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VGH München Beschluss vom 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 - Zur Fahreignung bei Anfallsleiden

VGH München v. 26.09.2006: Zur ausnahmsweisen Bejahung der Fahreignung bei Anfallsleiden


Der VGH München (Beschluss vom 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738) hat entschieden:
Nach der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei einem Anfallsleiden die Fahreignung für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 "ausnahmsweise" dann zu bejahen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, der Betroffene z.B. zwei Jahre lang anfallsfrei ist. Der Charakter dieser rechtlichen Aussage als Ausnahmetatbestand impliziert, dass Anfallsleiden im Regelfall - d.h. soweit die normierte Ausnahme nicht eingreift - zum Verlust der Fahreignung führen. Die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes vorliegen, aber trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung derjenige, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (hier mithin der Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber).


Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei einem Anfallsleiden die Fahreignung für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 "ausnahmsweise" dann zu bejahen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, der Betroffene z.B. zwei Jahre lang anfallsfrei ist. Der Charakter dieser rechtlichen Aussage als Ausnahmetatbestand impliziert, dass Anfallsleiden im Regelfall - d.h. soweit die normierte Ausnahme nicht eingreift - zum Verlust der Fahreignung führen. Die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes vorliegen, aber trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung derjenige, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft (hier mithin der Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber). Zu dem gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass die Frage, ob es zwei Jahre lang zu keinem Rezidiv gekommen ist bzw. ob aus anderen Gründen keine wesentliche Rückfallgefahr besteht, nur in Kenntnis von Umständen beantwortet werden kann, die in der Person bzw. im Lebenskreis des Erkrankten liegen; dieser Gesichtspunkt spricht ebenfalls dafür, die Folgen der Unerweislichkeit des in der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierten Ausnahmetatbestandes der Sphäre des Betroffenen zuzuweisen. Da eine originäre Rechtsfrage inmitten steht, kommt es auch insoweit nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Sinne sich die Begutachtungs-Leitlinien zu der Frage äußern, wer die Nachweislast einer ausreichend langen anfallsfreien Zeit zu tragen hat. Nur nachrichtlich ist deshalb festzuhalten, dass in der Begründung zu Abschnitt 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien zutreffend ausgeführt wird, es müsse dem Betroffenen zugemutet werden, den günstigen Verlauf seines Anfallsleidens im Einzelfall zu belegen.

Das Verwaltungsgericht ging nach alledem von einer zutreffenden Verteilung der materiellen Beweislast aus, wenn es seine Überzeugung, die behauptete Anfallsfreiheit des Klägers von 1990 bis 1998 sei nicht zweifelsfrei erwiesen, zu dessen Ungunsten wertete (vgl. Seite 22 unten/Seite 23 oben des Urteilsumdrucks). Diese Überzeugung hat es in der gebotenen Weise begründet. Frei von Rechtsfehlern wird im angefochtenen Urteil insbesondere ausgeführt, es dürfe nicht allein auf die vom Erkrankten selbst behauptete Zeit der Anfallsfreiheit abgestellt werden; vielmehr müsse der Nachweis einer ausreichend langen Zeitspanne seit dem letzten Vorkommnis durch eine regelmäßige ärztliche Überwachung und - soweit möglich - durch eine Fremdanamnese gesichert sein (Seite 23 Mitte des Urteilsumdrucks). Der Umstand, dass sich diese Erwägungen wortgleich in der Begründung des Abschnitts 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien finden, zeigt, dass auch von fachlicher Seite eine Verifizierung der behaupteten Anfallsfreiheit in der dargestellten Weise für geboten erachtet wird. Wenn im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 7. November 2005 demgegenüber geltend gemacht wird, es sei dem Kläger nicht zuzumuten, den erforderlichen Zwei-Jahres-Zeitraum durch Arztberichte zu dokumentieren, so bestätigt das erneut, dass der Kläger die erforderliche Einsicht vermissen lässt, welche Anforderungen die Rechtsordnung an eine Person stellt, die trotz eines Anfallsleidens weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis bleiben will. Da ein solcher Patient regelmäßigen Kontakt zu einem ihn betreuenden Arzt hält, er sich - zusätzlich zur erforderlichen Anpassung der Lebensführung - insbesondere in den erforderlichen Intervallen durch Bestimmung des Carbamazepinspiegels, durch das Anfertigen von Elektroenzephalogrammen etc. daraufhin untersuchen lässt, ob mit erneuten Anfällen gerechnet werden muss, ist es durchaus möglich, entsprechende Unterlagen beizubringen.

