Das Verkehrslexikon

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VGH Kassel Beschluss vom 21.11.2005 - 2 UZ 738/04 - Zur Umstellung des alten B-Führerscheins auf eine Fahrerlaubnis C1E79

VGH Kassel v. 21.11.2005: Die Umschreibungsregeln der FEV sind verfassungsgemäß




Siehe auch
Umstellung alter Führerscheine / Bestandsschutz / Vertrauensschutz / Besitzstand - Berechtigung CE79
und
Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch (CE79) - mit Rechtsprechung

Der Hessische VGH in Kassel (Beschluss vom 21.11.2005 - 2 UZ 738/04) hat entschieden:

   Dass von den neuen Fahrerlaubnisklassen nicht (mehr) die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit einer Gesamtzugmasse von mehr als 12.000 kg umfasst ist, verstößt weder gegen einfachgesetzliche noch gegen verfassungsrechtliche Normen und Grundsätze. Dies gilt auch für die in § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV normierten Regelungen, wonach die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt) entfällt, sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 haben umstellen lassen.

Entscheidungsgründe:


"... Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2004 -12 E 6714/03 (1) - ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da keiner der geltend gemachten Gründe die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich er scheint (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 -1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBI. 2000, 1458 = NJW 2000, 3776 [LS]; st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z. B.: Beschluss vom 9. Juni 2005 - 2 UZ 283/04 -, m. w. N.).

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass die Klägerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Umstellung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) unter Einbeziehung der - neuen - durch die Schlüsselzahl 79 beschränkten Klasse CE (Fahrzeugkombinationen mit mehr als 12.000 kg Gesamtmasse) sowie keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge dieser Klasse hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) in der zum Zeitpunkt der Umstellung der (alten) Fahrerlaubnis der Klägerin geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 7. August 2002 (BGBI. l. 3267), die den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, sowie Regelungen des Besitzstandes im Fall eines Umtausches betreffen, weder deshalb rechtswidrig, weil sie in den Besitzstand eines Inhabers der Fahrerlaubnis für die Klasse 3 (alt) eingreifen noch weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen.

Mit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung wurde im Wesentlichen die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 24. Juli 1991 ü ber den Führerschein (ABI. EG Nr. L 237 S. 1 - Zweite EU-Führerscheinrichtlinie -) in nationales Recht umgesetzt. Nach Art. 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist eine Richtlinie der Europäischen Union für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel. Ziel der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie ist es, das bereits mit der Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 (Abl. EG Nr. L 375 S. 1) eingeführte Muster eines EG-Führerscheins für den einzelstaatlichen Führerschein anzupassen, um so insbesondere eine Harmonisierung der in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Fahrzeugklassen und -Unterklassen zu erreichen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen. Hierzu wurden mit der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie endgültige Vorschriften zur allgemeinen Einführung von Fahrzeugklassen in der Gemeinschaft ohne die Möglichkeit einer Abweichung erlassen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Führerscheine geregelt (vgl.: Richtlinie 91/439/EWG, Abs. 5 der Erwägungen, a.a.O.).

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Übernahme der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen A bis E und gibt ihnen dar über hinaus die Möglichkeit zu zusätzlichen fakultativen Unterklassen. Daraus resultiert eine Vielzahl von Besitzständen, die nicht eine volle, sondern nur einen Teil einer entsprechenden Fahrerlaubnisklasse umfassen. Wegen der Schwierigkeit, die alten nationalen Klassenzuschnitte der Fahrzeugklassen nach der EU-Führerscheinrichtlinie zusammenzufassen, wies der Europäische Rat neben sog. harmonisierten Gemeinschaftscodes (Schlüsselzahlen zur Bezeichnung von Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben - Code-Nr.: 1 bis 99) ausdrücklich gemäß Anhang I der Führerscheinrichtlinie weitere Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu, der den Führerschein ausstellt (Code-Nr.: 100 und mehr).




