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Anhang III zur 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG - MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

Anhang III zur 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG - MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS


Siehe auch Fahrerlaubnis - Führerschein




Anhang III zur 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT
ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS


BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
  1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:

    • 1.1. Gruppe 1:
      Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE,

    • 1.2. Gruppe 2:
      Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E.

    • 1.3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden.


  2. Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.


    ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN

  3. Gruppe 1:

    Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen.

  4. Gruppe 2:

    Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen.

  5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.


  6. SEHVERMÖGEN

    Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

    Intraokulare Augenlinsen sind für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Korrekturgläser zu betrachten.

    Gruppe 1:

    • 6.1. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, dass das horizontale Gesichtsfeld weniger als 120° beträgt (außer in Ausnahmefällen, die durch ein befürwortendes ärztliches Gutachten und durch eine erfolgreiche praktische Prüfung zu begründen sind) oder der Betreffende ein anderes Augenleiden hat, das ein sicheres Fahren in Frage stellen kann. Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern von einer zuständigen ärztlichen Stelle regelmäßig eine Untersuchung vorgenommen wird.

    • 6.2. Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,6 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit schon so lange besteht, dass der Betreffende sich angepasst hat, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges normal ist.


    Gruppe 2:

    • 6.3. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muss die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus oder minus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.



  7. HÖRVERMÖGEN

    Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.


  8. BEWEGUNGSBEHINDERTE

    Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

    Gruppe 1:

    • 8.1. Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden.

      Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.

    • 8.2. Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.

      Eine Fahrerlaubnis kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.


    Gruppe 2:

    • 8.3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.



  9. HERZ-UND GEFÄSSKRANKHEITEN

    Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr.

    Gruppe 1:

    • 9.1. Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

    • 9.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und eine regelmäßige ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

    • 9.3. Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder ob seine Fahrerlaubnis erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

    • 9.4. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-Pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.


    Gruppe 2:

    • 9.5. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.



  10. ZUCKERKRANKHEIT

    Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine für den betreffenden Fall geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

    Gruppe 2:

      10.1. Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern dieser Gruppe, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Fahrerlaubnis nur in seltenen Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.



  11. KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS

    Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.

    Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

  12. Epileptische Anfälle oder andere anfallartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.

    Gruppe 1:

    • 12.1. Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.


    Gruppe 2:

    • 12.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.



  13. GEISTIGE STÖRUNGEN

    Gruppe 1:

    • 13.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die

      • an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen,

      • an erheblichem Schwachsinn,

      • an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder

      • an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung


      leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.


    Gruppe 2:

    • 13.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.



  14. ALKOHOL

    Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.

    Gruppe 1:

    • 14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

      Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.


    Gruppe 2:

    • 14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.



  15. DROGEN UND ARZNEIMITTEL

    Missbrauch

    Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

    Regelmäßige Einnahme

    Gruppe 1:

    • 15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.


    Gruppe 2:

    • 15.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.



  16. NIERENERKRANKUNGEN

    Gruppe 1:

    • 16.1. Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht.


    Gruppe 2:

    • 16.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.



  17. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

    Gruppe 1:

    • 17.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.


    Gruppe 2:

    • 17.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.



  18. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird.



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