Da das vom Verwaltungsgericht eingeholte Universitätsgutachten vom 8. Januar 2005 eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Ausbleiben von Anfällen nur bei Einhaltung einer doppelten Bedingung (regelmäßige Einnahme des verordneten Medikaments und Vermeidung von Provokationsfaktoren) bejahte, und das gleiche doppelte Erfordernis auch am Ende des neurologischen Gutachtens vom 11. Januar 1999 sowie im Schreiben der Professoren Dr. B. und Dr. D. vom 2. September 1999 genannt wird, durfte das Verwaltungsgericht trotz der ärztlichen Bescheinigungen, in denen dem Kläger mehrjährige Anfallsfreiheit attestiert wurde, an der Erfüllung des "Zwei-Jahres-Kriteriums" zweifeln. Denn die Angaben, die der Kläger bei der psychologischen Untersuchung am 20. November 2000 über seine Lebensführung machte (tägliche Arbeitszeiten von zum Teil 16 bis 17 Stunden als selbständiger Fernfahrer; Konsum von 40 Zigaretten pro Tag; Dissimulation des Ausmaßes seines Alkoholverbrauchs), belegen ebenso wie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Modalitäten der Medikamenteneinnahme durch ihn (vgl. Seite 27 des Urteilsumdrucks), dass er die Voraussetzungen, unter denen erneute Anfälle mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, keinesfalls erfüllt hat. Es ist den Gerichten nicht verwehrt, hieraus herzuleiten, dass beim Kläger nicht nur künftig mit epileptischen Zuständen gerechnet werden muss, sondern dass wegen fehlender Voraussetzungen für zu erwartende längerfristige Anfallsfreiheit auch die Eigen- und Fremdangaben über in der Vergangenheit rezidivfrei zurückgelegte Zeiträume nicht über jeden Zweifel erhaben sind. Gegen die Verlässlichkeit der wiederholten ärztlichen Bekundungen, der Kläger sei von 1990 bis 1998 anfallsfrei geblieben, spricht, dass im Gutachten vom 11. Januar 1999 seine Zusicherungen über die künftige Vermeidung von Provokationsfaktoren ohne nähere Begründung als "glaubhaft" gewertet wurden, obwohl eine sorgfältige Exploration seiner Vorgeschichte (vgl. die Trunkenheitsfahrt am 28.8.1995 mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille) und seiner Lebensumstände, wie sie im Vorfeld des TÜV-Gutachtens vom 6. März 2001 stattfand, zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass ein zuverlässiges Vermeiden anfallauslösender Umstände durch ihn gerade nicht zu erwarten war. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine zweijährige Anfallsfreiheit für die Zeit zwischen 1990 und 1998 nur behauptet, nicht aber zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, Beachtlichkeit auch für die Zeitspanne beanspruchen, die zwischen dem Rezidiv am 24. August 1998 und dem Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2002 verstrichen ist.

Zwar kommt der materiellen Beweislast im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bedeutung nur dann zu, wenn alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung erschöpft sind. Dass das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, verletzt habe, trägt der Kläger nicht vor; angesichts der Gründlichkeit, mit der bereits die Beklagte das Verwaltungsverfahren betrieben hat, und der Intensität, mit der sich das Verwaltungsgericht um ergänzende Feststellungen bemühte, wäre für eine solche Rüge auch kein Raum gewesen.

