Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom 17.10.2000 - 2 Ss 33/00 -

OLG Brandenburg v. 17.10.2000: Zur Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (früher 3) bei einem sog. "25-km/h"-Fahrzeug und zur Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 17.10.2000 - 2 Ss 33/00) hat entschieden:
  1. "Durch die Bauart bestimmt" - und deshalb für die benötigte Fahrerlaubnis erheblich - ist die technisch bedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h eines Personenkraftwagens noch nicht, wenn nur der dritte und vierte Gang des serienmäßigen Getriebes blockiert und die Drehzahl des Motors durch einen elektronischen Drehzahlbegrenzer auf 2000 u/min begrenzt ist. Für ein solches Kraftfahrzeug ist weiterhin eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich.

  2. Geht der Täter - und sei es auch laienhaft - irrig von einer technischen Beschaffenheit seines Fahrzeuges aus, die, wenn sie vorläge, zur Folge hätte, dass er Fahrzeuge mit einer ihm erteilten Fahrerlaubnis der Klasse L führen darf, dann handelt er nicht vorsätzlich. Beurteilt er dagegen den Geltungsumfang seiner Fahrerlaubnis unrichtig, unterliegt er nur einem Verbotsirrtum. In beiden Fällen muss der Tatrichter, der dem Angeklagten schuldhafte Unkenntnis vorwirft, alle dafür erheblichen Tatsachen im Einzelnen feststellen und im Urteil dokumentieren; das gilt vor allem für die Informationen, die der Angeklagte beim Kauf des Fahrzeugs erhalten hat, und für den Wortlaut der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren.

Siehe auch Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen


Zum Sachverhalt: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis gemäß § 85 StVZO/DDR vom 8. Dezember 1956, nicht jedoch einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (jetzt: B) oder einer gleichwertigen Fahrerlaubnis. Am 26. Mai 1999 gegen 10.27 Uhr befuhr er mit einem sogenannten "25-km-Auto" die G Straße in E in Höhe des "P" - Marktes. Bei diesem Fahrzeug waren der dritte und der vierte Gang blockiert. Der Motor war außerdem mit einem elektronischen Drehzahlbegrenzer versehen, wodurch sichergestellt wird, dass das Fahrzeug bei maximal 2000 Umdrehungen/min. nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h im Straßenverkehr bewegt werden kann.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je 40,00 DM vorbehalten.

Die Revision des Angeklagten war zumindest vorläufig erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Die Feststellungen und sonstige Darlegungen des Amtsrichters belegen allerdings, dass der Angeklagte, ohne im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis zu sein, zum Vorfallszeitpunkt ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt und damit den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat.

a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, 2214) ist das Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen grundsätzlich fahrerlaubnispflichtig. Zum Führen des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuges, bei dem es sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe um einen (infolge technischer Veränderungen geschwindigkeitsreduzierten) gewöhnlichen Personenkraftwagen handelt, ist der Führerschein der Klasse B (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FeV) oder eine nach DDR-Recht erteilte gleichwertige Berechtigung erforderlich. Einen solchen Führerschein bzw. eine nach DDR-Recht erteilte Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t besaß der Angeklagte jedenfalls zum Vorfallszeitpunkt nicht. Die ihm nach den Urteilsgründen am 8. Dezember 1996 gemäß § 85 StVZO/DDR - richtig: gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr in der Fassung vom 4. Oktober 1956 (vgl. GBl./DDR, I S. 1251) - erteilte Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder berechtigte bereits nach DDR-Recht lediglich zum Führen von Kleinkrafträdern (Motorfahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotoren und Krafträder mit einem Hubraum bis 50 Kubikzentimeter), wobei die Geschwindigkeit eines Fahrrades mit Hilfsmotor auf Grund der Bauart des Hilfsmotors und der Kraftübertragungsteile 40 Kilometer je Stunde nicht übersteigen dürfte (§ 85 Abs. 3 S. 2 StVZO/DDR; vgl. auch: Zusammenstellung über die Besitzstands- und Einschlussregelungen bei: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 5 StVZO, Rn. 31, S. 867).

