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Landgericht Saarbrücken Beschluss vom 18.03.2002 - 8 Qs 59/02 - Von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis können Kraftfahrzeuge der Klasse L ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte die in Rede stehende Tat nicht mit einem solchen Fahrzeug, sondern mit seinem Pkw begangen hat

LG Saarbrücken v. 18.03.2002: Von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis können Kraftfahrzeuge der Klasse L ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte die in Rede stehende Tat nicht mit einem solchen Fahrzeug, sondern mit seinem Pkw begangen hat




Das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 18.03.2002 - 8 Qs 59/02) hat es unter bestimmten Bedingungen für zulässig gehalten, bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Alkoholdelikt Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse L auszunehmen:

   Von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis können Kraftfahrzeuge der Klasse L ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte die in Rede stehende Tat nicht mit einem solchen Fahrzeug, sondern mit seinem Pkw begangen hat, die festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille nicht überschreitet, der Beschuldigte im Verkehrszentralregister keine Einträge hat und es sich bei ihm nicht um einen trinkgewohnten Menschen handelt.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Alkohol
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Amtsgericht hat die beantragte Ausnahmegenehmigung des Beschuldigten zu Unrecht abgelehnt. Wie der angefochtene Beschluss zutreffend ausführt, können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgenommen werden, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen und die Eignung des Beschuldigten zum Führen von Fahrzeugen wiederherzustellen nicht gefährdet wird (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO). Beim Fehlen der charakterlichen Zuverlässigkeit kommt eine Ausnahme hierbei regelmäßig nicht in Betracht.




Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kommt oberhalb einer Festgestellten BAK von 1,6 Promille eine Ausnahmegenehmigung regelmäßig nicht mehr in Frage. Zur Begründung wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass ab einer derart hohen BAK von einer verfestigten Alkoholproblematik ausgegangen werden müsse, die das Vorliegen charakterlicher Mängel indiziere. Dies habe sich auch in der Verwaltungspraxis bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis so niedergeschlagen, so dass im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung von Gerichten und Verwaltung ab einer BAK von 1, 6 Promille eine Ausnahmegenehmigung nicht möglich sei (3 Qs 22/97 Landgericht Saarbrücken).

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch unterhalb des genannten Grenzwertes charakterliche Mängel stets ausscheiden. Vielmehr können im Einzelfall auch unterhalb dieses Schwellenwertes Eignungsmängel vorliegen die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ausnahme gebieten. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einer Überschreitung des Schwellenwertes gleichwohl die charakterliche Eignung gegeben ist. Ob dies der Fall ist kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden und bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

Der Beschuldigte hat den Schwellenwert von 1,6 Promille, ab dem eine Vermutung für die Ungeeignetheit zum Führen aller Fahrzeuge besteht, hier unterschritten. Es liegen nach Auffassung der Kammer auch keine sonstigen Umstände vor, aus denen auf eine charakterliche Ungeeignetheit des Beschuldigten zu schließen ist.



Im Verkehrszentralregister befinden sich keinerlei Einträge. Ferner ergibt sich aus dem Arztbericht vom Tattag, dass der Beschuldigte bei seinem Antreffen gegen 21 Uhr 45 am Abend einen schwankenden Gang aufwies. Die plötzliche Kehrtwendung war unsicher und die Sprache verwaschen. Insgesamt schien er dem Untersucher stark unter Alkoholeinfluss zu stehen. Diese ärztlichen Beobachtungen vom Tattag legen die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Beschuldigten nicht um einen trinkgewohnten Menschen handelt. Unter diesen Umständen ist auch unterhalb der Schwelle von 1,6 Promille nicht von einer verfestigten Alkoholproblematik auszugehen.

Eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Gewährung einer Ausnahme für landwirtschaftliche Fahrzeuge der Klasse L liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Das von dem Beschuldigten genutzte Fahrzeug hat eine Höchstgeschwindigkeit von 19 km/h. Auch hat er die verfahrensgegenständliche Tat nicht mit diesem Fahrzeug, sondern mit seinem PKW begangen. ..."

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