Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 02.03.2006 - 24 U 617/05 - Zum fehlenden Mitverschulden des Fahrgastes bei bremsbedingtem Sturz, wenn keine Gelegenheiten zum Festhalten vorhanden sind

OLG München v. 02.03.2006: Zum fehlenden Mitverschulden des Fahrgastes bei bremsbedingtem Sturz, wenn keine Gelegenheiten zum Festhalten vorhanden sind


Das OLG München (Urteil vom 02.03.2006 - 24 U 617/05) hat entschieden:
  1. Ein Unternehmen, das einen Linienbus betreibt, haftet für die Schäden, die sich ein Fahrgast zuzieht, der bei einer unverschuldeten Vollbremsung aus 45 km/h in seinem Sitz nach vorne stürzt.

  2. Aus der Verpflichtung, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, erwächst kein Mitverschulden des Fahrgastes, wenn an seinem Sitzplatz keine zumutbare Gelegenheit zum Festhalten besteht. Der Fahrgast ist auch nicht gehalten, sich einen der Sitzplätze auszusuchen, an denen eine Querstange zum Festhalten angebracht ist.

Siehe auch Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln infolge Bremsens - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht


Zum Sachverhalt: Die KI. macht als Krankenversicherer übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers geltend. Dieser saß am 4. 11. 2003 - in Fahrtrichtung - in dem von der Bekl. zu 1 gehaltenen und bei der Bekl. zu 2 versicherten Linienbus, als dessen Fahrer an einer mit Ampeln versehenen Kreuzung in L. wegen eines die Vorfahrt missachtenden Pkw bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h eine Vollbremsung vornehmen musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Infolge des Bremsmanövers stürzte der Versicherungsnehmer der Kl. nach vorne und verletzte sich schwer.

Das LG hat die Klage auf Zahlung von 5.540,39 Euro und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der künftigen Aufwendungen mit der Begründung abgewiesen, dass die Gefährdungshaftung der Bekl. gegenüber dem groben Verschulden des geschädigten Fahrgastes zurücktrete.

Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das LG hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, eine Haftung der Bekl. gem. §§ 7, 8 a StVG, § 3 PflVG, § 67 VVG bejaht und in diesem Zusammenhang einen Fall von höherer Gewalt i. S. von § 7 II StVG verneint.

2. Erfolgreich greift die Berufung dagegen die Ausführungen des LG zum groben Mitverschulden des verletzten Fahrgastes an.

Hierzu meint das LG, jeder Fahrgast eines Linienbusses sei grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische oder durch zu erwartende Bewegungen eines Busses nicht zu Fall komme. Im städtischen Verkehr müsse jeder Fahrgast eines Linienbusses ständig darauf gefasst sein, dass aus verkehrsbedingten Gründen eine scharfe Bremsung notwendig werde. Wer bei einer solchen Bremsung zu Fall komme, müsse sich daher regelmäßig den Vorwurf machen lassen, sich nicht genügend festgehalten zu haben. Dies treffe auch für den Versicherungsnehmer der Kl. zu. Dabei könne dahinstehen, ob für diesen die Möglichkeit bestanden habe, sich bei dem von ihm eingenommenen Sitzplatz festzuhalten. Entscheidend sei vielmehr, dass der zum Unfallzeitpunkt 88-jährige Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen sei, sich ausreichenden Halt zu verschaffen und dies nicht getan habe. Mit der bloßen Einnahme eines Sitzplatzes habe ein Fahrgast seine Sorgfaltspflichten noch nicht erfüllt. Der Bus verfüge im hinteren Bereich über Sitzplätze mit geeigneten Haltestangen. Der Versicherungsnehmer der Kl. müsse sich insbesondere auf Grund seines hohen Alters einen erheblichen Verstoß gegen die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfaltspflichten vorwerfen lassen, so dass die allein auf Betriebsgefahr beruhende Haftung der Bekl. im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zurücktrete.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers am Zustandekommen des Unfalls ist nicht erwiesen (§ 9 StVG, § 254 BGB).

