Das Verkehrslexikon

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Sturz eines Fahrgastes - Notbremsung - Gefahrenbremsung - Sicherung durch Festhalten - Mitverschulden - Linienbus - Straßenbahn

Fahrgaststurz bei der Benutzung von Verkehrsmitteln - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Anscheinsbeweis
-   Linienbus
-   Straßenbahn
-   Prozessuales



Einleitung:


Sowohl bei normalen Betriebsbremsungen wie auch bei ausgesprochenen Gefahrenbremsungen kommen häufig - meist ältere weibliche - Fahrgäste zu Fall. Die Verletzungsfolgen sind oft sehr schwer.


Inwieweit sich jeder Fahrgast auf stärkeres Bremsen einstellen und durch Festhalten an Haltegriffen oder Haltestangen absichern muss, aber auch inwieweit das Beförderungspersonal auf besonders betagte bzw. ersichtlich gebrechliche Personen achten muss, wird von der Rechtsprechung -auch für die verschiedenen Verkehrsmittel - unterschiedlich beantwortet.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Linienbusse

Straßenbahn - Tram - Stadtbahn

Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht

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Allgemeines:


LG Mainz v. 15.01.2003:
Die Festhaltepflicht des Fahrgastes in einem Omnibus dient nicht dem Zweck, den Busunternehmer vor Beschädigung an seinem Fahrzeug zu schützen; dies gilt auch für die Anschnallpflicht.

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Anscheinsbeweis:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins

AG München v. 14.10.2004:
Wenn ein Fahrgast beim Abbremsen des Busses zu Fall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er sich entgegen seiner Pflicht nach § 4 III 5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht hinreichend festgehalten hat.

LG München v. 15.05.2006:
Wenn ein Fahrgast bei einer Betriebsbremsung der Straßenbahn vom Sitz rutscht, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein „Verschulden gegen sich selbst”

OLG Bremen v. 09.05.2011:
Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, sind insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.

OLG Dresden v. 26.03.2014:
Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn tritt regelmäßig hinter dem groben Eigenverschulden des Fahrgastes an seinem Sturz in der Straßenbahn zurück. Zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldensvorwurfs an den Fahrgast in diesen Fällen; Anscheinsbeweis für unzureichende Eigensicherung des Fahrgastes.

OLG Frankfurt am Main v. 17.11.2015:
Da Fahrgäste in Linienbussen sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben, besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist. Dieser Anschein ist von dem Geschädigten substantiiert zu entkräften.

OLG Celle v. 26.06.2018:
Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.

OLG Celle v. 02.05.2019:
Wer ein öffentliches Verkehrsmittel betritt, weiß, dass die Fahrer unter Zeitdruck stehen und ihren Fahrplan einhalten müssen, sodass sie gezwungen sind, zügig anzufahren. Wer sich in einer solchen Situation Zeit nimmt, einen Sitzplatz in Ruhe auszuwählen, muss selbst dafür Sorge tragen, dass die typischen Gefahren der öffentlichen Nahverkehrsmittel - wie Anfahrruck, unvermitteltes Bremsen, rutschiger Boden durch Nässe oder Stolperfallen durch abgestellte Taschen - ihn nicht zu Fall bringen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist; kann der Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr vollständig zurück.

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Linienbus:


Linienbusse

BGH v. 01.12.1992:
Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, daß dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde.

AG Saarbrücken v. 14.12.2005:
Bei normaler Fahrbewegung tritt die Betriebsgefahr eines Linienbusses vollständig hinter dem Eigenverschulden des sich nicht ausreichend festhaltenden Fahrgastes zurück.

OLG München v. 02.03.2006:
Ein Unternehmen, das einen Linienbus betreibt, haftet für die Schäden, die sich ein Fahrgast zuzieht, der bei einer unverschuldeten Vollbremsung aus 45 km/h in seinem Sitz nach vorne stürzt. Aus der Verpflichtung, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, erwächst kein Mitverschulden des Fahrgastes, wenn an seinem Sitzplatz keine zumutbare Gelegenheit zum Festhalten besteht. Der Fahrgast ist auch nicht gehalten, sich einen der Sitzplätze auszusuchen, an denen eine Querstange zum Festhalten angebracht ist.