In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Umsetzungszeitpunkt der Führerscheinrichtlinie ausgestellt haben, und den Führerscheinen nach EG-Muster festlegen können, verleiht die harmonisierte Schlüsselzahl 79 die Berechtigung zum Führen auch solcher Fahrzeuge, die bestimmten, näher bezeichneten Spezifikationen entsprechen (vgl.: Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG ü ber den Führerschein, Abl. EG L 150 S. 41), Weitere harmonisierende Schlüsselzahlen, die es der Klägerin ermöglichen, Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg zu führen, bestehen nicht. Allerdings sieht das nicht harmonisierte, einzelstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland die - von der Klägerin allerdings gerichtlich nicht geltend gemachte - Berechtigung vor, Fahrzeuge mit zulassungsfreien Anhängern auch bei einer Gesamtzugmasse von über 12.000 kg im Inland zu führen (vgl.: Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV, hier: Schlüsselzahl 173).

Nach § 6 Abs. 7 Satz 2 FeV wird bei der Umstellung ein neuer Führerschein ausgefertigt. Diese Ausfertigung erfolgt nach dem in § 25 Abs. 1 und Abs. 3 FeV bezeichneten Muster der Anlage 8 und Anlage 9 zur FeV. Ein Anspruch auf eine andere Form der Fahrerlaubnis besteht grundsätzlich nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, da sie sich an das geltende Recht zu halten hat, auch keine Führerscheine nach altem Muster mehr ausfertigen.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 FeV ist bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit ( § 25 Abs. 5 Satz 2 FeV). Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden ( § 6 Abs. 7 Satz 4 FeV). Der Umfang der Berechtigung nach der Umstellung der alten Klassenzuschnitte und die jeweiligen Besitzstände ergeben sich aus Anlage 3 zu § 6 Abs: 7 FeV. Danach erhält, wer - wie die Klägerin - die alte Fahrerlaubnisklasse 3 vor dem 1. April 1980 erworben hat, die neuen Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, M und L sowie die nationale, nicht harmonisierte Schlüsselzahl 171 zu Klasse C1 gemäß Teil II Buchst, b) der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV, die Inhabern der neuen Fahrerlaubnisklasse C1 auch die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der neuen Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg ohne Fahrgäste im Inland verleiht.

Dass von diesen Fahrerlaubnisklassen nicht (mehr) die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit einer Gesamtzugmasse von mehr als 12.000 kg umfasst ist, verstößt weder gegen einfachgesetzliche noch gegen verfassungsrechtliche Normen und Grundsätze. Dies gilt auch für die in § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV normierten Regelungen, wonach die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt) entfällt, sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und - wie die Klägerin - ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 haben umstellen lassen. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 7 Und 76 Nr. 9 FeV sind von § 6 Abs. 1 Mr. 1 Buchst, x) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gedeckt. Diese gesetzliche Vorschrift ermächtigt zu Rechtsverordnungen über "den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse sowie den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, und die Regelungen des Besitzstandes im Fall des Umtausches" (vgl. hierzu; BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 - 3 C 18.02 -, NJW 2003, 530 = DAR 2003, 42 = NZV 2003, 253 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 1). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus gegangen, dass die Fahrerlaubnis eine Dauererlaubnis ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 13. Juli 1978-4 StR 82/78 -, BGHSt 28, 72 = NJW 1978, 2517 = DAR 1979, 76 = VRS 55, 295; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Rdnr. 34 zu § 2 StVG). Derartige, ein Dauerrecht begründende Verwaltungsakte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestattung der Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer angelegtes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder inhaltlich verändern (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26/84 -, BVerwGE 78, 101 = NVwZ 1988, 829 = D Ö V 1988, 389).