b) In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, die Frage, ob ein Risiko erneuter Anfälle bestehe, könne nicht schematisch beantwortet werden (Seite 22 des Urteilsumdrucks); vielmehr sei im Einzelfall zu klären, ob eine besondere Gefahrenlage bestehe, wobei die Beurteilung den besonderen Umständen gerecht werden müsse (Seite 23 des Urteilsumdrucks). Soweit auf der Grundlage dieses Rechtsstandpunkts das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung selbst dann verneint wurde, wenn der Kläger tatsächlich während zweier Jahre oder länger anfallsfrei geblieben sein sollte, steht das im konkreten Fall auch dann mit der Rechtsordnung in Einklang, wenn es sich bei dem in der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltenen Zwei-Jahres-Kriterium nicht nur um ein Regelbeispiel handeln sollte, das bei atypischen Sachverhaltsgestaltungen Raum für eine den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende abweichende Betrachtung ließe, sondern wenn insoweit ein "echtes", keinen Entscheidungsspielraum mehr eröffnendes Tatbestandsmerkmal vorläge (nach dem Willen des Verordnungsgebers mithin stets dann von keiner wesentlichen Rezidivgefahr mehr auszugehen wäre, wenn der Betroffene über zwei Jahre hinweg frei von Anfällen geblieben ist). Auf der Grundlage der letztgenannten Auslegung müsste die Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nämlich als eine nicht abschließende Regelung angesehen werden, so dass in Fällen, in denen trotz zweijähriger Anfallsfreiheit noch eine wesentliche Rezidivgefahr besteht, die Fahreignung des Betroffenen unmittelbar anhand des in § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV vorgegebenen Maßstabs zu beurteilen ist.

Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde, hängt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ausschlaggebend davon ab, ob er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d.h. bei Erlass des Widerspruchsbescheids) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Das ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV u. a. dann zu bejahen, wenn er die notwendigen körperlichen Anforderungen nicht erfüllte. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV bestimmt, dass diese Anforderungen "insbesondere" dann nicht erfüllt sind, wenn eignungsausschließende Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Wie das in § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV verwendete Wort "insbesondere" zeigt, sind die in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung getroffenen Regelungen nicht abschließend (so auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, RdNr. 7 zu § 11 FeV). Der Grundsatz des Vorrangs des förmlichen Gesetzes gegenüber untergesetzlichen Bestimmungen gebietet es gleichfalls, die Aussagen der höherrangigen Norm dann der Rechtsanwendung zugrunde zu legen, wenn die in der Fahrerlaubnis-Verordnung und in den Anhängen hierzu getroffenen Bestimmungen über den Verlust der Fahreignung den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht vollumfänglich gerecht werden.

Nach dem Universitätsgutachten vom 8. Januar 2005 wäre die Fahreignung des Klägers nur zu bejahen, wenn er die benötigten Medikamente zuverlässig einnehmen und er sein Leben außerdem so gestalten würde, dass Provokationsfaktoren (Schlafentzug bzw. unregelmäßiger Tag-Nacht-Rhythmus, Stress, Alkoholkonsum) weitestgehend vermieden werden. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger keinem dieser beiden Erfordernisse gerecht geworden ist. In der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird nichts vorgetragen, was die Tragfähigkeit dieser Feststellungen erschüttern könnte. Soweit geltend gemacht wird, der Kläger gehe keiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer mehr nach, würde hieraus, sollte diese nicht belegte Einlassung zutreffen, noch nicht folgen, dass seine Lebensführung nunmehr als geregelt angesehen werden kann; desgleichen ist nicht dargetan, dass er jetzt zumindest im Wesentlichen vom Alkoholkonsum Abstand genommen hat. Besteht bei einer von einem Anfallsleiden betroffenen Person aber nur dann kein wesentliches Rezidivrisiko, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllt, so ist sie so lange fahrungeeignet, als sie nicht die Gewähr für die Einhaltung dieser Bedingungen bietet. Dem Ausbleiben erneuter Anfälle für die Dauer von zwei oder mehr Jahren kommt in einer solchen Fallgestaltung nicht die Aussagekraft zu, die ihm der Verordnungsgeber in der Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugemessen hat. Der in diese Bestimmung aufgenommene Zeitfaktor beruht erkennbar auf der Erwägung, dass sich die gesundheitliche Situation einer Person, die zwei Jahre lang anfallsfrei geblieben ist, ausreichend stabilisiert hat. Hängt die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Ausbleibens von Rezidiven hingegen nicht vom bloßen Zeitablauf, sondern von der Erfüllung verhaltensbezogener Bedingungen ab, so kann über den Betroffenen allein deshalb, weil seit dem letzten Anfall zwei oder mehr Jahre verstrichen sind, noch keine positive Prognose abgegeben werden; erforderlich ist in einem solchen Fall die (zusätzliche) Feststellung, dass (auch) die Einhaltung der für eine Anfallsfreiheit notwendigen Voraussetzungen auf Dauer gewährleistet ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das beim Kläger nicht der Fall ist.

