Das Verkehrslexikon

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Anmerkung von Kunschert NZV 1989, 152 f. zu KG Berlin NZV 1989, 150 ff. (Urt. v. 27.06.1988 - 12 U 7102/87)

Anmerkung von Kunschert NZV 1989, 152 f. zu KG Berlin NZV 1989, 150 ff. (Urt. v. 27.06.1988 - 12 U 7102/87)


Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler


Anmerkung von Kunschert NZV 1989, 152 f. zu KG Berlin NZV 1989, 150 ff. (Urt. v. 27.06.1988 - 12 U 7102/87):

"Der Haftpflichtfall, über den das KG zu befinden hatte, erforderte Stellungnahmen zu interessanten Rechtsfragen aus dem Gebiet der Gefährdungshaftung, der Vertragshaftung und der Haftung gem. § 831 BGB. Nicht in allem kann das Urteil befriedigen. Seine Ausführungen sind zu ergänzen:


a) Zur Gefährdungshaftung für das vom Schüler gefahrene Krad der Fahrschule.

Das KG prüft zunächst, ob die Fahrschule gem. § 7 StVG als Halter des vom Schüler gefahrenen Fahrschulmotorrades dem Fahrschüler haftet. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der vorausfahrende Fahrlehrer oder ob der Fahrschüler als Führer des vom Schüler benutzten Fahrschulmotorrades anzusehen ist. Eine Gefährdungshaftung der Fahrschule als Halter des vom Schüler gefahrenen Fahrschulkrades gegenüber dem Fahrschüler aus § 7 StVG kommt gem. § 8 StVG nicht in Betracht, weil der verletzte Schüler bei dem Betrieb des von ihm gefahrenen Krades tätig war, gleich ob er als Kraftfahrzeugführer i. S. des § 18 StVG anzusehen ist oder nicht. Da § 18 StVG einen Fall des § 7 StVG - also die Haftung des Kraftfahrzeughalters gem. § 7 StVG - voraussetzt, scheidet auch eine Haftung des Fahrlehrers als Führer des Schülerkrades und damit eine Haftung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers aus § 18 StVG gegenüber dem Fahrschüler aus. Es überrascht deshalb, daß sich das Urteil so eingehend mit der vom Ergebnis her hier nicht interessierenden Frage befaßt, ob der Fahrlehrer oder der Fahrschüler Führer des vom Schüler gefahrenen Fahrschulmotorrades ist.

Gilt § 7 StVG deshalb nicht, weil der verletzte Fahrschüler bei dem Betrieb des Kfz tätig war (§ 8 StVG), dann braucht sich das Gericht auch nicht mit § 8a StVG zu befassen. § 8a StVG statuiert nur zusätzlich zu den Ausnahmeregelungen des § 8 StVG eine weitere Ausnahme von der Gefährdungshaftung. Liegt eine Ausnahme vor, dann interessiert nicht, ob noch weitere Ausnahmebestimmungen in Betracht kommen.

Die Meinung des KG, die Vorschriften der §§ 8 und 8a I 1 StVG würden sich gegenseitig ausschließen, gibt zu Bedenken Anlaß. Es ist ohne weiteres möglich, daß ein unentgeltlich beförderter Fahrgast aus Anlaß einer Panne bei dem Betrieb des ihn befördernden Kfz tätig wird. Der Betrieb des Kfz wird nicht unterbrochen, wenn das Fahrzeug beispielsweise aufgrund eines Motorschadens auf der Fahrbahn stehen bleibt (Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 1985, § 7 StVG, Rdnrn. 81, 86; Kunschert, in: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 19. Aufl. [1986], 25. Kap. Rdnrn. 28, 29 m. w. Nachw.). Macht sich jetzt der Fahrgast an dem Motor zu schaffen, dann hat das zur Folge, daß die Gefährdungshaftung des Halters sowohl gem. § 8 als auch gem. § 8a StVG ausgeschlossen wird. Würde jedoch ein entgeltlich und geschäftsmäßig beförderter Fahrgast bei dem Betrieb des ihn befördernden Kfz tätig werden - was in der Praxis kaum vorkommen dürfte, aber nicht völlig undenkbar erscheint -, dann greift die Ausschlußbestimmung des § 8 StVG ein, die als Ausnahme gerade den Grundsatz, und zwar die Gefährdungshaftung des Halters, voraussetzt. Dann wird nicht etwa in einem der Fälle des § 8 durch (die Hintertür des) § 8 a StVG die bereits durch § 8 StVG ausgeschlossene Gefährdungshaftung wieder eingeführt.