In die Dauerwirkung und in das mit einem solchen Verwaltungsakt begründete Recht kann allerdings durch eine Rechtsänderung eingegriffen werden, wenn die ändernde durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der in der Begründung des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung der Klägerin davon ausgeht, dass die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Öffentlichen Straßenverkehr als vermögenswertes Recht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. zu diesem Begriff; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 -1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 = NJW 1991, 1807 = DVBI. 1991, 376 = D Ö V 1991, 377 = NUR 1991, 421, m.w.N.). Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hat, ist die Gewährleistung eines Rechts nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mit der Unantastbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten gleichzusetzen und besagt nicht, dass jede inhaltliche Veränderung einer geschützten Rechtsstellung unzulässig wäre. Vielmehr unterliegen die konkreten, dem einzelnen Eigentümer zugeordneten und durch die Verfassung garantieren Rechte nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - im Rahmen bestimmter Grenzen - der Disposition des Gesetzgebers. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gibt dem Gesetzgeber die grundsätzliche Befugnis, den Inhalt neuer Rechte zu bestimmen, also solche Rechte zu begründen, die die Gesetze bisher nicht kannten und die für später eintretende Tatbestände generell gelten. Hierin erschöpft sich ihre Bedeutung der Vorschrift aber nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermächtigt sie den Gesetzgeber auch,

   ... in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben, mit anderen Worten, unter Aufrechterhaltung des Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festzulegen" (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971-1 BvR 766/66 -, BVerfGE 31, 275 = BGB). 1971, 1943 = NJW 1972, 145 = D Ö V 1971, 861)."

Erweisen sich Reformen als notwendig, sollen selbst die Eigentumsgarantie (und das konkrete Eigentum) keine unüberwindliche Schranke für die gesetzgebende Gewalt bilden. Der Gesetzgeber kann bei einem Reformwerk individuelle Rechtspositionen umgestalten, ohne damit gegen die Eigentumsgarantie zu verstoßen. Für ein Übergangsrecht - wie hier bei § 76 Nr. 9 FeV - ergibt sich

   "... dass der Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls nicht gezwungen ist, das alte Recht für die nach seinen Vorschriften begründeten Rechte fortgelten zu lassen; er kann grundsätzlich - wenn auch nicht unbeschränkt - bestimmen, dass die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten " (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1991-1 BvR 766/66 -, a.a.O.; so auch: Beschluss vom 9. Januar 1991 -1 BvR 929/89 -, a.a.O., m.w.N.)."

Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Gesetzliche Bestimmungen, die in Rechtspositionen eingreifen oder diese ändern, sind nur dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Im Lichte der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie muss dabei allerdings nicht den Fortbestand der geschützten Rechtsposition gerechtfertigt sein, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, die eine Beschneidung dieser Rechte legitimieren, mit anderen Worten, ob besondere, gerade diesen Eingriff in bisherige Rechte legitimierende Gründe gegeben sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971-1 BvR 766/66 -, a.a.O.).


Unter Beachtung dieser Voraussetzungen bestehen gegen die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Umstellung von Fahrerlaubnissen für die Klasse 3 (alt) auf die neuen Fahrerlaubnisklassen und die hierzu normierten Übergangsregelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits erwähnt, dient die Fahrerlaubnis-Verordnung im Wesentlichen der Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie und des darin für die Mitgliedstaaten verbindlich festgelegten Ziels, aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen, ohne die Möglichkeit einer Abweichung zuzulassen, und die Gültigkeit der Führerscheine neu zu regeln (vgl.: Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBI. 1998 S. 1049; Richtlinie 91/439/EWG, a.a.O., Abs. 4 und 5 der Erwägungen; so auch: EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-372/03 -, DAR 2005 614 [616]). Die Neueinteilung der Fahrerlaubnisklassen dient damit nicht nur der Rechtsbereinigung und Rechtseinheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch Gründen der Verkehrssicherheit, weshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß der vorgenannten, gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ersichtlich ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 3 (alt) das Recht zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg weder Übergangs- noch völlig ersatzlos verlieren. Das Recht zum Führen derartiger in die neue Fahrzeugklasse CE fallender Fahrzeugkombinationen wird Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) auch bei Erreichen der Altersgrenze von 50 Jahren keineswegs "entzogen".

