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Anscheinsbeweis
- Fußgängerunfälle
- Haftung/Schadensersatz
- Haltestellen
- Linienbus
- Öffentlicher Nahverkehr
- Straßenbahn
- Unabwendbarkeitsbeweis
- Unfalltypen
Fahrgaststurz in öffentlichen Verkehrsmitteln infolge Bremsens
Sowohl bei normalen Betriebsbremsungen wie auch bei ausgesprochenen Gefahrenbremsungen kommen häufig - meist ältere weibliche - Fahrgäste zu Fall. Die Verletzungsfolgen sind oft sehr schwer.
Inwieweit sich jeder Fahrgast auf stärkeres Bremsen einstellen und durch Festhalten an Haltegriffen oder Haltestangen absichern muss, aber auch inwieweit das Beförderungspersonal auf besonders betagte bzw. ersichtlich gebrechliche Personen achten muss, wird von der Rechtsprechung -auch für die verschiedenen Verkehrsmittel - unterschiedlich beantwortet.
Gliederung:
Linienbus: - nach oben -
- BGH v. 01.12.1992:
Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, daß dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde.
- AG München v. 14.10.2004:
Wenn ein Fahrgast beim Abbremsen des Busses zu Fall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er sich entgegen seiner Pflicht nach § 4 III 5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht hinreichend festgehalten hat.
- AG Saarbrücken v. 14.12.2005:
Bei normaler Fahrbewegung tritt die Betriebsgefahr eines Linienbusses vollständig hinter dem Eigenverschulden des sich nicht ausreichend festhaltenden Fahrgastes zurück.
- OLG München v. 02.03.2006:
Ein Unternehmen, das einen Linienbus betreibt, haftet für die Schäden, die sich ein Fahrgast zuzieht, der bei einer unverschuldeten Vollbremsung aus 45 km/h in seinem Sitz nach vorne stürzt. Aus der Verpflichtung, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, erwächst kein Mitverschulden des Fahrgastes, wenn an seinem Sitzplatz keine zumutbare Gelegenheit zum Festhalten besteht. Der Fahrgast ist auch nicht gehalten, sich einen der Sitzplätze auszusuchen, an denen eine Querstange zum Festhalten angebracht ist.
- LG Offenburg v. 11.04.2008:
Der Fahrgast eines Linienbusses ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, sich jederzeit festen Halt zu verschaffen, so dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt, 15. April 2002, 1 U 75/01. juris). Stürzt der Fahrgast bei einem normalem Ruck an einer Haltestelle, trifft ihn ein so erhebliches eigenes Verschulden, dass die Haftung des Fahrers und des Halters ausgeschlossen ist. Der Busfahrer muss sich bei seiner Arbeit nur ausnahmsweise vergewissern, ob ein Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, etwa dann, wenn ein Gehbehinderter oder ein Blinder den Wagen bestiegen hat.
- OLG Bremen v. 09.05.2011:
Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, sind insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.
- OLG Nürnberg v. 26.01.2012:
Fährt ein Linienbus auf einen vorausfahrenden, seine Geschwindigkeit reduzierenden Pkw auf und werden dabei Fahrgäste des Linienbusses verletzt, so haften die Fahrzeughalter des Linienbusses und des Pkw den Verletzten aus Gefährdungshaftung gesamtschuldnerisch in vollem Umfang. Gegenüber den verletzten Fahrgästen kann sich der Halter des Pkw nicht darauf berufen, der Auffahrunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Haftungsbefreiung nach § 17 Abs. 1 u. 3 StVG wirkt nur im Innenverhältnis des Haftungsausgleichs zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern.
Straßenbahn: - nach oben -
- LG München v. 15.05.2006:
Wenn ein Fahrgast bei einer Betriebsbremsung der Straßenbahn vom Sitz rutscht, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein „Verschulden gegen sich selbst”
- LG Duisburg v. 23.04.2009:
Führt die Gestaltung einer Haltestelle dazu, dass erkennbar gehbehinderte Personen in eine Straßenbahn einsteigen, ohne dass der Fahrer dies bemerken muss oder sogar kann, kann der Verkehrsbetrieb bei einem Sturz ein Mitverschulden des gehbehinderten Fahrgasts nicht daraus herleiten, dass dieser versucht, sofort nach dem Einsteigen einen nahe gelegenen freien Sitzplatz zu erreichen. Auch ohne Verschulden haftet der Straßenbahnhalter voll aus der Gefährdungshaftung.
- KG Berlin v. 01.03.2010:
Der Fahrgast einer Straßenbahn hat grundsätzlich selbst jederzeit für sicheren Halt zu sorgen. Der Fahrgast in einem modernen Großraumwagen ist sich selbst überlassen und kann nicht damit rechnen kann, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert. Der Fahrgast einer Straßenbahn muss damit rechnen, dass – außerhalb von Fahrfehlern – bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen der Straßenbahn nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen unvorhersehbare Bewegungen verschaffen. Dabei muss er auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen rechnen.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -
Allgemeines:
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