b) An dieser Rechtslage, also an dem Umfang der durch den Kleinkraftradführerschein nachgewiesenen Berechtigung hat sich auch nach dem am 3. Oktober 1990 erfolgten Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nichts geändert. Gemäß Anlage I Kap. XI B III Nr. 3 zum Einigungsvertrag bleiben, von Fahrerlaubnissen der Klasse D abgesehen, nach den bisherigen Vorschriften der DDR erteilte Fahrerlaubnisse einschließlich der Fahrerlaubnisse der Nationalen Volksarmee im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gültig. § 24 Abs. 1 StVZO/DDR in der vor dem Beitritt geltenden Fassung sah die Ausgabe von Führerscheinen für insgesamt 7 Fahrzeugklassen vor. Die Klasse - M - betraf Kleinkrafträder und Krankenfahrstühle und entsprach den Fahrerlaubnisklassen 4 und 5 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nach der zwischenzeitlich aufgehobenen und durch § 6 Abs. 1 FeV ersetzten Bestimmung des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StVZO a. F. berechtigten Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 1989 in der Klasse 5 erteilt worden sind, unter anderem auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wobei diese Regelung auch für Fahrerlaubnisse galt, die nach den Vorschriften der DDR erteilt worden sind und die unter anderem der Fahrerlaubnisklasse 5 - wie hier vorliegend - entsprachen (§ 5 Abs. 3 S. 3 StVZO a. F.). Nach der nunmehr geltenden Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 18. August 1998 berechtigt im Falle einer nur auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers erfolgenden Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neue Klasseneinteilung der von dem Angeklagten nach DDR-Recht nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. April 1980 - hier: am 8. Dezember 1956 - erworbene Führerschein für Kleinkrafträder zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A 1, M (Kleinkrafträder) und L (Zugmaschinen), wobei Klasse L aufgrund der nationalen Schlüsselzahl 175 (vgl. hierzu: BGBl, 1998, I S. 282 - Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV -) auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h berechtigt.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die dem Angeklagten am 8. Dezember 1956 erteilte Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder nach DDR-Recht lediglich zum Führen solcher Fahrzeuge (vgl. hierzu auch die Begriffsbestimmung in § 85 StVZO/DDR) berechtigte, nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland indes auch gestattet, Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h im Straßenverkehr zu lenken.

c) Wie das Amtsgericht mit Recht und mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, entspricht das vom Angeklagten gelenkte Fahrzeug dieser Vorgabe nicht. "Durch die Bauart bestimmt" im Sinne der nationalen (deutschen) Schlüsselzahl 175 (vgl. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV) ist die Höchstgeschwindigkeit nur dann, wenn sie ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen, z. B. Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe. Es genügt nicht, wenn einzelne technische Vorkehrungen verhindern, dass eine weiterbestehende höhere Fahrleistung lediglich faktisch nicht ausgenutzt werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, mit welchem Aufwand solche Einrichtungen eingebaut oder außer Kraft gesetzt werden können (OVG Münster, VRS 90, 237; BayObLG VRS 59, 390 = DAR 1980, 375). Dementsprechend liegt umgekehrt eine Veränderung der Bauart nur vor, wenn das Fahrzeug durch eine bauliche Änderung, namentlich durch den Einbau eines anderen Motors oder Getriebes in einen Zustand versetzt wird, der die Überschreitung einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h dauerhaft unmöglich macht (BayObLG a.a.O.). Das ist aber nicht der Fall, wenn die Motorleistung herabsetzende technische Maßnahmen ergriffen werden, durch deren Entfernung jederzeit der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden kann und die lediglich während der Dauer ihres Vorhandenseins die Ausnutzung eines Motors und eines Getriebes verhindern, die nach wie vor eine höhere Geschwindigkeit gestatten (BayObLG a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Die Blockierung des dritten und vierten Fahrgangs und der Einbau einer elektronischen Drehzahlbegrenzung hat keine Bauartveränderung des vom Angeklagten gelenkten, ursprünglich aufgrund einer allgemeinen Betriebserlaubnis mit höherer Geschwindigkeit für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs bewirkt, da diese Vorrichtungen mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand ohne grundlegende Eingriffe in die serienmäßig vorgegebenen technisch-konstruktive Beschaffenheit des Fahrzeugs wieder beseitigt werden können. Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht aus der Bestimmung des § 30 a StVZO, die durch die am 1. Dezember 1984 in Kraft getretene Achte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. November 1984 (BGBl I, S. 1371) in das bisherige Regelwerk eingefügt worden ist. Denn durch diese im III. Unterabschnitt des Hauptabschnittes "B. Fahrzeuge" der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angesiedelte Vorschrift wurde lediglich die Rechtsgrundlage für technisch-konstruktive Anforderungen an Fahrzeuge, insbesondere für Kraftomnibusse und Lastkraftwagen geschaffen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit z. B. durch elektronische Mittel herabgesetzt worden ist (vgl: Begründung zur Achten Verordnung zur Änderung der StVZO vom 16. November 1984, abgedruckt in: VkBl 1985, 60 f (76)). Über die Frage, welche straßenverkehrsbehördliche Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderlich ist, dessen Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit durch technische Maßnahmen verändert wurde, gibt sie und kann sie keinen Aufschluss geben, da sie lediglich die Zulassungsfähigkeit von Fahrzeugen zum Straßenverkehr in technischer Hinsicht regelt.