LG Offenburg v. 11.04.2008:
Der Fahrgast eines Linienbusses ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, sich jederzeit festen Halt zu verschaffen, so dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt, 15. April 2002, 1 U 75/01. juris). Stürzt der Fahrgast bei einem normalem Ruck an einer Haltestelle, trifft ihn ein so erhebliches eigenes Verschulden, dass die Haftung des Fahrers und des Halters ausgeschlossen ist. Der Busfahrer muss sich bei seiner Arbeit nur ausnahmsweise vergewissern, ob ein Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, etwa dann, wenn ein Gehbehinderter oder ein Blinder den Wagen bestiegen hat.

AG Potsdam v. 06.01.2012:
Es obliegt dem Fahrgast eines Linienbusses, sich im Fahrzeug stets festen Halt zu verschaffen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV), um Stürze zu vermeiden. Für die erforderliche Eigensicherung hat der Fahrgast auch dann zu sorgen, wenn er im bereits fahrenden Bus zur Vorlage seines Fahrausweises aufgefordert wird. - Verstößt der Fahrgast gegen diese Obliegenheit, so tritt im Falle eines Sturzunfalls auch die Betriebsgefahr des fahrenden Busses (§ 7 Abs. 1 StVG) hinter seinem überwiegenden Verschulden zurück.

OLG Nürnberg v. 26.01.2012:
Fährt ein Linienbus auf einen vorausfahrenden, seine Geschwindigkeit reduzierenden Pkw auf und werden dabei Fahrgäste des Linienbusses verletzt, so haften die Fahrzeughalter des Linienbusses und des Pkw den Verletzten aus Gefährdungshaftung gesamtschuldnerisch in vollem Umfang. Gegenüber den verletzten Fahrgästen kann sich der Halter des Pkw nicht darauf berufen, der Auffahrunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Haftungsbefreiung nach § 17 Abs. 1 u. 3 StVG wirkt nur im Innenverhältnis des Haftungsausgleichs zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern.

OLG Naumburg v. 30.05.2013:
Es spricht viel dafür, dass auf einen Unfall, der in einem Reisebus beim Ein- oder Aussteigen passiert, § 7 StVG anzuwenden ist, denn diese Vorgänge stehen in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang durch den Reisebus, wenn man sie nicht sogar als notwendigen Bestandteil desselben begreifen muss. Das Einsteigen in einen Bus ist eine Verrichtung, die jeder erwachsene und nicht behinderte oder kranke Mensch ohne weiteres allein und ohne Hilfe bewältigen kann und für gewöhnlich auch bewältigt. Deshalb haftet der Fahrgast, der beim Einsteigen in einen den Anforderungen des § 2 BOKraft entsprechenden Bus stürzt, allein.

AG Bonn v. 09.08.2013:
Der Fahrgast im öffentlichen Linienverkehr ist verpflichtet, sich stets festen Halt zu verschaffen. Der Umstand, nicht auszusteigen zu können - aus welchen Gründen auch immer (hier: möglicher Türdefekt) - entbindet den Fahrgast nicht von dieser Verpflichtung. Den Busfahrer treffen auch dann keine erhöhten Sorgfaltspflichten beim Aussteigen, wenn der Fahrgast ihm beim Einsteigen seinen Behindertenausweis gezeigt hat.

OLG Saarbrücken v. 03.04.2014:
Ein Busfahrer, der einem Rollstuhlfahrer durch Ausfahren der Rampe Hilfestellung beim Einstieg leistet, ist gehalten, einen erkennbar schwerbehinderten Fahrgast auf die korrekte Positionierung seines Rollstuhls im Bus hinzuweisen, wenn er erkennt, dass der Fahrgast seinen Rollstuhl im Bus quer statt längs zur Fahrrichtung ausrichtet.


LG Freiburg v. 28.04.2014:
Das Verlassen des Sitzplatzes 150 m vor der nächsten Haltestelle, um die Haltewunschtaste zu drücken und sich zum Ausstieg zu begeben, stellt keinen Verstoß des Fahrgastes gegen die in § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft, § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV niedergelegte Verpflichtung dar, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen und begründet mithin kein Mitverschulden.

OLG Hamm v. 28.02.2018:

1. Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus.

2. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.