Zunächst gewährt § 76 Nr. 9 Satz 8 FeV den Fahrerlaubnisinhabern der Klasse 3 (alt), die das 50. Lebensjahr bei Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung am 1. Januar 1999 bzw. ein Jahr später zum 31. Dezember 1999 vollendet haben, eine zweijährige Übergangsfrist, innerhalb der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die neue Klasse CE unter den erleichterten Bedingungen des § 24 Abs.1 FeV beantragt werden kann: Nach Ablauf dieser Frist muss zum Erhalt der Fahrerlaubnis der neuen Klasse CE eine Prüfung abgelegt werden, wobei dies gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ohne vorherige Ausbildung erfolgen kann. Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 3 (alt), die am 1. Januar 1999 bzw. am 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet hatten, werden somit denselben Bedingungen unterworfen wie Fahrerlaubnisinhaber, die das 50. Lebensjahr erst nach diesen Stichtagen erreichen (vgl.; §§ 23, 24 und 76 Nr. 9 Satz 4 und Satz 5 FeV).

Die danach vorgeschriebene Befristung der Fahrerlaubnis für die neue Klasse CE sowie die Eingangs- und Wiederholungsuntersuchungen ( § 24 FeV).sind ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind und den bereits vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung geltenden Vorschriften für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entsprechen (vgl.: §§ 15e und 15f StVZO a. F.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 76 Nr. 9 Satz 8 FeV vorgeschriebenen Untersuchungen nach Anlage 5 zu § 11 Abs. 9 FeV und nach Anlage 6 zu § 12 Abs. 6 FeV keine umfassende medizinische bzw. medizinisch-psychologische Durchleuchtung oder Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit eines Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf sein künftiges Verhalten im Straßenverkehr vorsehen, sondern der nicht zu bestreitenden Tatsache Rechnung tragen, dass bei über 50-jährigen Personen mit einem Nachlassen der Aufmerksamkeit, der Belastbarkeit und der Reaktions- sowie Konzentrationsfähigkeit zu rechnen ist, das nicht immer durch eine höhere Lebens- und Berufserfahrung bzw. durch eine längere Fahrpraxis ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die größere Gefährdung, die von Fahrzeugkombinationen der Klasse CE ausgeht, sowie im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor diesen Gefährdungen unterliegt es angesichts der damit für die betroffene Gruppe der älteren Fahrerlaubnisinhaber verbundenen relativ geringen Belastung keinen rechtlichen Bedenken, bei der Verlängerung bzw. Neuerteilung sowie bei der Umstellung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse CE entsprechende Eignungsnachweise bzgl. der körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu verlangen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 -11 C 2.94 -, BVerwGE 98, 221 = NJW 1995, 3334 = DVBI. 1996, 163 = D Ö V 1995, 915 = DAR 1995, 375 = NZV 1995, 370 [zu § 15e "und §1 5f StVZO a.F.])."

Bei dieser Rechtslage ist auch ein in den Gründen des Zulassungsantrags gerügter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht ersichtlich.




Der allgemeine Gleichheitssatz: des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 = BGBI. I 1999, 2484 = NJW 2000, 413, m.w.N.). Inwieweit danach unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, d. h., welche Gruppen von Fahrerlaubnisinhabern ungleich behandelt werden, obwohl keine Unterschiede zwischen ihnen bestehen, hat die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht dargelegt und ist auch für den beschließenden Senat nicht erkennbar.

Somit bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin im Jahr 1963 erworbene Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 3 (alt) könne weder in eine Erlaubnis der Klasse CE, beschränkt auf das Führen von Fahrzeugkombinationen der bisher in Klasse 3 (alt) fallenden Züge umgestellt werden, noch bestehe ein Anspruch der Klägerin auf eine nachträgliche Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für eine gemäß Schlüsselzahl 79 beschränkte Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen der neuen Klasse CE, weil die Fahrerlaubnis der Klägerin für die Klasse 3 (alt) bereits bei Beantragung der Umstellung erloschen gewesen sei. ..."



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