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OLG Rostock v. 23.09.2005: Nimmt ein Kfz-Führer wahr, dass eine Fußgängerin mit dem Überqueren der Fahrbahn beginnt, dann aber auf der linken Fahrbahnhälfte stehen bleibt, so darf er trotz des Vertrauensgrundsatzes nicht mehr mit unverminderter Geschwindigkeit an die stehende Fußgängerin heranfahren (Haftungsverteilung 50:50)

Das OLG Rostock DAR 2006, 278 f. = VRS 110, 102 ff. (Urt. v. 23.09..2005 - 8 U 88/04) hat entschieden:
  1. Ein Kraftfahrer braucht aufgrund des Vertrauensgrundsatzes bei erwachsenen Fußgängern nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen. Er kann in der Regel annehmen, der Fußgänger, der beim Herannahen des Fahrzeuges neben der Fahrbahn stehen bleibt, habe das Fahrzeug bemerkt und werde es vorbeilassen.

  2. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt jedoch nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Fußgänger nicht zuverlässig verkehrsgerecht verhält. In diesem Fall muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit im Hinblick auf § 3 Abs. 1 StVO deutlich herabsetzen und darf auf einer Bundesstraße nicht mit 80 km/h am Fußgänger vorbeifahren.

  3. Derartige Anhaltspunkte sind gegeben, wenn ein Fußgänger außerorts auf der Bundesstraße auf der Mitte der linken Fahrbahn stehen bleibt, obwohl er mehr als ausreichend Zeit hatte, über die Straße zu gehen.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 9 Abs. 1 StVG, § 254 BGB ergibt, dass die Klägerin die geltend gemachten 50% des entstandenen Schadens aus übergegangenem Recht ersetzt verlangen kann. Die Geschädigte trifft zwar ein erhebliches Mitverschulden, andererseits ist zu Lasten der Beklagten neben der Betriebsgefahr auch ein Verstoß der Beklagte zu 1) gegen § 3 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen.

... Indem die Beklagte zu 1) nahezu mit unverminderter Geschwindigkeit, d.h. mit ca. 80 km/h an die auf der Gegenfahrbahn stehende Frau ...... herangefahren ist, hat sie gegen diese Norm verstoßen. Aufgrund des außergewöhnlichen Verhaltens der späteren Geschädigten hätte die Beklagte zu 1) vielmehr ihre Geschwindigkeit deutlich, d.h. auf etwa 40 km/h herabsetzen müssen und ergänzend noch ein Schallsignal gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO geben können, um so ein sicheres Vorbeifahren an der Fußgängerin zu ermöglichen. In diesem Fall wäre der Unfall insgesamt verhindert worden. Zwar muss ein Kraftfahrer aufgrund des Vertrauensgrundsatzes nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen und kann bei erwachsenen Fußgängern, die beim Herannahen des Fahrzeuges neben der Fahrbahn stehen bleiben, in der Regel annehmen, der Fußgänger habe das Fahrzeug bemerkt und werde das Fahrzeug vorbeilassen (vgl. BGH, VersR 57, 128; OLG Stuttgart, VersR 1984, 271). So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn die Geschädigte ist auf der Mitte der linken Fahrbahn stehen geblieben, obwohl sie mehr als ausreichend Zeit hatte, über die Straße zu gehen. Dieses merkwürdige Verhalten der Fußgängerin hatte die Beklagte zu 1) ausweislich ihrer persönlichen Anhörung vom 24.02.2004 auch bemerkt. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte hätte die Beklagte zu 1) daher nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sich die Fußgängerin zuverlässig verkehrsgerecht verhält. Außerdem musste die Beklagte zu 1) berücksichtigen, dass bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h bereits der durch ihr Fahrzeug entstehende Luftzug zu einer Gefährdung der Fußgängerin führen kann und auch aus diesem Grunde die Geschwindigkeit entsprechend reduzieren (§ 1 I, II StVO). ..."