OLG Hamm v. 28.02.2018:
Hälftiger Schadensausgleich - auch zwischen den Haftflichtversicherern -, wenn ein Linienbusfahrer wegen eines Karnevalsstaus 200 m von der Haltstelle entfernt ohne Warnblinklicht links neben einem rechts verlaufenden befestigten Mehrzweck-Seitenstreifen hält, um die Fahrgäste auf deren Wunsch aussteigen zu lassen, und es dadurch zum Unfall kommt, dass ein aussteigender Fahrgast auf dem Seitenstreifen von einem dorthin gewechselten Kfz erfasst und verletzt wird.

OLG Celle v. 26.06.2018:
Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen.

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Straßenbahn:


Straßenbahn - Tram - Stadtbahn

LG Duisburg v. 23.04.2009:
Führt die Gestaltung einer Haltestelle dazu, dass erkennbar gehbehinderte Personen in eine Straßenbahn einsteigen, ohne dass der Fahrer dies bemerken muss oder sogar kann, kann der Verkehrsbetrieb bei einem Sturz ein Mitverschulden des gehbehinderten Fahrgasts nicht daraus herleiten, dass dieser versucht, sofort nach dem Einsteigen einen nahe gelegenen freien Sitzplatz zu erreichen. Auch ohne Verschulden haftet der Straßenbahnhalter voll aus der Gefährdungshaftung.

KG Berlin v. 01.03.2010:
Der Fahrgast einer Straßenbahn hat grundsätzlich selbst jederzeit für sicheren Halt zu sorgen. Der Fahrgast in einem modernen Großraumwagen ist sich selbst überlassen und kann nicht damit rechnen kann, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert. Der Fahrgast einer Straßenbahn muss damit rechnen, dass – außerhalb von Fahrfehlern – bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen der Straßenbahn nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen unvorhersehbare Bewegungen verschaffen. Dabei muss er auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen rechnen.



OLG Naumburg v. 09.06.2011:
Zwar werden an die Eigensicherung des Fahrgastes des öffentlichen Personennahverkehrs hohe Sorgfaltanforderungen gestellt. Gleichwohl besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass jeder Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der grundsätzlichen Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist. Es stellt keine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht dar, wenn der Fahrgast nach dem Anfahren der Straßenbahn den Wagen zum Aufsuchen eines sicheren Sitzplatzes durchquert und sich dabei jeweils um festen Halt bemüht.

KG Berlin v. 07.05.2012:
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) in der Fassung vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Fahrgast selbst dafür verantwortlich ist, dass er durch typische oder zu erwartende Bewegungen der Straßenbahn oder des Busses nicht zu Fall kommt. Diese Verpflichtung gilt vom Einsteigen in das Fahrzeug an. Wenn feststeht, dass ein Fahrgast, der in einem Bus oder einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, sich entgegen seiner Verpflichtung nicht festgehalten hat, spricht die Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen.

OLG Köln v. 04.05.2015:
Beim Übergang von der Bahnsteig- bzw. Haltestellenkante ist regelmäßig mit gewissen Lücke von wenigen Zentimetern und/oder mit einem gewissen Höhenversatz zu rechnen. Deshalb ist ein einstiegswilliger Fahrgast verpflichtet, sich durch einen zumindest flüchtigen Blick über die äußere Beschaffenheit des Eintrittsbereichs der Bahn vergewissern. Das Übersehen einer deutlichen Vertiefung durch eine zu frühe Absenkung des Innenbodens der Bahn kann zur Anrechnung eines Mithaftungsanteils des Fahrgastes führen.

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Prozessuales:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

OLG Frankfurt am Main v. 19.02.2015:
Kommt im öffentlichen Nahverkehr ein Fahrgast zu Fall, darf das Verkehrsunternehmen dessen Unfallversion nicht einfach bestreiten, sondern muss den Ablauf aus Sicht des Fahrers schildern. - Kann ein Verkehrsunternehmen den Fahrer nicht benennen, obwohl Fahrtzeit, Ort und Strecke bezeichnet sind, ist die Unfallversion des Fahrgasts nur dann nicht unstreitig, wenn das Unternehmen alle Anstrengungen vorgenommen hat, den Fahrer herauszufinden, insbesondere durch Befragung aller in Betracht kommenden Personen.

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