Dem KG ist zuzustimmen, daß es sich aus den von ihm genannten Gründen bei einer Fahrschulfahrt nicht um eine geschäftsmäßige Personenbeförderung i. S. des § 8a StVG handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch: Da die vom Schüler an die Fahrschule gezahlte Vergütung für den Fahrunterricht auch ein Entgelt für die praktischen Fahrschulfahrten und damit ein Entgelt für die Kraftfahrzeugbenutzung einschließt, kann der Entgeltcharakter kaum bezweifelt werden. Geschäftsmäßig wird eine Personenbeförderung bereits dann betrieben, wenn die Beförderung künftig gegen Entgelt wiederholt werden soll und dadurch zu einem wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht wird (Greger, § 8a StVG Rdnr. 23; Kunschert, in: Geigel, 25. Kap. Rdnr. 137 m. w. Nachw.). Es dürfte daher entscheidend darauf ankommen, daß der Fahrschulbetrieb keine Beförderung bezweckt oder zum Gegenstand hat. Der Fahrschüler soll nicht von einem Ort zum anderen „befördert” werden, sondern er soll lernen, wie man ein Kfz führt. Die Fahrschule macht kein Geschäft damit, Personen zu befördern, sondern sie erteilt geschäftsmäßig Fahrunterricht. Das hat zur Folge, daß unabhängig von § 8 StVG die Gefährdungshaftung der Fahrschule als Halter des vom Fahrschüler gefahrenen Krades auch deshalb gem. § 8a StVG entfällt, weil die Fahrschule keine geschäftsmäßige Personenbeförderung betreibt.

b) Zur Gefährdungshaftung für das vom Lehrer gefahrene Krad der Fahrschule.

Andererseits vermißt man in dem Urteil jeden Hinweis dazu, weshalb eine Haftung der Fahrschule aus § 7 StVG auch als Halter des vom Fahrlehrer gefahrenen Motorrades gegenüber dem Fahrschüler verneint wird. Die beiden Motorräder der Fahrschule sind nicht etwa als ein einheitliches Kfz i. S. des § 7 StVG anzusehen, so daß für jedes gesondert zu untersuchen ist, welche Person für welches Krad wem gegenüber haftet. Der Fahrlehrer hatte sein Krad verkehrsbedingt plötzlich abgebremst und auf der Fahrbahn zum Stehen gebracht. Der Schüler konnte mit seinem Krad deshalb nicht mehr rechtzeitig halten, so daß er auf das Krad des Fahrlehrers stieß und mit diesem umstürzte. Der Unfall stand also in örtlichem und zeitlichem sowie ursächlichem Zusammenhang mit dem Abbremsen des Fahrlehrer-Krades. Er ist dessen Gefahrenbereich zuzuordnen. Er ereignete sich „bei dem Betrieb” des vom Fahrlehrer gefahrenen Motorrades, so daß auch zu prüfen ist, ob eine Gefährdungshaftung der Fahrschule gem. § 7 StVG als Halter des Fahrlehrerkrades gegenüber dem Schüler in Betracht kommt und auch eine Haftung des Fahrlehrers aus § 18 StVG als Kfz-Führer des von ihm gefahrenen Krades.

Insoweit ist kein Ausnahmetatbestand erfüllt. Der Fahrschüler war weder bei dem Betrieb des Fahrlehrer-Krades tätig, noch wurde er durch das Fahrlehrer-Krad befördert. Durch § 8a StVG wird nur die Haftung des Halters desjenigen Kfz ausgeschlossen, das den Verletzten befördert. Fährt ein Fahrschüler auf einem Motorrad dem Krad des Fahrlehrers nach, so wird der Schüler nur durch das von ihm gefahrene Krad und nicht durch das Krad des Fahrlehrers „befördert”. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich nicht die Frage, ob der Schüler oder der Fahrlehrer als Kraftfahrzeugführer des Schüler-Krades anzusehen ist. Der Lehrer war jedenfalls Führer des von ihm gefahrenen Krades. Es ist daher zu prüfen, ob der Unfall für die Fahrschule als Halter und für den Fahrlehrer als Führer des Fahrlehrer-Krads ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 7 II StVG war.