Wenn die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung in der Begründung zu Abschnitt 3.9.6 ausführen, es sei stets im Einzelfall zu klären, ob durch ein Anfallsleiden eine besondere Gefahrenlage besteht, und jede Beurteilung müsse den besonderen Umständen gerecht werden, wobei eine entsprechende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung wichtige persönliche Voraussetzungen darstellen würden, so zeigt das, dass nicht nur unter rechtlichem Blickwinkel, sondern auch aus medizinischer und psychologischer Sicht ein ausschließliches Abstellen auf den Ablauf bestimmter Zeiträume seit dem letzten Anfall nicht stets sachgerecht ist. Steht aber eine Konstellation inmitten, die einer einzelfallbezogenen Betrachtung bedarf, so ist sie nicht nur fachlich geboten; auch der Schutzauftrag für Leben und Gesundheit, der allen Trägern staatlicher Gewalt obliegt (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160 /164), erfordert es in einer solchen Sachverhaltsgestaltung, unmittelbar auf die fahrerlaubnisrechtlichen Grundnormen des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und des § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV zurückzugreifen und die Fahreignung des Betroffenen anhand dieser Bestimmungen zu prüfen. Dass dies in besonders sorgfältiger Weise geschehen muss und in vielen Fällen die Beiziehung medizinischen oder psychologischen Sachverstandes geboten sein wird, steht hierbei außer Frage; das Verwaltungsgericht, das im Vorfeld seiner Entscheidung alle nach Sachlage in Betracht kommenden Möglichkeiten der Vergewisserung über die entscheidungserheblichen Umstände ausgeschöpft hat, ist diesem Erfordernis gerecht geworden.

Ob sich das gleiche Ergebnis (Verneinung der Fahreignung des Klägers trotz etwaiger zweijähriger oder längerer Anfallsfreiheit) auch damit hätte begründen lassen, dass ein "atypischer Fall" im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung angenommen wird, oder ob diese Bestimmung - wofür ihr Wortlaut sprechen könnte - nur dann einschlägig ist, wenn von den Aussagen der Anlage 4 zugunsten des Betroffenen abgewichen werden soll, kann nach alledem auf sich beruhen.

In den Entwicklungen, die die gesundheitliche Situation des Klägers nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids genommen hat, hat das Verwaltungsgericht lediglich eine Bestätigung der Umstände gesehen, die bereits vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verwirklicht wurden (vgl. Seite 27 Mitte des Urteilsumdrucks sowie den auf der gleichen Seite unten enthaltenen Hinweis, dass Vorkommnisse im September 2004 für das vorliegende Verfahren entscheidungsunerheblich sind). Auch unter diesem Blickwinkel bestehen mithin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

2. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage, die im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 7. November 2005 auf Seite 4 formuliert wurde, wurde nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer tatsächlichen oder rechtlichen Problemstellung nur dann zu, wenn sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis unterschiedlich beantwortet wird oder die bisher übliche Handhabung im Lichte neuer Erkenntnisse oder Überlegungen keinen Bestand mehr haben kann. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass die Auslegung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung einem Rechtsstreit jedenfalls so lange keine grundsätzliche Bedeutung zu geben vermag, als darin enthaltene Aussagen nicht "normvertretend" angewendet werden; dass es sich so verhält, macht die Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend. ..."



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