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OVG Greifswald Urteil vom 23.11.2006 - 1 M 140/06 - Zum Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtslage

OVG Greifswald v. 23.11.2006: Zum Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtslage beider Fahrerlaubnnisentziehung nach dem Punktesysgtem


Das OVG Greifswald (Urteil vom 23.11.2006 - 1 M 140/06) hat entschieden:
Aus der Systematik des Punktesystems zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG folgt, dass in derartigen Fällen ausnahmsweise maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung ist, nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.


Siehe auch Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass der vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller wegen des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG verfügte Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens offensichtlich rechtmäßig sei. Aus der im laufenden Widerspruchsverfahren am 03. Juli 2006 vorzunehmenden Tilgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (begangen am 05. April 2001, bewertet mit 3 Punkten), folge nichts anderes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei in Fällen wie dem vorliegenden der Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, nicht der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Dies folge - was sodann unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Sachsen (15.11.2005 - 3 BS 232/05 -, zit. nach juris, Auswirkung einer nach Anordnung eines Aufbauseminars eintretenden teilweisen Tilgungsreife auf deren Rechtmäßigkeit verneint) näher ausgeführt wird - aus der Systematik des Punktesystems; insofern sei eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach in einer Anfechtungssituation maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei, geboten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - 16 B 1093/05 -, zit. nach juris; VGH Baden-Württemberg, 17.02.2005 -10 S 2875/04 -, zit. nach juris; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2006 - 10 B 10750/06 -, DÖV 2006, S. 834, unter Bezugnahme auf BVerwGE 99, 249 u.a., allerdings ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der differenzierenden Argumentation der vorstehend genannten Entscheidungen).

Zwar enthält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1995 (- 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249), auf die sich auch der Antragsteller insoweit beruft, tatsächlich die Aussage, dass "für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend ist". Hierauf kann sich der Antragsteller wegen der hier gegebenen Fallgestaltung (Eingreifen des Punktesystems) aber nicht berufen. Zum einen unterscheidet sich der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (Grund des Entzugs der Fahrerlaubnis: Ablehnung der Vorlage eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach einmaliger Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille) maßgeblich. Zum anderen wäre die Frage der besonderen Bedeutung und Systematik der Anwendung des Punktesystems als Entziehungsgrund mit ihren rechtlichen Auswirkungen - wie sie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellt hat - nach Auffassung des Senats dem Bereich der "Rechtslage" zuzurechnen; diese aber hat sich damit - ausgehend von den Darlegungen und der Auslegung des Verwaltungsgerichts - seit dem Zeitpunkt der Entziehung gerade nicht verändert, weil danach die Tilgung der drei Punkte wegen Ablaufs der Tilgungsfrist gleichsam "ins Leere geht".

Soweit die bereits vom Verwaltungsgericht angeführte frühere Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2002 (IM 79/02) - die sich in erster Linie zu den Wirkungen des Eintritts der Tilgungsreife einer vor dem 01. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeit verhält und sich mit den Auswirkungen der zum 01. Januar 1999 eingetretenen Rechtsänderungen befasst - in abweichendem Sinne verstanden werden kann, hält der Senat nach nochmaliger Erwägung der einschlägigen Argumente daran nicht fest, sondern folgt - wie dargelegt - der Auffassung des Verwaltungsgerichts. ..."



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