Der Fahrschule obliegt die Beweislast, daß der Unfall für den Fahrlehrer in seiner Eigenschaft als Führer des vorausfahrenden Krades ein unabwendbares Ereignis war. In diesem Zusammenhang ist zu erörtern, ob es im Rahmen des § 7 II StVG auch auf die persönlichen Beziehungen oder Eigenschaften der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen ankommt. Allen strengen Anforderungen zum Trotz wird man auch von dem Idealfahrer i. S. des § 7 1 I StVG kaum verlangen, daß er generell darauf achtet, ob der nachfolgende Fahrer einen ausreichenden Sicherheitsabstand von ihm einhält. Von dem Fahrlehrer muß man jedoch verlangen, daß er darauf dringt und dafür sorgt, daß sein auf dem Krad folgender Fahrschüler von ihm einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält. Das gehört zu seinen Berufspflichten, wie überzeugend in dem Urteil dargelegt wird. Wirken sich solche Berufspflichten auch beim Unabwendbarkeitsbeweis des § 7 II StVG aus? Muß oder darf man an den Fahrlehrer im Verhältnis zu seinem Fahrschüler im Rahmen des § 7 I 1 StVG strengere Anforderungen stellen als an einen anderen Kraftfahrzeugführer?

Da der Straßenverkehr keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit gestattet, ist es nicht gerechtfertigt, die Haftung von besonderen persönlichen Eigenschaften des Halters oder Fahrers abhängig zu machen (Schlegelmilch, in: Geigel, 2. Kap. Rdnr. 49; Kunschert, in: Geigel, 20. Kap. Rdnr. 100 u. 25. Kap. Rdnr. 121 m.w.Nachw.). Der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer dürfte auch zur Folge haben, daß es nicht gerechtfertigt ist, an die Unabwendbarkeit i. S. des § 7 II StVG für bestimmte Personen allein wegen ihres Berufes und ihrer sich daraus ergebenden Berufspflichten noch strengere Anforderungen zu stellen als an den „normalen” Idealfahrer. Danach hätte also ein rein berufliches Fehlverhalten des Fahrschullehrers in seiner Eigenschaft als Lehrer noch nicht zwangsläufig eine Haftung aus § 7 StVG zur Folge. Zu prüfen ist „nur”, ob sich der Fahrlehrer wie ein erfahrener, besonders sorgfältiger, umsichtiger, reaktionsschneller und geistesgegenwärtiger Fahrer verhalten hat und dennoch den Unfall nicht abwenden konnte (Kunschert, in: Geigel, 25. Kap. Rdnr. 44).

c) (Mit-)Haftung des Fahrschülers als Kraftfahrzeugführer?