Als Resümee bleibt festzuhalten, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG objektiv verwirklicht hat, da zum Führen eines "25-km-Autos" der hier vorliegenden Art ein Führerschein der Klasse B der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 erforderlich gewesen wäre; einen solchen besitzt der Angeklagte nicht.

2. Dagegen halten die Ausführungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nicht miteinander vereinbar ist bereits, dass einerseits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis lautet, das Amtsgericht aber andererseits die unrichtige Auffassung des Angeklagten, eine Fahrerlaubnis für das Fahrzeug zu haben, als Verbotsirrtum und damit die Tat als vorsätzlich begangen (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 17 Rdn. 1a, 12) angesehen hat.

Der Senat schließt sich der weithin vertretenen Auffassung an, dass der Irrtum über Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer Fahrerlaubnis ergibt, Tatbestandsirrtum, derjenige beispielsweise über den rechtlichen Geltungsumfang einer Fahrerlaubnis jedoch Verbotsirrtum ist (vgl. BayObLG DAR 1981, 242 bei Rüth; OLG Düsseldorf VerkMitt 1975, 81; BayObLGSt 1999, 136 m. Nachw.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., StVG § 21 Rdn. 15f). Für die vorliegend getroffene Entscheidung des Senats ist dies nicht unmittelbar erheblich; die Unterscheidung wirkt sich aber darauf aus, welchem Strafrahmen nach Zurückverweisung gegebenenfalls die Strafe zu entnehmen ist, demjenigen in § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - modifiziert durch §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB - oder dem des § 21 Abs. 2 StVG.

b) Jedenfalls ergibt das Urteil nicht rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte infolge Fahrlässigkeit geglaubt hat, er habe für das von ihm gefahrene Fahrzeug eine Fahrerlaubnis. Das wäre der Fall, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen sowie nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und dadurch zu seiner falschen rechtlichen Beurteilung gekommen wäre. das legen die Urteilsgründe nicht in überprüfbarer Weise dar.

Ihnen ist folgendes zu entnehmen:

Ob der Angeklagte, ein Rentner, der Auffassung war, er dürfe das Fahrzeug führen, teilt das Urteil nicht ausdrücklich mit. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe schließt der Senat jedoch, dass dies der Fall war. Mangels näherer Ausführungen im Urteil muss für das Revisionsverfahren ferner davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte an dieser seiner rechtlichen Wertung keinen Zweifel hatte. Die Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Unter welchen Umständen und von wem er das Fahrzeug gekauft hat, sowie, welche Informationen er dabei erhalten hat, ist unbekannt. Jedenfalls sind entsprechend den veränderten technischen Eigenschaften des Wagens "die Eintragungen im Fahrzeugbrief ... entsprechend verändert", wenn auch wiederum nicht mitgeteilt wird, wie sie genau lauten. Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus:
"In subjektiver Hinsicht wäre es dem Angeklagten zuzumuten gewesen, qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Dieser Rechtsrat hätte dann ergeben, dass die vorliegende Fahrerlaubnis nicht ausreicht."
Diese Feststellungen und Erwägungen reichen nicht aus, um dem Senat eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen.

Zu Unrecht beschränkt sich das Amtsgericht auf den Hinweis, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, sich vor der Benutzung des Fahrzeuges rechtlich beraten zu lassen. Dadurch wird die hier erforderliche Prüfung bedenklich verkürzt. Zu entscheiden wäre gewesen, ob der Angeklagte bei Anspannung seiner Fähigkeiten entweder die wahre Rechtslage oder doch wenigstens ihre für ihn bestehende Unsicherheit und Zweifelhaftigkeit - und damit seine Erkundigungspflicht - hätte erkennen können. Darüber kann nur anhand aller diesen Punkt betreffenden tatsächlichen Umstände entschieden werden. Diese Umstände teilt das Urteil überwiegend nicht mit.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

1. Was die innere Tatseite betrifft, ist auch eine bisher noch nicht erörterte tatsächliche Gestaltung denkbar. Es kann sein, dass der Angeklagte die Rechtslage, soweit sie den Geltungsumfang seiner Fahrerlaubnis betrifft, wenigstens in der Laiensphäre richtig beurteilt hat, aber davon ausgegangen ist, dass die an seinem Fahrzeug vorgenommenen technischen Änderungen so, wie er sie sich vorgestellt hat, nicht rückgängig zu machen sind, daher die mögliche Höchstgeschwindigkeit unabänderlich beschränken und mithin als bauartmäßig anzusehen sind. In diesem Falle wäre der Irrtum des Angeklagten tatsächlicher Art gewesen und würde den Vorsatz ausschließen. Auch hier kommt es für die Frage des Verschuldens darauf an, auf welche Informationen - etwa vom Hersteller oder Händler - sich diese Überzeugung des Angeklagten gründete. ..."



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