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Amtsgericht Essen-Steele Beschluss vom 13.12.1983 - 12 C 282/83 - Zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts der Fahrschule an dem Führerschein des Fahrschülers

AG Essen-Steele v. 13.12.1983: Zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts der Fahrschule an dem Führerschein des Fahrschülers


Das Amtsgericht Essen-Steele (Beschluss vom 13.12.1983 - 12 C 282/83) hat entschieden:
  1. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts der Fahrschule an dem Führerschein des Fahrschülers.

  2. Ein Pfandrecht der Fahrschule am Führerschein des Fahrschülers kann nicht begründet werden.

Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler


b>Zum Sachverhalt: Der Verfügungsbeklagte betrieb eine Fahrschule. Am 20.02.1979 wurde zwischen den Parteien ein Ausbildungsauftrag über die Ausbildung des Verfügungsbeklagten als Kraftfahrzeugführer der Klasse 3 abgeschlossen.

Nachdem der Führerschein dem Verfügungskläger nach bestandener Fahrprüfung am 10.03.1983 von dem Fahrprüfer ausgehändigt worden war, übergab der Kläger diesen dem Beklagten.

Anschließend übersandte der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine Rechnung über insgesamt 4.844,05 DM, die von dem Verfügungskläger bislang nicht beglichen wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.1983 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Herausgabe des Führerscheins bis zum 15.07.1983 auf. Nachdem der Verfügungsbeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragte der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 09.08.1983, bei Gericht eingegangen am 11.08.1983, eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit dem Inhalt, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, dem Verfügungskläger den auf dessen Namen ausgestellten Führerschein Klasse 3 herauszugeben. Der Verfügungskläger hat behauptet, er habe den Führerschein dem Verfügungsbeklagten nur deshalb übergeben, weil dieser ihm gesagt habe, er wolle sich den Führerschein einmal ansehen; anschließend habe er den Führerschein eingesteckt und erklärt, er erhielte ihn zurück, sobald er die Rechnung des Verfügungsbeklagten bezahlt habe. Am 20.08.1983 wolle er eine Urlaubsreise antreten, so dass er dringend auf seinen Führerschein angewiesen sei. Am 15.08.1983 erließ das Amtsgericht Essen-Steele antragsgemäß eine einstweilige Verfügung. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 02.11.1983 Widerspruch eingelegt, nachdem der Führerschein am 23.09.1983 dem Prozessvertreter des Verfügungsklägers übersandt worden war. Der Verfügungsbeklagte beruft sich auf das in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vereinbarten Zurückbehaltungsrecht. Er hat bestritten, die Übergabe des Führerscheins unter dem Vorwand, er wolle sich diesen nur ansehen, erschlichen zu haben und behauptet, der Führerschein sei ihm von dem Verfügungskläger freiwillig in Erfüllung der seinerzeit eingegangenen Verpflichtung aus dem Ausbildungsvertrag übergeben worden.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, da dieser in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre, wenn die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden wäre.

Dem Verfügungsbeklagten stand ein Zurückbehaltungsrecht an dem Führerschein nicht zu.

Die Parteien haben in dem Ausbildungsvertrag vom 20.02.1979 ein Zurückbehaltungsrecht an dem Führerschein nicht wirksam vereinbart. Gem. § 273 ZPO kann ein Zurückbehaltungsrecht nur an solchen Forderungen entstehen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Der Verfügungskläger hatte jedoch einen Anspruch auf Übergabe des Führerscheins nicht gegen den Verfügungsbeklagten, sondern vielmehr gegen den technischen Überwachungsverein, der den Führerschein durch den jeweiligen Fahrprüfer ausstellen und übergeben lässt. Da es demnach an der Konnexität der Forderungen fehlt, konnte ein Zurückbehaltungsrecht an dem Führerschein zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart werden.

Tatsächlich enthält die vertragliche Abrede, auf die sich der Verfügungsbeklagte beruft, nicht die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes, sondern eines Pfandrechtes gem. § 1204 BGB.

Der Führerschein sollte nach dem Inhalt dieser Vereinbarung an den Verfügungsbeklagten zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche aus dem Ausbildungsvertrag übergeben werden.

Ein Pfandrecht kann jedoch an einem Führerschein nicht begründet werden, da dieses die Verwertbarkeit des Pfandgegenstandes durch Pfandverkauf voraussetzt. Eine Verwertung des Führerscheins durch Pfandverkauf ist indes nicht möglich, so dass dieser unverpfändbar war und ein Pfandrecht an ihm nicht wirksam begründet werden konnte. Dem Verfügungsbeklagten stand demnach ein Recht zur Einbehaltung des Führerscheins nicht an, so dass der Widerspruch des Verfügungsbeklagten nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung, sondern zu deren Bestätigung geführt hätte. Der Verfügungsbeklagte wäre demnach ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unterlegen gewesen, so dass diesem gem. § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. ..."



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