Kann die Fahrschule den Beweis nicht führen, daß der Unfall für den Fahrlehrer in seiner Eigenschaft als Kfz-Führer des von ihm gefahrenen Motorrades ein unabwendbares Ereignis war, dann wäre grundsätzlich eine Haftung der Fahrschule gem. § 7 StVG als Halter des Fahrlehrer-Motorrades zu bejahen. Der Fahrschüler müßte sich sein eigenes bewiesenes mitursächliches Verschulden im Rahmen des § 254 I BGB entgegenhalten lassen. Nur dann, wenn grundsätzlich ein Anspruch des Schülers gegen die Fahrschule besteht, stellt sich die Frage, ob der Fahrschüler als Kfz-Führer des von ihm gefahrenen Motorrades anzusehen ist. Gem. § 18 III StVG muß der Kraftfahrzeugführer, dem der Entlastungsbeweis des § 1812 StVG nicht gelingt, sein für den Unfall dann vermutetes ursächliches Fehlverhalten im Verkehr im Rahmen der Betriebsgefahr des von ihm geführten Kfz und der festgestellten gefahrerhöhenden Umstände gegen sich gelten lassen. Nur der Kraftfahrzeugführer gem. § 18 StVG, nicht jedoch eine andere Person, die bei dem Betrieb des Kfz tätig war oder durch das Kfz befördert wurde, muß nicht bewiesenes, lediglich gem. § 18 12 StVO vermutetes Verschulden und damit im praktischen Ergebnis die Betriebsgefahr des von ihm gefahrenen Krades in die Verschuldens- und Verursachungsabwägung einbringen. Besteht grundsätzlich ein Anspruch des Schülers gem. § 7 StVG gegen die Fahrschule, dann ist also weiter zu prüfen, ob dieser Anspruch evtl. deshalb gem. §§ 17, 18 StVG gemindert ist, weil sich der Fahrschüler als Kraftfahrzeugführer des von ihm gefahrenen Krades vermutetes Verschulden im Rahmen der Betriebsgefahr seines Krades entgegenhalten lassen muß. Dann gewinnt die Frage Bedeutung, ob der Schüler als Kraftfahrzeugführer anzusehen ist.

Käme man zu dem Ergebnis, daß der Schüler als Kraftfahrzeugführer des von ihm gefahrenen Krades anzusehen ist, so dürfte seinem anzurechnenden vermuteten Verschulden i. S. des § 18 12 StVG nicht entgegenstehen, daß vorliegend die Fahrschule auch Halter des Schüler-Krades ist, da die Fahrschule gerade nicht als Halter dieses Krades, sondern nur als Halter des Fahrlehrer-Krades in Anspruch genommen werden kann.

Es mag zunächst befremden, daß der Fahrschüler, der allein auf dem Motorrad sitzt, dessen Motor in Betrieb setzt, es steuert und fährt, nicht als Führer des von ihm gefahrenen Motorrades anzusehen ist, solange er mit seinem Motorrad dem des Fahrlehrers nachfährt. Dies entspricht jedoch der Gesetzes- und auch der Interessenlage. Bei Übungs- und Prüfungsfahrten gilt der den Fahrunterricht erteilende Fahrlehrer allein als Führer des vom Fahrschüler gefahrenen Kfz (§ 3 II StVG i. V. mit § 6 StVZO). Der Fahrschüler ist nach dem Stand seiner Ausbildung allenfalls nach § 823 BGB haftbar. Das gilt auch für den Motorrad-Fahrschüler.

d) Zur Vertragshaftung.

Das Urteil macht es sich etwas einfach, wenn nur erklärt wird, die Haftung der Fahrschule aus positiver Vertragsverletzung des Ausbildungsvertrages setze einen Verschuldensnachweis durch den verletzten Fahrschüler bzw. seinen Rechtsnachfolger voraus. So selbstverständlich ist das nicht. Bei der positiven Vertragsverletzung ist die Beweislast nach Gefahrenkreisen oder Verantwortungsbereichen zu verteilen (Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl. [1989], § 282 Anm. 2; BGHZ 100, 185 = NJW 1987, 1938). Die Beweislast, daß den Unternehmer kein Verschulden trifft, obliegt bei positiver Vertragsverletzung dem Unternehmer, wenn er mangelhaft geleistet hat, ihm objektiv eine Pflichtverletzung zur Last fällt oder wenn die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. Wird darüber gestritten, ob objektiv ein Leistungsmangel oder eine Pflichtverletzung in Betracht kommt und ob die Schadensursache dem Gefahrenbereich des Unternehmers, hier also der Fahrschule, zuzurechnen ist, so ist dafür der Kl. beweispflichtig, da er den seinen vertraglichen Anspruch begründenden Sachverhalt im Streitfall beweisen muß.

Hier war strittig, welchen Abstand das Motorrad des Fahrschülers von dem Motorrad des Fahrlehrers vor Eintritt der kritischen Verkehrslage eingehalten hatte. Es war also offen geblieben, ob objektiv überhaupt ein Leistungsmangel oder eine Pflichtverletzung der Fahrschule in Betracht kam. Das war, wie das KG zutreffend ausführt, von der Kl. als Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Dem KG ist daher zuzustimmen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, aus Beweislastgründen sei von den für die Bekl. günstigsten Werten auszugehen.

