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Kammergericht Berlin Beschluss vom 14.03.2006 - 1 AR 231/06 - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubns während des Revisionsverfahrens

KG Berlin v. 14.03.2006: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubns während des Revisionsverfahrens


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2006 - 1 AR 231/06) hat entschieden:
Hat ein Angeklagter gegen ein Urteil Revision eingelegt, durch welches ihm unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dann ist die gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegte Beschwerde zwar nicht bereits unzulässig, jedoch unbegründet, wenn das Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Revision Bestand haben wird.


Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Zum Sachverhalt: Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 17. Januar 2006 wegen am 28. April 2005 begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht gemäß § 111 a Abs. 1 StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Beschwerde des Angeklagten blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ob bei der hier gegebenen Verfahrenslage die Beschwerde zulässig und bejahendenfalls, wie weit die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts geht, ist umstritten (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 377 m.N.; Nack in KK, StPO 5. Aufl., § 111 a Rdn. 21 m.N.). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beschwerde jedenfalls nicht unzulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 3 Ws 546/01 - [juris] und 11. April 2001 - 3 Ws 198/01 - [VRS 100, 443 = Blutalkohol 2001, 378]), denn eine gesetzliche Grundlage für eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist nicht ersichtlich (vgl. auch Schäfer in LR, StPO 25. Aufl., § 111 a Rdn. 92 m.N.). Allerdings folgt eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts jedenfalls daraus, daß die Frage, ob dringende Gründe im Sinne des § 111 a StPO vorliegen, ob also eine hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht, jetzt nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten vor dem Revisionsgericht Bestand hat, wobei neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tatgericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schäfer a.a.O. m.N.). Worauf sich die Überprüfung durch das Beschwerdegericht in diesem Rahmen erstrecken muß, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, denn zur Überzeugung des Senats besteht vorliegend eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß das landgerichtliche Urteil in der Revision Bestand haben wird. Die Feststellungen tragen insbesondere auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, orientiert an der Entscheidung des großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in NStZ 2005, 503, 504 Rdn. 4 a. E. ..."