a) Zwar ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen (§ 4 II 5 der VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen [ABB] vom 27. 2. 1970 und § 14 III Nr. 5 der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr [BO-Kraft] i. d. E vom 19. 7. 1977). Diese Verpflichtung gilt jedoch nur, soweit am konkreten Aufenthaltsort des Fahrgastes eine geeignete Möglichkeit besteht, in zumutbarer Weise für die eigene Sicherheit zu sorgen. Eine solche Gelegenheit zum Festhalten war am Sitzplatz, den der Versicherungsnehmer der Kl. eingenommen hatte, nicht vorhanden. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, hätte für den Fahrgast nur die Möglichkeit bestanden, mit der rechten Hand über die rechte Schulter nach hinten an die an der Rücklehne angebrachte Haltestange zu greifen. Ein solches Verhalten ist jedoch weder zumutbar noch verkehrsüblich. Denn diese Stange ist für stehende und nicht für sitzende Fahrgäste vorgesehen. Daher kann dahinstehen, ob durch die Einnahme einer derart unnatürlichen Sitzhaltung der streitgegenständliche Unfall hätte verhindert werden können. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass - gerichtsbekanntermaßen - bei einer abrupten Vollbremsung eines mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h fahrenden Busses auf den Fahrgast derart starke Kräfte einwirken, dass der Bremsvorgang von jemandem, der sich nur mit einer Hand festhält, nicht mehr ohne weiteres beherrschbar ist. Durch den in der Eigenart eines Linienbusses begründeten Umstand wird die vom Fahrzeug auf die Fahrgäste einwirkende Betriebsgefahr begründet.

b) Dem Versicherungsnehmer der Kl. kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht einen der im rückwärtigen Bereich des Busses befindlichen Sitzplätze eingenommen hat, vor denen eine Querstange angebracht war, an der man sich festhalten konnte. Denn ein Fahrgast ist nicht gehalten, von mehreren Sitzgelegenheiten nach derjenigen Ausschau zu halten, die bei einer zu befürchtenden Vollbremsung die größte Sicherheit bietet. Würde man dies fordern, müsste man konsequenterweise ein Verschulden des Fahrgastes bereits dann bejahen, wenn dieser in Fahrtrichtung und nicht gegen die Fahrtrichtung des Busses Platz nimmt. Abgesehen davon verkennt das LG die Darlegungs- und Beweislast, wenn es ausführt, die Kl. habe keine Umstände vorgetragen, die es ihrem Versicherungsnehmer nicht möglich gemacht hätten, sich einen geeigneten Platz zu suchen, um sich einen sicheren Halt zu verschaffen. Denn die Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten trägt der Ersatzpflichtige (BGH, NJW 1994, 3105).

c) Ohne Erfolg berufen sich die Bekl. auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Denn es fehlt bereits an der Typizität eines Geschehensablaufes. Wird bei einem mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h fahrenden Linienbus eine Vollbremsung vorgenommen und hat dieses Bremsmanöver zur Folge, dass von mehreren Fahrgästen nur ein einziger stürzt und sich dabei verletzt, so gibt es keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass dieser Fahrgast in vorwerfbarer Weise gegen die ihm grundsätzlich obliegende Festhaltepflicht verstoßen hat. Vielmehr kommt es bei jedem einzelnen Fahrgast auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des vorgenommenen Bremsmanövers vorlagen (vgl. hierzu LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 1401 [14021).

Zudem hat die neben dem Versicherungsnehmer der Kl. sitzende Zeugin S als Ehefrau des Verletzten ausgesagt, dass sie selbst infolge der Bremsung hochgeschleudert worden und mit dem Kopf gegen den Fahrkartenautomaten gestoßen sei. Auch berichtete sie von anderen Fahrgästen, die behaupteten, dass ihnen „das Knie bzw. der Ellenbogen weh tat”. Damit erfährt die Behauptung der Bekl., dass kein anderer Fahrgast gestürzt sei und sich verletzt habe, eine erhebliche Relativierung.

3. Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu den vom LG zitierten und den von den Bekl. zu den Akten gereichten Urteilen. In diesen ging es fast ausschließlich um den Sturz und die Verletzungen stehender Fahrgäste, die vorhandene Festhaltemöglichkeiten, wie Haltestangen oder Haltegriffe, nicht benutzt hatten sowie um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Busfahrers. Allein das Urteil des LG München 1 vom 13. 4. 2000 (19 S 9164199) befasst sich mit Schadensersatzansprüchen eines sitzenden Fahrgastes. Dessen Klage wurde aber mit der Begründung abgewiesen, dass er in der Lage gewesen wäre, sich an einer vor ihm befindlichen Querstrebe abzustützen. Ein derartiger Sachverhalt liegt dem Streitfall aber gerade nicht zu Grunde. ..."



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