Fußgänger-Unfälle - Rechtsabbiegen - Linksabbiegen - abknickende Vorfahrt - falsches Blinken - Haftungsabwägung - Schadensersatzquoten
 

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Grundregel des Verkehrs - Personenschaden - Radfahrerunfälle - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Verkehrssicherung - Versicherungsthemen


Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung


Gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern ist der Kfz-Führer zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn er erkennt oder erkennen musste, dass eine gefahrgeneigte Situation auftritt. Ansonsten gilt aber der Vertrauensgrundsatz, dass sich ein Kfz-Führer auf verkehrsgerechtes Verhalten von Fußgängern verlassen darf.

Die Haftung eines Kfz-Halters gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Unfall zwischen ihnen auf höherer Gewalt beruht (das Vorliegen sog. Unabwendbarkeit genügt seit der Schadensrechtsreform nicht mehr). In der Regel wird also eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Kfz stets gegeben sein.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Zum Vorrang des Fußgängers vor abbiegenden Fahrzeugen

  • Verhalten und Unfälle an Haltestellen des öffentlichen Nah- und Schulbusverkehrs

  • Unfallanalyse Berlin (Prof. H. Rau u.a.) - Unfallrekonstruktion - Fußgängerunfälle

  • Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern

  • BGH v. 13.02.1990:
    In einem Wohngebiet muss nicht wegen des Sichtfahrgebots die Fahrgeschwindigkeit bereits wegen rechts parkender Fahrzeuge herabgesetzt werden.

  • BGH v. 12.05.1998:
    Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, daß ein Kraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei eine die Straße überquerende, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckte Fußgängerin verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten dar.

  • OLG Hamm v. 19.11.2002:
    Das Rechtsfahrgebot ist kein Schutzgesetz für überquerende Fußgänger.

  • OLG Bamberg v. 17.02.2004:
    Der Fahrzeugverkehr hat auf der Fahrbahn Vorrang und ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Er muß sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, daß kein Fahrzeug naht und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten.

  • OLG Düsseldorf v. 24.09.2008:
    Der Verkehrsteilnehmer hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Bei den zwischen dem eigentlichen Straßenbelag und den Bordsteinen des Bürgersteiges befindlichen Randsteinen handelt es sich um einen Bestandteil der dem Straßenverkehr dienenden Fahrbahnfläche und nicht des Gehweges. Der Bereich der Bordsteinkante mit dem Übergang zur Fahrbahn muss daher von Fußgängern wegen des Höhenunterschiedes zwischen Bürgersteig und Fahrbahn mit besonderer Vorsicht begangen werden, um Unfälle und Schäden durch einen Sturz zu vermeiden.

  • BGH v. 04.11.2008:
    Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.

  • KG Berlin v. 19.02.2009:
    Der Kraftfahrer braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger das Überqueren einer sechsspurigen Straße über die Mittellinie fortsetzt, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe ist.

  • KG Berlin v. 26.02.2009:
    Der Fußgänger muss auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn achten und darf nicht versuchen, vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. Jedenfalls bei regem Straßenverkehr muss der Fußgänger damit rechnen, dass sich auch im linken Fahrstreifen Fahrzeuge nähern, die durch im rechten Fahrstreifen herannahende Fahrzeuge verdeckt sind. Betritt der Fußgänger dennoch schnellen Schrittes die Fahrbahn, handelt er grob fahrlässig mit der Folge, dass die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, von dem er im linken Fahrstreifen angefahren wird, gegenüber dem Alleinverschulden des Fußgängers vollständig zurücktritt.




Kinder, ältere oder gebrechliche Fußgänger: - nach oben -


Fahrbahnüberquerung außerhalb von Überwegen und Furten: - nach oben -
  • OLG Celle v. 19.09.2005:
    Alleinhaftung eines Fußgängers, der 20 m neben einem ampelgeregelten Überweg bei schlechten Sichtverhältnissen eine mehrspurige verkehrsreiche Straße überquert und mit dem ein Abbieger nicht zu rechen braucht.

  • KG Berlin v. 06.06.2006:
    Fußgänger, die eine Fahrbahn außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen überqueren wollen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist. Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein grobes Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage, hinter dem die Betriebsgefahr des Kfz regelmäßig zurücktritt.

  • OLG Saarbrücken v. 13.04.2010:
    Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so kann der Anscheinsbeweis dafür streiten, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn trat. Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, wenn die Straße in der Annährungsrichtung des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte.

  • KG Berlin v. 24.06.2010:
    Verletzt ein Fahrzeugführer beim rückwärts Einparken in eine Parklücke mit der ausschwenkenden linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen 16jährigen Fußgänger, der zuvor unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3, 4 StVO ein Absperrgitter überstiegen hatte, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren und auch bemerkt hatte, dass das Fahrzeug rückwärts einparken würde, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Eine Pflicht des rückwärts einparkenden Kraftfahrers, der vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüft hatte, vor Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben seinem Fahrzeug nochmals darauf zu überprüfen, dass sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer befindet, besteht nicht gegenüber dem grob verkehrswidrig handelnden Fußgänger, mit dem er nicht hat rechnen müssen.




Alkoholisierter Fußgänger liegt auf der Fahrbahn: - nach oben -
  • OLG Köln v. 25.11.2010:
    Das allenfalls leichte Verschulden eines Kfz-Führers und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs treten hinter dem groben Eigenverschulden eines stark alkoholisierten Fußgängers, der dunkel gekleidet bei Dunkelheit auf der dunklen Fahrbahn liegt, vollständig zurück.




