fahrerlaubnisinhaber, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 2 waren, vorsieht und deren Umschreibung und Verlängerung von einer ärztlichen Untersuchung abhängig macht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

OVG Hamburg v. 27.11.2006:
Die nachträgliche Befristung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis zu dem Tag, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet, ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x StVG gedeckt und verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht.

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Sehvermögen:


VG Braunschweig v. 15.12.2000:
Nach §§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 76 Nr. 9 Satz 11 FeV wird eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE bis zu fünf Jahren verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die in § 12 Abs. 6 i.V.m. Anl. 6 Nr. 2.2 FeV festgesetzten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt. Nach § 12 Abs. 6 FeV ist die Sehfähigkeit mit einer augenärztlichen Untersuchung abzuklären, über deren Ergebnis vom Augenarzt ein Zeugnis oder Gutachten zu erstellen ist, das darüber Auskunft gibt, ob die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE müssen nach Ziff. 2.2.2 der ab dem 01. Januar 1999 geltenden Anlage 6 zu den §§ 12 und 48 FeV folgende Mindestanforderungen an die zu den übrigen Sehfunktionen zählende "Beweglichkeit" erfüllen: keine Diplopie (= Doppelsehen), Schielen - auch zeitweilig - unzulässig".

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CE 79:


Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch (CE79)

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Keine Umstellung nach Entzug der alten Klassen:


BVerwG v. 24.09.2002:
§ 76 Nr. 9 Satz 2 FeV betrifft Umstellungen bestehender Fahrerlaubnisse und hiervon erfasster Fahrerlaubnis-Klassen und ist daher grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung für Abweichungen von Vorschriften über die Ersterteilung (hier: § 23 Satz 2 Nr. 1 FeV) geeignet, die gemäß § 20 Abs. 1 FeV bei der Neuerteilung früher entzogener Fahrerlaubnisse anzuwenden sind.

OVG Saarlouis v. 01.08.2005:
Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts sind - mit Ausnahme der Ablegung einer erneuten Führerscheinprüfung - die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu prüfen.

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Übergangsregelung gem. § 76 Nr. 11a FeV neu ab 01.01.2011:


VG Augsburg v. 13.04.2012:
Wird eine aus dem Jahre 1977 stammende Fahrerlaubnis entzogen und beantragt der Betroffene im Jahre 1992 die Neuerteilung nur für die Klasse 3, nicht aber auch für die Klasse 1b, dann konnte ihm bei der Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins 2008 nicht prüfungsfrei die Klasse 1A zuerteilt werden. Er konnte hierbei keine Rechte mehr aus seiner 1977 erteilten Fahrerlaubnis herleiten. Es liegt weder ein Fall des § 20 FeV noch eine entzogene Fahrerlaubnis der Klasse 3, die vor dem 1. April 1980 erteilt wurde, vor. Die 1977 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann hinsichtlich der nun beantragten Klasse A1 nicht isoliert von der im Jahr 1992 neu erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 gesehen werden, ihr wurde jede bestandschützende Wirkung genommen.

VGH München v. 17.04.2012:
Bei der Prüfung der Frage, ob i. S. von § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt auch nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu. Die Tatsache, dass der Betroffene 2008 wieder über eine neuerteilte Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass der Kläger auch über die praktischen Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der hier beantragten Klassen BE, C1 und C1E verfügt. Ein Fahrerlaubnisbewerber kann sich auf § 76 Nr. 11 a FeV zumindest dann nicht berufen, wenn die über die Fahrerlaubnisklasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen der früheren Fahrerlaubnisklasse 3 nicht zusammen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B, sondern gesondert beantragt werden.

VGH München v. 03.07.2012:
Wird eine Fahrerlaubnis aus dem Jahre 1977 im Jahre 1992 entzogen und sodann noch 1992 eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist die erst ab 01.09.2002 anwendbare Übergangsregelung des § 76 Nr, 11a FEV nicht anwendbar. Die Übergangsvorschrift verleiht einen Anspruch auf prüfungsfreie Zuerkennung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 nur "im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20". Sie kommt mithin ausschließlich zur Anwendung, wenn über die Verleihung einer solchen Fahrberechtigung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis zu befinden ist.

VG Regensburg v. 04.03.2013:
Wird eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 alt im Jahre 1990 entzogen und im selben Jahr neu erteilt, dann ist der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr Inhaber einer vor dem 01.04.1980 erteilten alten Fahrerlaubnis. Wird die neue Fahrerlaubnis aus dem Jahre 1990 im Jahre 2010 in eine neue Fahrerlaubnis umgeschrieben, kann er sich nicht auf die Bestandschutzregelung des § 76 Nr. 11 a FeV berufen.

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