Hätte festgestanden, daß der zwischen den beiden Motorrädern vor Eintritt der kritischen Verkehrssituation eingehaltene Sicherheitsabstand objektiv den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht entsprach, dann wäre zu erörtern gewesen, ob deshalb dem Fahrlehrer auch ein unfallursächliches Fehlverhalten oder Verschulden vorzuwerfen ist. Im Rahmen der Vertragshaftung wäre dann zu prüfen, ob diejenige Unfallursache, die dem Fahrlehrer zum Verschulden gereichen würde, aus dem Gefahrenkreis der Fahrschule bzw. ihres Erfüllungsgehilfen, des Fahrlehrers, oder aus dem Gefahrenkreis des verletzten Schülers hervorgegangen ist. Ist nicht nachweisbar, ob der Fahrlehrer es schuldhaft unterlassen hat, darauf zu bestehen, daß sein Fahrschüler einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, so dürfte es sich hierbei um eine Schadensursache handeln, die aus beiden Gefahrenkreisen hervorgegangen ist. Beide, sowohl der Fahrschüler in seiner letzten Fahrstunde vor seiner Prüfung als auch der Fahrlehrer, hatten darauf zu achten, daß zwischen ihnen ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird. Beruft sich die Fahrschule im Rahmen der positiven Vertragsverletzung darauf, ihr Fahrlehrer habe darauf gedrungen, daß der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten werde, und dieser Abstand sei nur aus Gründen, die der Fahrlehrer nicht zu vertreten habe, nicht eingehalten worden, dann obliegt ihr hierfür bei der Vertragshaftung auch die Beweislast.

e) Zur Haftung aus § 831 BGB.

Die Ausführungen des KG zu § 831 BGB entsprechen der bis heute vom BGH nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung (BGHZ 24, 21 [26]), „daß bei verkehrsrichtigem (ordnungsgemäßem) Verhalten eines Teilnehmers am Straßen- oder Eisenbahnverkehr eine rechtswidrige Schädigung nicht vorliegt". Es fällt schwer einzusehen, daß jemand „rechtmäßig” einen anderen verletzt oder gar tötet, wenn er sich nur „verkehrsgerecht” verhält. Das dürfte kaum noch unserem heutigen Rechtsempfinden entsprechen (vgl. Schlegelmilch, in: Geigel, 2. Kap. Rdnr. 3). Die Rechtsprechung sollte sich endlich entschließen, den verhaltensbezogenen Unrechtsbegriff ad acta zu legen und nur noch auf den erfolgsbezogenen Unrechtsbegriff abzustellen, um so mehr als Übereinstimmung besteht, daß es auch im Rahmen des § 7 StVG nicht darauf ankommt, ob sich der Kraftfahrzeugführer verkehrswidrig verhalten hat (so unter Hinweis auf seine st. Rspr. BGH, NJW 1988, 2802).

Diese Frage ist jedoch nur von akademischem Interesse: Für den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB reicht es aus, wenn der Beweis geführt ist oder feststeht, daß den Verrichtungsgehilfen keine Schuld an dem Unfall trifft. Der Geschäftsherr kann auch mit größter Sorgfalt bei Auswahl und Beaufsichtigung seines Verrichtungsgehilfen höchstens erreichen, daß sich der Verrichtungsgehilfe völlig korrekt, sachgemäß und tadellos verhält. Ist das der Fall, hat sich also der Verrichtungsgehilfe verkehrsgerecht verhalten und ist er deshalb an dem Unfall schuldlos, so hätte sich ein etwaiges Auswahl- oder Aufsichtsverschulden des Geschäftsherrn auf den Schadensfall nicht ausgewirkt. Eine Haftung des Geschäftsherrn wegen Verschuldens bei Auswahl oder bei Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen kommt dann nicht in Betracht, da das Auswahl- oder Aufsichtsverschulden für den Schaden nicht ursächlich war (Schlegelmilch, in: Geigel, 17. Kap. Rdnrn. 13, 16; Kunschert, in: Geigel, 25. Kap. Rdnr. 78)."



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