Fahrbahnüberquerung bei Fußgänger-Rot: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 31.01.1994:
    Überquert ein alkoholisierter Fußgänger eine Straße bei Rotlicht, so handelt er zwar grob fahrlässig, aber den Pkw-Fahrer trifft dennoch eine Mithaftung von 1/3, wenn er die zulässigen 50 km/h um 10 km/h überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.

  • AG Berlin-Mitte v. 21.10.2009:
    Betritt ein alkoholisierter Fußgänger bei für ihn rotem Ampellicht einen Zebrastreifen und veranlasst dadurch eine Gewaltbremsung eines Kfz-Führers, haftet er voll auch für den Schaden, den ein dadurch auf das erste Fahrzeug auffahrender Dritter erleidet.

  • OLG Saarbrücken v. 08.02.2011:
    Überquert ein Fußgänger in dunkler Kleidung bei Nacht unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel außerhalb der Fußgängerfurt eine innerstädtische Straße und wird er hierbei von einem Autofahrer erfasst, so tritt hinter dieses schwer wiegende Mitverschulden des Fußgängers bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurück.




Fahrbahnüberquerung zwischen Bussen: - nach oben -
  • AG Rahden v. 12.09.2008:
    Überquerte eine 15-jährige Schülerin die Fahrbahn zwischen zwei im Abstand von 4m haltenden Schulbussen, so trifft sie bei der Kollision mit einem Kfz ein hälftiges Mitverschulden.




Fußgänger und abknickende Vorfahrt: - nach oben -
  • OLG Oldenburg v. 03.12.1992:
    Das Überqueren einer Kreuzung an ihrer breitesten Stelle durch einen Fußgänger, der ungerechtfertigt darauf vertraut, der Kraftfahrer werde der abknickenden Vorfahrt folgen, obwohl er den Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet hat, führt zu einer Haftungsverteilung von 40% zu 60% zu Lasten des Fußgängers, wenn der Kraftfahrer es versäumt hat, den Fußgänger durch Hupsignal zu warnen.




Rückwärtiger Schritt auf die Fahrbahn: - nach oben -
  • OLG Köln v. 26.01.2010:
    Tritt ein Fußgänger rückwärts auf die Fahrbahn und kommt es zu einem Unfall mit einem herannahenden Kfz, so ist dem Grunde nach Schadensteilung angemessen, wenn der Kfz-Führer zuvor arbeitende Menschen auf dem Gehweg gesehen hat und trotzdem nicht in der Mitte seines Fahrstreifens, sondern dicht an der rechten Fahrstreifenbegrenzungslinie fährt.




Haftungsabwägung, Quoten: - nach oben -
  • LG Regensburg v. 28.10.2004:
    Die Betriebsgefahr kann bei einem Fußgänger- oder Radfahrerunfall hinter dem Verschulden des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers zurücktreten, auch wenn keine höhere Gewalt vorlag.

  • OLG Brandenburg v. 20.12.2007:
    Ein Mitverschulden des Fußgängers ist anzunehmen, wenn der verletzte Fußgänger ohne erkennbaren Grund so nah an die Bordsteinkante des Gehweges herangetreten war, dass er sich der Gefahr des Angefahrenwerdens ausgesetzt hat, ohne vorher nach herannahenden Fahrzeugen Ausschau zu halten; dies gilt erst recht, wenn er sogar einen Schritt auf die Fahrbahn gesetzt hat (Mithaftungsquote: 1/3).

  • KG Berlin v. 21.01.2010:
    Ein Fußgänger hat sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Der Fußgänger hat also vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers kann in einer derartigen Situation nur dann nicht vollständig zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger hat.




Einzelfälle: - nach oben -
  • OLG Köln v. 04.03.1993:
    Bei einer Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, der eine innerörtliche Straße bei Dunkelheit von links nach rechts bereits weitgehend überquert hat, spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrzeugführers (Mitverschulden des Fußgängers 1/3).

  • OLG Hamm v. 31.01.1994:
    Mithaftung des etwas zu schnell fahrenden Pkw-Führers gegenüber einem das Rotlicht missachtenden betrunkenen Fußgänger.

  • OLG Hamm v. 25.08.1994:
    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem aus einem Grundstück ausfahrenden Kfz und einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.

  • LG Köln v. 28.09.1995:
    Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 % (60 km/h statt 50 km/h innerorts) haftet der PKW-Fahrer zu 4/9, wenn er bei schlechten Witterungsverhältnissen zur Nachtzeit trotz Straßenbeleuchtung mit einer die Fahrbahn unachtsam überquerenden älteren Fußgängerin kollidiert.

  • OLG Hamm v. 19.11.2002:
    Zu den Sorgfaltspflichten eines die Fahrbahn mit einem Fahrrad zu Fuß überquerenden Radfahrers.

  • KG Berlin v. 25.04.2005:
    Ein Fußgänger, der eine der beiden - durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten - Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der - wie bei einer Einbahnstraße - Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht - ohne Horn - eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt.

  • OLG Rostock v. 23.09.2005:
    Nimmt ein Kfz-Führer wahr, dass eine Fußgängerin mit dem Überqueren der Fahrbahn beginnt, dann aber auf der linken Fahrbahnhälfte stehen bleibt, so darf er trotz des Vertrauensgrundsatzes nicht mehr mit unverminderter Geschwindigkeit an die stehende Fußgängerin heranfahren (Haftungsverteilung 50:50).

  • OLG München v. 16.04.2009:
    Ein Fußgänger, der mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf einer Straße entlanggeht, muss einen gefärbten Pfosten erkennen. Weitere Schutzmaßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind nicht erforderlich. Anderes mag für Radwege aufgrund der Fahrgeschwindigkeit insbesondere bei Dunkelheit gelten.




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