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Das Verkehrslexikon
 

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Fahrerlaubnis - Führerschein


Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Gestattung, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.

Die Erteilung richtet sich nach europäischem Recht, soweit es bereits harmonisiert ist (Führerscheinrichtlinien); innerstaatlich gelten im wesentlichen die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der darauf beruhenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Über die Fahrerlaubnis wird dem Inhaber eine Beweisurkunde ausgestellt: der Führerschein.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Ausnahmen vom Mindestalter: - nach oben -


Personenidentität (Namensänderung): - nach oben -
  • VG Gelsenkirchen v. 23.08.2007:
    Eine unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis geht wegen der Identifizierungsfunktion des Namens (§ 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 FeV) ins Leere, wenn ohne eine sichere Identifizierung eine Zuordnung zu der natürlichen Person nicht möglich ist. Ist die Identität des Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf verkehrsrelevantes Geschehen dagegen trotz (möglicher) Änderung der Personalien sicher, erlaubt § 2 Abs. 6 StVG nach Wortlaut wie Sinn und Zweck nicht die Annahme einer ins Leere gehenden (und auch nicht die einer rechtswidrigen) Fahrerlaubnis.